Prüfende Dritte sollten in einschlägigen Konstellationen bei Schlussabrechnungen zu gewährten Überbrückungshilfen und November- und Dezemberhilfen rechtliche Risiken, insbesondere die Gefahr des Unternehmensverbundes, berücksichtigen. Es drohen detaillierte juristische Prüfungen und damit Rückzahlungen gewährter Leistungen. Unsere Handlungsempfehlung: Bei Einreichung der Schlussabrechnung sollte eine juristische Stellungnahme miteingereicht werden, welche sich z.B. detailliert mit der Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes befasst.
Schlussabrechnung – Um was geht es?
Leistungsempfänger von Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen haben ihre ursprünglichen Anträge häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten gestellt. Juristische Fragen, wie das Vorliegen eines Unternehmensverbundes, wurden sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch auf Seiten der Bewilligungsstelle nicht immer in voller Tiefe berücksichtigt. Dies ändert sich nun. Daher müssen Leistungsempfänger detaillierte Schlussabrechnungen vorlegen. Neben realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen können hier juristische Stellungnahmen miteingereicht werden.
Schlussabrechnung kann zu Rückzahlung führen
Wir beobachten seit einigen Wochen, dass Bewilligungsstellen im Rahmen von Anträgen auf Überbrückungshilfe III Plus und bei Schlussabrechnungen den Sachverhalt detaillierter prüfen, als dies im Rahmen der Antragstellungen in den Jahren 2020 und 2021 der Fall war. Daher erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass kritische Nachfragen für (frühere) Anträge gestellt werden, etwa zum Vorliegen eines Unternehmensverbundes. Dies kann zu Rückzahlungen empfangener Gelder führen. Weiterlesen