„Dammbruch“ für Bewirtungskosten bei gemischt veranlassten Feierlichkeiten?

Der Große Senat des BFH hatte 2009 entschieden, dass § 12 Nr. 1 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen enthält – eine Zäsur in der Finanzrechtsprechung.

In der jüngeren Vergangenheit hatten sich die Finanzgerichte in diesem Zusammenhang insbesondere mit Bewirtungskosten im Rahmen von Feierlichkeiten auseinanderzusetzen. Vornehmlich standen dabei Geburtstagsfeiern und Dienstjubiläen im Mittelpunkt.

Dabei entschieden sich die Richter – so zumindest mein persönliches Empfinden – weit überwiegend zugunsten des Steuerpflichtigen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen – ein (länger aufgestauter) Damm scheint gebrochen.

Wo sind jedoch die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei den Bewirtungskosten im Nebel zwischen privaten und beruflichen Motiven zu verorten? Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Juli 2016

Wie gehabt finden Sie an dieser Stelle wieder drei ausgewählte anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof. Konkret geht es diesmal um den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, den Investitionsabzugsbetrag und um die Frage, ob privat veranlasste Feiern als Werbungskosten abgezogen werden können.  Weiterlesen

Unfallkosten: Die Finanzverwaltung kann auch großzügig sein

Die Rechtsprechung hat sich zuletzt bei der Anerkennung von Unfallkosten im Zusammenhang mit beruflichen Fahrten recht hartherzig gezeigt. Im Prinzip seien alle Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten, also auch Kosten, die aufgrund eines Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2014, 4 K 3997/11 nrkr.). Selbst unfallbedingte Krankheitskosten dürften nicht zusätzlich geltend gemacht werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, 1 K 2078/15, nrkr.). Man folgt dabei der Linie des BFH, die dieser mit Urteil vom 20.3.2014 (VI R 29/13) vorgegeben hatte.

Weiterlesen

Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer – Wann lohnt es sich? (Teil 1)

Kaum hat das Jahr 2016 begonnen, kann man sich auch schon mit der eigenen Einkommensteuererklärung beschäftigen. Viele Arbeitnehmer dürften ihre Lohnsteuerjahresbescheinigung bereits erhalten haben. Doch wann lohnt sich für Angestellte die freiwillige Einkommensteuererklärung überhaupt? Weiterlesen

Geburtstagsparty mit dienstlicher Feier verbinden

Der BFH hat mit Urteil vom 8. Juli 2015 (VI R 46/14) entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers, der seine Geburtstagsparty mit einer dienstlichen Feier verbindet, teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt worden ist. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.

Weiterlesen

Verlustverrechnung nach dem Studium: Gönnen Sie Ihren Kindern einen langen Urlaub

Ein typischer Fall: Ein junger Mensch beendet sein Masterstudium im August und möchte alsbald anfangen zu arbeiten. Während des (Master-)Studiums haben sich aufgrund von Studiengebühren, Fahrtkosten und Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung (verrechenbare) Verluste von rund 12.000 Euro angesammelt. Erzielt dieser Steuerpflichtige nun beispielsweise ab September einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 13.000 Euro, gehen die Verlustverrechnung bzw. der Verlustabzug nach § 10d EStG nahezu vollständig ins Leere, denn die Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag läge auch ohne den Verlustabzug – je nach zu versteuerndem Einkommen –  irgendwo zwischen 0 und 600 Euro. Weiterlesen

Kosten für ein Erststudium: Wie Kinder wohlhabender Eltern die Abzugsbeschränkung umgehen

Die Kosten für ein Erststudium sind bekanntlich nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern können – beschränkt – lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Das BVerfG prüft derzeit, ob diese Abzugsbeschränkung mit unserem Grundgesetz in Einklang steht. Eltern studierender Kinder greifen bereits seit einiger Zeit zu einer Gestaltung, bei der sie die Abzugsbeschränkung nicht weiter interessiert: Sofern sie über eine Mietwohnimmobilie verfügen, aus der sie (hohe) Überschüsse generieren, räumen sie ihren Kindern einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an der Immobilie ein. Folglich fließen den Kindern die Überschüsse aus der Immobilie zu, die sie zwar versteuern müssen. Allerdings können sie den Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 Euro für ihre Studienkosten geltend machen und zusätzlich den Grundfreibetrag ausnutzen. Bei den meisten anderen Studenten laufen der Sonderausgabenabzug und der Grundfreibetrag hingegen ins Leere. Weiterlesen