Schlussabrechnung bei Überbrückungshilfen: Umgang mit dem Unternehmensverbund und anderen Rechtsrisiken

Prüfende Dritte sollten in einschlägigen Konstellationen bei Schlussabrechnungen zu gewährten Überbrückungshilfen und November- und Dezemberhilfen rechtliche Risiken, insbesondere die Gefahr des Unternehmensverbundes, berücksichtigen. Es drohen detaillierte juristische Prüfungen und damit Rückzahlungen gewährter Leistungen. Unsere Handlungsempfehlung: Bei Einreichung der Schlussabrechnung sollte eine juristische Stellungnahme miteingereicht werden, welche sich z.B. detailliert mit der Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes befasst.

Schlussabrechnung – Um was geht es?

Leistungsempfänger von Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen haben ihre ursprünglichen Anträge häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten gestellt. Juristische Fragen, wie das Vorliegen eines Unternehmensverbundes, wurden sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch auf Seiten der Bewilligungsstelle nicht immer in voller Tiefe berücksichtigt. Dies ändert sich nun. Daher müssen Leistungsempfänger detaillierte Schlussabrechnungen vorlegen. Neben realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen können hier juristische Stellungnahmen miteingereicht werden.

Schlussabrechnung kann zu Rückzahlung führen

Wir beobachten seit einigen Wochen, dass Bewilligungsstellen im Rahmen von Anträgen auf Überbrückungshilfe III Plus und bei Schlussabrechnungen den Sachverhalt detaillierter prüfen, als dies im Rahmen der Antragstellungen in den Jahren 2020 und 2021 der Fall war. Daher erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass kritische Nachfragen für (frühere) Anträge gestellt werden, etwa zum Vorliegen eines Unternehmensverbundes. Dies kann zu Rückzahlungen empfangener Gelder führen. Weiterlesen

Corona-Finanzhilfen: Schlussabrechnung mit Tücken!

Das BMWi hat jetzt die Fristen für die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen (ÜHI) durch prüfende Dritte bis 30.6.2022 verlängert. Was ist dabei in der Praxis zu beachten?

Hintergrund

Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen, die die bisherigen finanziellen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch ergänzen. Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.

Abrechnungsfristen verlängert bis 30.6.2022

Das BMWi hat die FAQ für die ÜHI angepasst. Danach hat die Schlussabrechnung bei ÜHI I – III (Plus) bis spätestens 30.6.2022 zu erfolgen (Details s. NWB online Nachricht vom 20.9.2021). Weiterlesen