Wird aus dem Wachstumschancengesetz nur noch eine Wachstumschancengesetz „light“?

Seit 24.11.2023 hängt das Wachstumschancengesetz, ein Prestigeobjekt der Bundesregierung aus dem Koalitionsvertrag, nun schon im Vermittlungsausschuss fest, der am 21.2.2024 abschließend beraten will. Sollte das Gesetz nicht endgültig scheitern, zeichnet sich schon jetzt ein deutlich reduziertes Entlastungsvolumen ab.

Hintergrund

Das im August 2023 von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte sog. WachstumschancenG wurde vom Bundestag abschließend am 17.11.2023 beschlossen (BT-Drs. 20/8628; 20/9341), vom Bundesrat nachfolgend am 24.11.2023 aber durch Anrufung des Vermittlungsausschusses blockiert (BR-Drs .588/23 (B)). Dieser will nun dem Vernehmen nach abschließend am 21.2.2024 über das Gesetzespaket abschließend beraten.

Regelungsschwerpunkte des Wachstumschancengesetzes

Ziel des (ursprünglichen) Wachstumschancengesetzes ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern sowie Impulse für Investitionen und Innovationen zu setzen sowie das Steuersystem zu vereinfachen und vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Dazu zählen nach dem Regierungsentwurf namentlich folgende Maßnahmen: Weiterlesen

Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes erst in 2024 – ein Desaster nicht nur für die Steuerdeklaration

Wenn nicht noch ein Wunder geschieht, wird das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden (vgl. dazu https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wachstumschancengesetz-haushalt-100.html). Wenn das Gesetz überhaupt das Licht der Welt erblickt, wird dies erst Anfang 2024 oder gar erst im Frühjahr 2024 geschehen. Ich möchte hier nicht in die politische Bewertung einsteigen, sondern vielmehr darauf hinweisen, dass mit der – verspäteten­ – Verabschiedung ein Desaster für die Steuerdeklaration und auch für die Lohnabrechnung einhergeht. Oder um es anders auszudrücken: Die Programmierer der Steuersoftware, egal ob private Anbieter oder die Rechenzentren der Finanzverwaltung, wissen gar, was sie eigentlich programmieren sollen.

Dazu einige Beispiele: Weiterlesen

Wachstumschancengesetz (Reg-E) – Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs – ErbSt/SchenkSt durch die Hintertüre bei Unternehmensnachfolgen

Dieser Beitrag ist unter Mitarbeit von Raffael Nicola, Anna-Katharina Weymer erstellt worden.

Der Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sieht eine erhebliche Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs vor. Dies hat neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen erhebliche Folgewirkungen für Unternehmensnachfolgen im Mittelstand.

Worum geht es?

An Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke stellen erbschaftsteuerlich/schenkungsteuerlich grundsätzlich Verwaltungsvermögen dar. Im Rahmen von Rückausnahmen werden vermietete Grundstücke jedoch u.a. nicht als Verwaltungsvermögen qualifiziert, wenn eine erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung vorliegt oder die Nutzungsüberlassung innerhalb eines Zinsschrankenkonzerns erfolgt.

Nach der aktuellen Fassung des § 4h Abs. 3 S. 5 und S. 6 EStG gehört ein Betrieb zu einem Zinsschrankenkonzern, (1.) wenn er nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte oder (2.) wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.

Nach dem neuen § 4h Abs. 3 S. 4 EStG-E (ehemals S. 5) gehört ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern, wenn er nach dem anzuwendenden Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren Betrieben konsolidiert wird (nicht mehr könnte).

Da § 4h Abs. 3 S. 6 EStG gestrichen wird, wird ein Betrieb nicht mehr bereits dann in den Konzernbegriff miteinbezogen, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann („Gleichordnungskonzern“).

Was sind die versteckten Auswirkungen für Unternehmensnachfolgen?

In mittelständischen Gruppenstrukturen kann bisher oftmals nur durch einen Zinsschrankenkonzern erreicht werden, dass innerhalb der Gruppe vermietete Grundstücke kein erbschaftsteuerliches/schenkungsteuerliches Verwaltungsvermögen sind. Durch den Wegfall des Gleichordnungskonzerns kann diese Verwaltungsvermögen-Rückausnahme mit Wirkung ab 2024 in vielen solcher Fälle nicht mehr angewendet werden.

Damit werden Unternehmensnachfolgen erheblich ausgebremst, da ErbSt/SchenkSt in erheblichem Umfang anfällt.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Rückausnahme über die erbschaftsteuerliche Betriebsaufspaltung insbesondere in mehrstufigen Gruppen häufig nicht anwendbar ist, da der erforderliche einheitliche geschäftliche Betätigungswille unmittelbar in der Betriebs- als auch in der Besitzgesellschaft durchgesetzt werden muss.

Schnelles Handeln zur Implementierung eines Zinsschrankenkonzerns in 2023 ist auch nicht zielführend, da die einzelnen Betriebe im Fall der Begründung eines neuen Konzerns nach Auffassung der Finanzverwaltung erst zum folgenden Abschlussstichtag als konzernzugehörig gelten. Damit könnten Übertragungen eines neuen Zinsschrankenkonzerns erst ab 2024 erfolgen und dann ist es für die Anwendung der Verwaltungsvermögen-Rückausnahme in Gestalt des Zinsschrankenkonzerns bereits zu spät.

Wie könnte eine Lösung aussehen?

Trotz der erheblichen Auswirkungen hat dies bisher im Gesetzgebungsverfahren anscheinend niemand auf dem Schirm.

Es könnte argumentiert werden, dass in § 13b Abs. 4 Nr. 1 lit. c ErbStG kein dynamischer Verweis auf § 4h EStG in der jeweils gültigen Fassung enthalten ist und damit der Zinsschrankenkonzernbegriff gem. Rechtslage vor dem Wachstumschancengesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch mit erheblichem Risiko behaftet.

Sollten sich im Gesetzgebungsverfahren keine Änderungen mehr ergeben, wovon u.E. aktuell auszugehen ist, da die Änderungen auf Grund von Anpassungen an ATAD-Mindeststandards erfolgen, ist ein entsprechender Erlass, dass der Zinsschrankenkonzernbegriff sich auf die Rechtslage vor dem Wachstumschancengesetz bezieht, unbedingt wünschenswert.

Fast and furios 3: Bundesrat verweist Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss

Es war zu befürchten: Der Ausschussempfehlung folgend hat der Bundesrat am 24.11.2023 dem Wachstumschancengesetz der Bundesregierung die Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 GG) angerufen.

Hintergrund

Ziel des vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten sog. Wachstumschancengesetzes (BT-Drs.20/8626; 20/9006) ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element, eine Verbesserung der steuerlichen Forschungsförderung und Vereinfachungen im Steuersystem sollen die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern. Ich habe im Blog mehrfach berichtet.

Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an

Das Wachstumschancengesetz muss jetzt nach dem BR-Beschluss v. 24.11.2023 (BR-Drs.588/1/23)  im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Die Länder kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang (BR-Drs. 433/23) zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen hat. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.

Wie ist das zu bewerten? Weiterlesen

Scheitert das Wachstumschancengesetz im Bundesrat?

Am 24.11.2023 soll der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz abschließend zustimmen, doch ein Teil der Fachausschüsse empfehlen dem Bundesrat, die Zustimmung zu verweigern, wenigstens aber den Vermittlungsausschuss anzurufen. Droht der Ampelregierung das nächste parlamentarische Desaster?

Hintergrund

Am 17.11.2023 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das sog. Wachstumschancengesetz beschlossen (BT-Drs. 20/8626; BT-Drs. 20/9006). Ziel des Gesetzes ist, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu stärken. Der Bundesrat hatte sich bereits am 29.9.2023 mit dem Gesetzentwurf der Ampelregierung befasst und dabei über 50 konkrete Änderungsvorschläge gemacht, von denen aber nur wenige Eingang in das finale Gesetz gefunden haben. Wegen Eilbedürftigkeit nach dem Bundestagsbeschluss vom 17.11.2023 hat der Bundesrat auf die Einhaltung der sonst üblichen dreiwöchigen Beratungsfrist verzichtet.

Ausschüsse im Bundesrat äußern Bedenken

Das Gesetz bedarf zwingend der Zustimmung des Bundesrates, andernfalls kann es nicht in Kraft treten. Weiterlesen

Wachstumschancengesetz: Wachstum und Spitzengruppe oder Stagnation und Mittelmaß

Die hitzigen Debatten im Bundestag am 13.10.2023 und im Bundesrat am 20.10.2023 zeigen: Das Wachstumschancengesetz wird zum Lackmustest, ob die deutsche Wirtschaft weiterhin in der Stagnation gefangen bleibt oder sich ein mutiges Wachstumssignal für neue internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft durchsetzt.

Hintergrund

Ich hatte bereits im Blog informiert: Mit einem jährlichen Entlastungsvolumen von rund 7 Mrd. Euro bis 2028 plant die Bundesregierung Deutschland auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft weiter voranzubringen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu stärken. Eckpunkte sind dabei: Weiterlesen

Update: Bundeskabinett beschließt Wachstumschancengesetz – aber es droht parlamentarischer Ärger

Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein Wachstumschancengesetz beschlossen. Aber im parlamentarischen Verfahren ist schon jetzt viel Konfliktstoff erkennbar.

Hintergrund

Am 14.7.2023 ist der Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz bekannt geworden. Mit dem Entwurf, der ein Entlastungsvolumen von 6,5 Mrd. Euro vorsah, sollen die Rahmenbedingungen von Unternehmen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands verbessert werden: Durch Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung des Klimaschutzes, die Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung und rund 50 steuerliche Entlastungsmaßnahmen.

Doch nachfolgend wurde der Entwurf koalitionsintern von der Familienministerin blockiert, um ihr Reformhaben der Kindergrundsicherung politisch durchzusetzen. Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett nach der internen Einigung nun doch den Gesetzentwurf für das Wachstumschancengesetz verabschiedet, der jetzt in Bundestag und Bundesrat beraten werden muss.

Erste Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Neben Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit – insbesondere durch eine Prämie für klimafreundliche Investitionen und Forschungsförderung enthält der Gesetzentwurf ein Bündel von Modernisierungs- und Vereinfachungsregeln, vor allem im Steuerrecht, schließlich auch Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerfairness, etwa bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Neu hinzugekommen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf sind verbesserte Abschreibungsregeln für Wohngebäude, um den Wohnungsneubau anzukurbeln. Weiterlesen

Entwurf eines Wachstumschancengesetzes – Reform oder Reförmchen?

Das BMF hat mit dem Entwurf eines „Wachstumschancengesetzes“ vom 14.7.2023 ein Steuerpaket geschnürt, dass die Wirtschaft um jährlich rund sechs Milliarden Euro entlasten soll. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Seit dem 14.07.2023 liegt ein Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ vor. In dem BMF-Entwurf werden einige Maßnahmen thematisiert, die bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigt wurden. Der Entwurf zielt darauf ab, die Herausforderungen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der Dekarbonisierung und des demographischen Wandels anzugehen. Dafür sollen die Rahmenbedingungen von Unternehmen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands verbessert werden.

Eckpunkte des BMF-Entwurfs

Im Einzelnen sollen die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert und Impulse gesetzt werden, um Unternehmen zu ermutigen, mehr zu investieren und innovative Projekte anzugehen. Kernelemente sind dabei folgende: Weiterlesen