In drei Entscheidungen hatte das Bundessozialgericht (BSG) in 2015 zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen sich Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreien lassen können. Die Entscheidungen waren „erforderlich“, nachdem mehrere Landessozialgerichte jeweils eine vertragliche Stimmbindung als ausreichend gesehen hatten, um eine unternehmerische Stellung eines Minderheitsgesellschafters zu begründen.
Nach Ansicht der Landessozialgerichte konnten Minderheitsgesellschafter über eine vertragliche Stimmbindungsvereinbarung demnach der Sozialversicherungspflicht „entgehen“ (siehe z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2014, L 4 R 556/13). In der Gestaltungspraxis sind die besagten Stimmbindungsklauseln daher oft verwendet worden. Das BSG hat rein schuldrechtlichen Abreden dann jedoch eine Absage erteilt (BSG, Urteile vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, B 12 R 2/14 R, B 12 KR 10/14 R; siehe aktuell auch LSG Baden-Württemberg v. 23.11.2016 – L 5 R 50/16 und LSG Hessen v. 06.07.2017 – L 8 KR 61/16).
Das BSG bejahte zwar die Zulässigkeit einer außerhalb des formgebundenen Gesellschaftsvertrags privatschriftlich getroffenen Stimmrechtsvereinbarung. Allerdings sind solche Abreden nach Ansicht des BSG nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, da der Stimmbindungsvertrag von jedem Gesellschafter zumindest aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (zu Einzelheiten vgl. Bosse in NWB Nr. 5 vom 1.2.2016 Seite 352). Weiterlesen