Grundschuldübernahme allein führt nicht zu Anschaffungskosten

Wer eine Immobilie erwirbt, übernimmt diese zwar in der Regel lastenfrei und lässt auch das Grundbuch zuvor bereinigen, also Grundschulden löschen. Doch bei Immobilienübertragungen unter nahen Angehörigen sieht die Sache anders aus und die Grundschulden werden oftmals übernommen. Die Frage ist dann, ob sich insoweit Anschaffungskosten ergeben, die

  • bei einem vermieteten Gebäude abgeschrieben werden können,
  • beim Verkauf der Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist vom Verkaufserlös abgezogen werden dürfen, um nur die Differenz besteuern zu müssen.

Kürzlich hat der BFH entschieden, dass die Übernahme der Grundschulden allein, das heißt ohne gleichzeitige Mitübernahme des Darlehens, nicht zu Anschaffungskosten führt. Bedient also der Übergeber ein Darlehen weiter, so erlangt der Erwerber kein zusätzliches Abschreibungsvolumen. Und vor allem: Bei einem Weiterverkauf durch den Erwerber in der Spekulationsfrist muss dieser gegebenenfalls den vollen Kaufpreis versteuern und kann die übernommene Grundschuld nicht gegenrechnen. Weiterlesen

Schenkung einer nießbrauchsbelasteten Immobilie gegen Vorbehaltsnießbrauch

Im Privatvermögen ist die Übertragung einer Immobilie gegen Vorbehaltsnießbrauch ein probates Gestaltungsinstrument der vorweggenommenen Erbfolge. Mit Blick auf das Freibetrags-Management kann es sich dabei auch lohnen, schon früh mit der Planung und Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge zu beginnen.

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Zur AfA-Bemessungsgrundlage bei Immobilien

Unter dem Aktenzeichen IX R 13/19 klärt der BFH aktuell Fragen zur AfA-Bemessungsgrundlage, wenn sich durchgehend vermietete Gebäude zwischenzeitlich im Betriebsvermögen befanden und wieder ins Privatvermögen zurückgeführt wurden.

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Verkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist – Immobilienmakler haftet nicht für Steuernachzahlung

Immobilienverkäufe müssen zuweilen schnell „über die Bühne gehen“, da der potenzielle Erwerber sonst abspringen könnte. Zumindest ist dies die Befürchtung des einen oder anderen Verkäufers. Doch ein voreiliger Verkauf kann teuer werden, wenn die Zehn-Jahres-Frist („Spekulationsfrist“) nicht beachtet oder falsch berechnet wird. In einem entsprechenden Fall wollte die Verkäuferin nun ihre Immobilienmaklerin mangels entsprechender Beratung in Haftung nehmen, scheiterte aber in allen Instanzen. Der BGH entschied wie folgt (BGH, Urteil vom 12.7.2018, I ZR 152/17):

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Immobilien: Besteuerungsausnahmen beim privaten Veräußerungsgeschäft

Werden Immobilien des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Ausgenommen sind allerdings Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

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Immobilien: Abschreibungsvolumen generieren

Vielerorts haben sich die Immobilienpreise in den letzten Jahren stark gesteigert. Wer hingegen seine Immobilie schon lange besitzt und auch im Familienverbund erhalten möchte, konnte in der steuerlichen Betrachtungsweise von der reinen Steigerung am Immobilienmarkt nicht profitieren. Die Schaffung neuen Abschreibungsvolumens kann daher in einer Vielzahl solcher Fälle enorme Vorteile bringen.  Weiterlesen

Immobilien: Vorweggenommene Erbfolge unter Vorbehaltsnießbrauch – Warum?

Erst kürzlich sah ich mich wieder in eine Diskussion verwickelt, warum denn bei der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs in aller Regel besonders Sinn macht. Die wesentlichen Punkte sind für mich die folgenden:  Weiterlesen

Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Haben Sie schon einmal eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragt? Es geht vereinfacht gesagt um den Fall, dass ein Steuerzahler eine oder mehrere Immobilien erbt, diese mit Erbschaftsteuer belastet sind, und die Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung eines (oder mehrerer) Grundstücke aufgebracht werden kann. Hier soll eine – zunächst zinslose – Stundung gewährt werden. § 28 Abs. 3 ErbStG soll nach meinem Verständnis eine Billigkeitsvorschrift gegenüber der „normalen“ Stundung darstellen, so dass an ihre Gewährung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Nun habe ich keine Erkenntnisse, wie bundesweit mit Stundungsanträgen nach § 28 Abs. 3 ErbStG umgegangen wird. In den mir bekanntgewordenen Fällen sind die Anforderungen nach meinem Dafürhalten jedoch deutlich überzogen. Unter anderem werden Negativbescheinigungen der Banken angefordert, wonach der Steuerschuldner keine (weitergehenden) Kredite mehr erhält.

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