Jahrelang galt der Grundsatz, dass beim Kauf einer Eigentumswohnung das „miterworbene“ Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Maßgebend war unter anderem das BFH Urteil v. 09.10.1991 – II R 20/89. Im Jahre 2017 hat das FG Köln allerdings mit diesem Grundsatz gebrochen. Danach ist die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Teileigentum nicht um ein übernommenes Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage zu mindern (Urteil vom 17.10.2017, 5 K 2297/16). Der BFH hat dieses Urteil nun bestätigt (BFH-Urteil vom 16.9.2020, II R 49/17).
Auf den ersten Blick verwundert es ein wenig, dass der BFH sein Urteil nicht mit „Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung“ kennzeichnet. Doch bei näherer Betrachtung musste er dies auch nicht, denn die eingangs erwähnte Entscheidung aus 1991 erging vor der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 2007. Weiterlesen