Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht für Werkleistungen zu gewähren, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden.
Den Aufwendungen für die Herstellung bzw. Erneuerung und Montage einer Haustür hatten sich in der Vergangenheit bereits die FG Nürnberg und München in gegensätzlichen Entscheidungen gewidmet. Revisionsverfahren sind nicht bekannt geworden. Hierüber hatte ich im Blog bereits berichtet. Weiterlesen