Paradigmenwechsel: Rechnung mit Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug!

Bislang hat der BFH seinen Standpunkt wie eine Festung verteidigt: Danach setzte eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeiten des leistenden Unternehmers auch tatsächlich unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben worden ist. Davon hat sich der BFH jetzt verabschiedet: Es reicht jede Art von Anschrift (also auch eine bloße Briefkastenanschrift), sofern der Unternehmer dort postalisch erreichbar ist. Anders formuliert: Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit auch wirklich ausübt (BFH Urt. v. 21.6.2018 V R 25/15 und V R 28/16).

Worum geht es?
Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die neben anderen Erfordernissen die „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Darum ging es auch in den neuesten BFH-Fällen: Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er nur postalisch erreichbar, jedoch unternehmerisch nicht tatsächlich tätig war. Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Unternehmerin von einer GmbH Stahlschrott. Weiterlesen

Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug

Immer wieder beanstandet das Finanzamt Rechnungen und gewährt so den Vorsteuerabzug nicht. Nachdem mittlerweile geklärt ist, dass auch eine rückwirkende Berichtigung einer Rechnung möglich ist, ist aktuell ein weiteres positives Urteil zu diesem Thema zu verzeichnen. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2018

Im Juni geht es bei den anhängigen Steuerstreitigkeiten um die Frage wie konkret die umsatzsteuerliche Leistungsbeschreibung einer Rechnung sein muss, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung sowie um haushaltsnahe Handwerkerleistungen.  Weiterlesen

Die neue Kleinbetragsrechnung

Meinen Unmut über die Anhebung des Schwellenwertes für Kleinbetragsrechnungen hatte ich hier an anderer Stelle schon kundgetan. Nun hat der Gesetzgeber sogar noch 25 % draufgepackt. Worauf gilt es in der Praxis jetzt zu achten?

Der neue Grenzwert von 250 Euro ist ein Bruttowert. Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers kommt es daher nicht an. Der Grenzwert ist starr – auch bei geringen Überschreitungen besteht per se kein Grund für eine Billigkeitsmaßnahme. Stichtag für die Neuregelung ist der 1. Januar 2017. Maßgeblich ist das Datum der Rechnungsausstellung.

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Keine Kleinbetragsrechnung bis 200 Euro

Im Sommer 2016 überraschte die Bundesregierung mit dem Vorschlag, den umsatzsteuerlichen Schwellenwert für Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 200 € anzuheben. Seit dem zieht sich der Gesetzgebungsprozess etwas. Es überrascht, dass kaum ablehnende Stimmen zu hören sind.

Vielmehr hatten sich in der öffentlichen Anhörung die Lobbyisten Sachverständigen dafür ausgesprochen, eine noch weitergehende Anhebung auf 300 € oder sogar 400 € vorzunehmen. Besonders plump ist dabei das Argument, dass schließlich auch andere Mitgliedstaaten so verfahren würden. Das ist zwar nicht völlig unzutreffend. Nur wird gern unterschlagen, dass ausschließlich Österreich den Handlungsspielraum der EU-Richtlinie vorbehaltlos ausreizt. Österreich! Ich habe hier im Blog ja schon öfter dargestellt, dass unsere Alpennachbarn schlicht schlauere Umsatzsteuergesetze machen als wir. Aber dieser Regelung ist keine Vorbildfunktion zuzumessen. Weiterlesen

Keine Versagung von Umsatzsteuervorteilen aus formalen Gründen?

Fehlerhafte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern haben schon so manchem Unternehmer den letzten Nerv geraubt. Kaum besser schaut es mitunter aus, wenn im nationalen Fall die einfache Steuernummer falsch ist. Auf Vorlagefrage des Finanzgerichts München beschäftigt sich der EuGH nun damit, wie strikt man die Formalien einhalten muss. Generalanwalt Øe sieht es entspannt. Weiterlesen