Der Bund wird nach Mitteilung des BMWi vom 14.1.2021 die Antragsfristen für Corona-Finanzhilfen nochmals verlängern. Das ist eine erfreuliche Nachricht für viele Soloselbständige und Unternehmen und entlastet Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe bei der Antragsbearbeitung.
Hintergrund
Der Bund gewährt seit März 2020 umfangreiche Finanzhilfen als Zuschüsse, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bei Unternehmen und Selbständigen aufzufangen. Aktuell können noch Überbrückungshilfe II, November- bzw. Dezemberhilfen beantragt werden, die Beantragung von Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe plus und Dezemberhilfe plus ist derzeit noch nicht möglich. Für die Überbrückungshilfe II (s. Jahn, NWB 45/2020 S. 3335) können Anträge (entweder über einen Dritten oder bis zu 5.000 Euro bei Soloselbständigen auch durch Direktantrag) noch bis 31.1.2021 gestellt werden, auch rückwirkend für den Zeitraum ab 1.9.2020, also auch für November und Dezember 2020. Auf Antrag sind Abschlagszahlungen bis 50.000 Euro möglich.
Die Novemberhilfe (Zeitraum 2.11. bis 30.11.2020) kann offiziell seit 25.11.2020 und – ebenso wie alle anderen Hilfen – über das Antragsportal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) noch bis 31.1.2021 (auch rückwirkend) beantragt werden. Der Bearbeitungs- und Auszahlungsstart ist am 12.1.2021 erfolgt. Für die Dezemberhilfe (Zeitraum 1.12. bis 31.12.2020) war Antragsstart der 23.12.2020, Anträge können noch bis 31.3.2021 gestellt werden. Eine Antragsbearbeitung, Bewilligung und gar Auszahlung ist aber derzeit nicht möglich, weil die Bearbeitungssoftware des Bundes noch nicht vorliegt; dies wird voraussichtlich erst Anfang Februar 2021 der Fall sein.
Bund bessert nach: Antragsfristen verlängert
Nach einer Pressemitteilung des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 14.1.2021 hat der Bund die Fristen für die Antragstellung bei Corona-Finanzhilfen wie folgt verlängert, wie das BMWi am 14.1.2021 in seinen FAQ bestätigt: Weiterlesen