Mit dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ (sog. Arbeit-von-morgen-Gesetz) hat der Deutsche Bundestag am 23.4.2020 in zweiter und dritter Lesung auch weitere Regelungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise beschlossen (BT-Drs. 19/17740 vom 10.3.2020 und BT-Drs.19/18753 vom 22.4.2020). Jetzt muss am 15.5.2020 nur noch der Bundesrat zustimmen.
Hintergrund
Wie ich wiederholt berichtet habe, hat der Bundesgesetzgeber auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise auch mit Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) reagiert: Mit erleichterten Zugangsbedingungen mit Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber und mit einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes während der Corona-Krise.
Mit dem „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ sollen jetzt die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereiten zu können. Angesichts der Erkenntnis, dass in lebensbegleitendem Lernen und Weiterbildung der Schlüssel zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel liegt, sollen besonders die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter gestärkt werden. Um für krisenhafte Zeiten gewappnet zu sein, soll hierbei auch eine bis Ende 2021 befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen werden, die es erlaubt, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und die Betriebe zu entlasten.
Neuregelungen beim Kurzarbeitergeld
Im Einzelnen ist beim Kurzarbeitergeld folgendes vorgesehen: Weiterlesen →