Umzugskosten: Was gilt beim Abbau von Elektrogeräten?

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen sind die Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar. Doch nicht immer ist eindeutig, ob die Kosten tatsächlich aus beruflichem Anlass entstanden sind oder ob nicht doch private Gründe für die Aufwendungen ausschlaggebend waren. Streit entbrennt oftmals bei der Frage, inwieweit die Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabe der alten Wohnung abziehbar sind. Grundsätzlich können die Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung – in bestimmtem Maße – steuerlich abgezogen werden.

Doch was gilt zum Beispiel bei der Entsorgung von Elektrogeräten? Weiterlesen

Update: Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten abziehbar

Man kann auch beruflich TV-gucken

Ein Torwarttrainer kann die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf nun im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 05.11.2019 (Az. 15 K 1338/19 E) entschieden.

Der Streitfall

Der Kläger war bei einem Lizenzfußballverein als Torwarttrainer angestellt. In seiner Steuererklärung machte er die Kosten für das Paket „Fußball Bundesliga“ seines Abonnements bei dem Pay-TV-Sender „Sky“ als Werbungskosten geltend. Hierzu gab er an, dass er diesen Teil seines Abonnements beruflich genutzt habe. Er müsse sich diverse Fußballspiele ansehen, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben. Weiterlesen

Sky-Abonnement als Werbungskosten – aber nur bei Profis!

Vor Jahren habe ich einmal einen kurzen Beitrag veröffentlicht, in dem es um einen Fußballprofi ging. Ich kann mich zwar an das von mir besprochene Urteil nicht mehr genau erinnern, jedenfalls beschwerte sich anschließend ein Leser, dass wohl nur die wenigstens Steuerberater Bundesligaspieler betreuen würden und die Nachricht daher kaum von Wert sei. Ja, das stimmt natürlich. Aber man kann der Versuchung einfach nicht widerstehen, Urteile vorzustellen, in denen es um Fußballprofis oder Bundesligatrainer geht.

Insofern sehen mir bitte folgenden Blog-Beitrag nach, denn es geht um die Frage, ob ein Torwarttrainer sein Sky-Abonnement als Werbungskosten abziehen darf. Weiterlesen

Keine erste Tätigkeitsstätte für Feuerwehrmann mit mehreren Einsatzstellen

Der BFH hat kürzlich in einer Urteilsserie zu zahlreichen Fragen rund um die „erste Tätigkeitsstätte“ ausführlich Stellung bezogen. Doch die Fälle reißen nicht ab: Ob Versicherungskaufleute, Mitarbeiter des Ordnungsamts oder nun Feuerwehrleute – alle wollen sie von den Gerichten wissen, ob sie über eine „erste Tätigkeitsstätte“ verfügen oder eben nicht. Denn im zweiten Fall könnten sie Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen und eventuell Verpflegungspauschalen geltend machen.

Jüngst hat das FG Rheinland entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine „erste Tätigkeitsstätte“ hat. Folglich kann er für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen (Urteil vom 28.11.2019, 6 K 1475/18). Weiterlesen

Kosten der Erstausbildung: Verfassungshüter entscheiden gegen Studenten und Piloten

Seit vielen Jahren gibt es Streit über die Frage, ob Kosten der Erstausbildung unbeschränkt als – vorweggenommene – Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind oder nur beschränkt im Rahmen der Sonderausgaben, wo sie zumeist ohne steuerliche Auswirkung bleiben. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht bereits vor einigen Jahren vorgelegt. Wahrscheinlich hätten die Betroffenen, aber auch die meisten Steuerberater Haus und Hof darauf verwettet, dass das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des Bundesfinanzhofs folgt, wonach die Kosten voll abziehbar sein müssen.

Doch weit gefehlt: Am 10.1.2020 hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 19.11.2019 bekannt gegeben. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung, dass Kosten der Erstausbildung nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Das Urteil hat für Studenten, aber auch für angehende Piloten erhebliche negative Konsequenzen.

Hier ein Auszug aus der Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts:

„Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro (Anm.: Heute sind es 6.000 Euro) in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“

(Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14)

Die Richter befassen sich auch ausführlich mit – angehenden Berufspiloten – sowie mit Kosten im Rahmen von Ausbildungsdienstverhältnissen. Danach gilt:

Auch Erstausbildungen, die wie die Pilotenausbildung einen konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer später ausgeübten Erwerbstätigkeit aufweisen, schaffen erstmalig die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung und vermitteln Kompetenzen, die allgemein die Lebensführung der Auszubildenden beeinflussen.

Schließlich ist auch für die Differenzierung zwischen Erstausbildungen und Erststudiengängen innerhalb und außerhalb eines Dienstverhältnisses ein sachlich einleuchtender Grund gegeben. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses hat zur Folge, dass die Auszubildenden zur Teilnahme sowohl an einer betrieblichen als auch an einer schulischen oder universitären Ausbildung verpflichtet sind. Gleichzeitig erhalten sie eine Vergütung, auch für den schulischen Teil der Ausbildung. Es ist deshalb nicht willkürlich, bei den Auszubildenden anfallende Ausbildungskosten (auch) als Aufwendungen zur Sicherung von Einnahmen aus dem Ausbildungsverhältnis zu bewerten. Zwar schafft auch die Erstausbildung, die innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung und vermittelt Kompetenzen, die allgemein die Lebensführung der Auszubildenden beeinflussen. Die im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses bereits aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit ist jedoch ein sachlicher Grund, der den Gesetzgeber berechtigt, zu differenzieren.

Meinung:

Eigentlich halte ich mich mit Kritik an Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zurück. In diesem Fall muss ich jedoch die Entscheidung harsch kritisieren. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben aus meiner Sicht rein fiskalisch geurteilt. Sie sind in steuerlichen Fragen zunehmend mutlos. Dies belegen auch zahlreiche andere Entscheidungen, in denen zwar zumindest die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist, dem Gesetzgeber jedoch großzügige Übergangsmöglichkeiten belassen worden sind, so dass unterm Strich die Betroffenen doch nicht Recht bekommen haben. Um es deutlich zu sagen: Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht in steuerlichen Fragen verkommen zunehmend zur „Null-Nummer.“ Vorbei sind die Zeiten, als ein Professor Kirchhof das Steuerrecht wirklich unter die Lupe genommen hat. Hoffen wir, dass wenigstens in Sachen „Nachzahlungszinsen“ mehr Mut bei den Verfassungshütern vorhanden ist.

Um noch einmal auf das „Sachliche“ zurückzukommen: Angehenden Berufspiloten zu unterstellen, sie würden ihre Ausbildung sozusagen zur reinen Persönlichkeitsbildung absolvieren, kann wohl ins Reich der Fabeln verwiesen werden. Ich habe keinerlei Verständnis für die Aussage der Verfassungshüter.

Dass dann Ausbildungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses wiederum begünstigt sind, ist die „Lex specialis“ für Beamtenanwärter. Ein Schelm, wer …. Sie wissen schon.

Gestaltungstipp:

Letztlich bleibt allen Betroffenen natürlich die Gestaltungsempfehlung des Zuwendungsnießbrauchs. Die Gestaltung ist leicht umzusetzen und führt – über einen kleinen Umweg – mehr oder weniger zum wirtschaftlich gewünschten Ergebnis.

Informationen hierzu:
„Abzugsbeschränkung für Studienkosten umgehen“ (steuerrat24.de)

Lesen Sie hierzu auch meinen Folgebeitrag:
Noch einmal: Erstausbildung und Erststudium

Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer kommt 2020

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet, ist kürzlich vom Bundesrat verabschiedet worden. Alle Änderungen vorzustellen, würde den Rahmen des NWB Experten-Blogs sprengen. Herausgreifen möchte ich heute aber den neuen Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer, da er eine gewisse Breitenwirkung entfaltet.

Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, können bislang keine Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Gleichwohl entstehen ihnen Aufwendungen für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Dusche, Toilette) sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw (Bettwäsche). Derartige Ausgaben können sie als Reisenebenkosten in geschätzter Höhe steuerlich absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, BStBl. 2012 I S. 1249; BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11).

Ab dem 1.1.2020 können Berufskraftfahrer eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen – und zwar zusätzlich zum „normalen“ Verpflegungspauschbetrag. Weiterlesen

Normale Klamotten sind keine Berufskleidung

Unter dem Aktenzeichen VIII R 33/18 prüft aktuell der BFH, ob es sich bei einem schwarzen Anzug, einer schwarzen Damenbluse und einem schwarzen Damenpullover sowie entsprechenden Schuhen um typische Berufskleidung hauptberuflich tätiger Trauerredner und Trauerbegleiter handelt, sodass deren Anschaffungs- und Reinigungskosten als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind.

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Doppelberücksichtigung von Werbungskosten

Zur Frage einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand einerseits und als Abschreibung andererseits muss der BFH bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter dem Aktenzeichen IX R 14/19 Stellung nehmen.

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Aushilfsjob da – Verlustvortrag weg: Steuerfalle für Studenten

Im Hinblick auf eine eventuell positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema „Erststudium“ sollten Studenten ihre Studienkosten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen. Entsteht ein Verlust, der – bei einem positiven Urteil des Gerichts – zu einem Verlustvortrag führt, kann dieser in späteren Jahren die Steuerlast entscheidend mindern. Zwar werden die Werbungskosten vom Finanzamt (noch) nicht anerkannt, allerdings ergehen die Steuerbescheide insoweit vorläufig.

Doch viel zu viele Studenten tappen meines Erachtens bereits während der Studienzeit in eine Falle. Sie jobben nämlich während des Studiums nicht nur als geringfügig Beschäftigte im Rahmen eines Minijobs oder als kurzfristig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung, sondern lassen den Lohn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen „besteuern.“

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Oktober 2019

Auch in diesem Monat präsentieren wir wieder drei aktuelle Anhängigkeit beim Bundesfinanzhof in München. Diesmal geht es bei allen drei Verfahren um einen verfahrensrechtlichen Hintergrund. Materiell-rechtlich geht es dabei um den Antrag auf Verzicht auf die Abgeltungssteuer, die Frage des Einspruchs bei Verlusten und die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages.

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