Ich hatte bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass ich die steuerliche Prüfung der Angemessenheit von Gehältern der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für dringend reformbedürftig halte (vgl. „Abzug gewerbesteuerlicher Verlustvorträge – falsches Verständnis der Unternehmensidentität“). Diese Kritik möchte ich heute erneuern. Die noch immer gültigen Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung sind nun 22 Jahre alt (vgl. BFH 05.10.1994, I R 50/94), werden aber nach wie vor angewandt, so also zum einen die 50-Prozent-Grenze (Tantieme darf nicht mehr als 50 Prozent des Jahresüberschusses betragen) als auch zum anderen die 75:25-Prozent-Regelung (Verhältnis Festgehalt zur Tantieme), auch wenn letztere zuletzt aufgeweicht worden ist. Nach dem deutschen Verständnis dürften die Gesellschafter-Geschäftsführer von einigen der erfolgreichsten Digitalkonzerne der Welt keine Tantieme erhalten.
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Rücklage für Ersatzbeschaffung – Die Basics
Ausweislich der Einkommensteuerrichtlinien können stille Reserven bei einer Ersatzbeschaffung übertragen werden. Geschieht dies über einen Bilanzstichtag spricht man von der Rücklage für Ersatzbeschaffung. Aber auch hier sind Voraussetzungen zu beachten.
Holen Sie alte GmbH-Gesellschaftsverträge hervor
Wenn es um die Prüfung von GmbH-Gesellschaftsverträgen und von Anstellungsverträgen mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer geht, muss der steuerliche Berater einen Spagat schlagen. Einerseits darf er rechtlich nur im beschränkten Umfang beraten, andererseits hat er in vielen Fällen eine Hinweispflicht. Selbstverständlich betrifft das die Beurteilung der steuerlichen Angemessenheit von Bezügen im Allgemeinen und Tantiemeregelungen im Speziellen. Zwei weitere Punkte sollten aber ebenfalls das Augenmerk des steuerlichen Beraters genießen: die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines (Minderheits-)Gesellschafters und die Aktualität von Abfindungsklauseln. Weiterlesen
Hoffnung bei fehlerhafter Feststellung des Einlagekontos
Bereits vor einiger Zeit hatte ich die (kaum vorhandenen) Möglichkeiten zur Berichtigung eines fehlerhaft festgestellten Einlagekontos dargestellt (siehe „Der Fluch des steuerlichen Einlagekontos“). Anlass zur Hoffnung gibt nun ein Urteil des FG Köln vom 07.04.2016 (13 K 37/15). Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Weiterlesen
Darlehen an GmbH-Gesellschafter können zu „ewigen vGAs“ führen
In der Praxis wird selbst bei gewinnträchtigen GmbHs oftmals auf Gewinnausschüttungen verzichtet; stattdessen werden dem oder den Gesellschaftern Darlehen gewährt, etwa um die Kapitalertragsteuer zu sparen. Das mag in vielen Fällen gut gehen, insbesondere wenn die Darlehensvergabe fremdüblich erfolgt und nicht auf gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beruht. Allerdings drohen enorme Risiken für den Fall, dass einer der Gesellschafter ein nicht betrieblich veranlasstes Darlehen erhält, anschließend in finanzielle Schwierigkeiten gerät und die GmbH daher sowohl das Darlehen als auch die Zinsen „abschreiben“ muss. Grund zur Besorgnis gibt hier insbesondere das BFH-Urteil vom 11.11.2015 (I R 5/14). In dem genannten BFH-Urteil heißt es nämlich:
Bedarf die GmbH-Liquidation eines notariellen Beschlusses?
Als Steuerberater, der nicht zugleich Jurist ist, steht man zuweilen vor zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragen, die man nicht ohne Weiteres beantworten kann. Also schaut man in einschlägige Aufsätze oder Beiträge in Datenbanken. Kürzlich stand ich vor der Frage, ob die Liquidation einer GmbH, genauer gesagt der Auflösungsbeschluss und/oder die Anmeldung zum Handelsregister, der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung bedarf. In der NWB-Datenbank finde ich dazu folgende Passage: „Der Auflösungsbeschluss bedarf nur dann der notariellen Beurkundung, wenn er eine Satzungsänderung enthält, wenn also die Auflösung z. B. zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Gesellschaftsvertrag sie nicht zulässt (vgl. § 60 Abs.1 Nr. 2 GmbHG).“ In der Datenbank eines Mitbewerbers heißt es hingegen: „Notarielle Beurkundung des Liquidationsbeschlusses und der Bestellung des Liquidators Ist zwingend.“ Weiterlesen
Antrag auf Buchwertfortführung auch nach § 50i EStG stellen
In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015 (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:
Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Juni 2016
Aller guten Dinge sind drei. Daher auch wieder in diesem Monat drei ausgewählte Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof (BFH) in München. Vielleicht können ja auch Sie von einem dieser Verfahren profitieren.
Wie konkret muss man die Gründungskosten der GmbH benennen?
Schon lange ist klar, dass man in der GmbH-Satzung auch die Gründungskosten benennen muss. Unterlässt man eine solche Angabe liegt auch in steuerlicher Sicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wie streng diese Benennung nun aber ausfallen soll, ist neu. Weiterlesen
Keine Überstundenvergütung beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten. Weiterlesen