Einheitliche Erstausbildung versus Weiterbildung
Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Dabei können mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein. Von einer solchen einheitlichen Erstausbildung muss jedoch eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung abgegrenzt werden.
Dass dies nicht immer einfach und daher auch streitbar ist, zeigt der Fall, über den der BFH am 11.12.2018 (AZ: III R 26/18) zu urteilen hatte. Weiterlesen