Betriebs-Pkw: Berechnung des Veräußerungsgewinns beschäftigt nun Karlsruhe

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.

So lautete das – wenig überraschende – Urteil des BFH vom 16.6.2020 (VIII R 9/18). Doch die Sache ist damit noch nicht erledigt, denn nunmehr liegt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vor (Az. 2 BvR 2161/20). Weiterlesen

Fahrtenbuch: Welche Mängel sind verzeihlich?

Die Führung eines Fahrtenbuchs ist – von ganz, ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen – die einzige Möglichkeit, um bei dienstlichen oder betrieblichen Kfz der Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung zu entgehen. Doch ein Fahrtenbuch macht viel Arbeit und so ist es nicht verwunderlich, dass manch Steuerzahler versucht, diese Arbeit ein Stück weit zu reduzieren. Zudem können natürlich Fehler passieren. Und diese sind nach der Auffassung zahlreicher Finanzbeamter nicht zu tolerieren.

Selbst geringste Ungenauigkeiten gehören bestraft. Dabei hat der BFH bereits mit Urteil vom 10.4.2008 (VI R 38/06) entschieden, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führen. Weiterlesen

Einzelbewertung statt 0,03 Prozent-Regelung: Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs zulässig

Der Anteil für die Privatnutzung eines Firmenwagens ist per Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Hinzu kommen noch 0,03 Prozent des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.

Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Teil vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben und stattdessen die so genannte Einzelbewertung vornehmen. Dann erfolgt eine Versteuerung mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. In Coronazeiten ist die Einzelbewertung wichtiger denn je. Weiterlesen

Garagenkosten bei Dienstwagen – BFH muss entscheiden

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung ihres Dienstwagens entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts oder die Übernahme von laufenden Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil grundsätzlich. Umstritten ist aber, ob auch vom Arbeitnehmer getragene Garagenkosten, insbesondere anteilige Grundstückskosten für die zum eigenen Heim gehörende Garage, den Nutzungswert mindern.

In 2019 hat das FG Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Nach Auffassung der Richter erfolgt eine Minderung des Nutzungsvorteils nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Pkw trägt. Nutzungsabhängige Kosten seien nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage jedoch nicht notwendig (siehe Blog Beitrag von Christoph Iser: “ Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil des Dienstwagens?“)

Das FG Münster hatte in seinem genannten Urteil zwar die Revision zugelassen; diese ist jedoch von den Beteiligten nicht eingelegt worden.

Jüngst hat auch das Niedersächsische FG hat im Sinne des FG Münster entschieden. Weiterlesen

Fahrtenbuch oder „Das haben wir schon immer so gemacht“

Die Führung eines Fahrtenbuchs ist – von ganz, ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen – die einzige Möglichkeit, um bei dienstlichen oder betrieblichen Kfz der Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung zu entgehen.

Doch ein Fahrtenbuch ist lästig und macht viel Arbeit. Daher lotet der eine oder andere Inhaber eines Dienst- oder Firmen-Pkw gerne die Grenzen des Machbaren aus und schont seine Kräfte für die wichtigeren Dinge des Lebens. Sprich: Die Eintragungen liegen etwas unterhalb des Nötigsten. Seltsamerweise sind in der Vergangenheit viele Steuerpflichtige damit „durchgekommen.“ War die Prüfung der Fahrtenbuchführung nicht gerade Veranlagungsschwerpunkt, haben zahlreiche Finanzbeamte die Fahrtenbücher wohl durchgewunken.

Aber dem Fiskus entrinnt niemand und so kommt irgendwann doch der Tag, an dem ein Fahrtenbuch intensiv geprüft und verworfen wird. Reflexartig entgegnen die Betroffenen in diesen Fällen, dass es in den Vorjahren nie Beanstandungen gab und man gar nicht wüsste, was denn eigentlich falsch sei. Weiterlesen

Fahrtenbuchführung: Nachlässigkeiten bei den Aufzeichnungen werden nicht verziehen

Fahrtenbücher sind ein gefundenes Fressen für jeden Betriebsprüfer. Wer notiert schon jede Tankfahrt? Und wer erfasst wirklich jede Fahrt zeitnah? Und so freuen sich die Prüfer zumeist über relativ leichte Mehrergebnisse. Dabei sind die Regelungen für die Führung eines Fahrtenbuchs eigentlich seit Jahren – wenn nicht gar seit Jahrzehnten – unverändert.

Wer also ein Fahrtenbuch führt, sollte es sorgfältig tun. Dies beweist auch ein aktuelles Urteil des FG Münster vom 11.10.2019 (13 K 172/17 E). Weiterlesen

Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung trotz arbeitsrechtlichen Vergleichs

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für dessen Privatnutzung zur Verfügung, ist diese zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich privat nutzt. Der Vorteil ist nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Die Versteuerung scheidet zwar dann aus, wenn das Kfz nachweislich nicht zu Privatzwecken genutzt werden darf (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S.592 Tz. 2.8). Eventuelle Vereinbarungen in einem arbeitsrechtlichen Vergleich verhindern die Versteuerung aber nicht (FG Hamburg, Urteil vom 26.2.2019, 2 K 273/17).

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Firmenwagen für Mitarbeiter in der IFRS-Bilanzierung

Firmenwagen für Mitarbeiter werden nicht nur aus betrieblichen Gründen zur Verfügung gestellt, sondern vielfach auch als Instrument zur Mitarbeitergewinnung eingesetzt. Die Fahrzeuge werden wiederum häufig vom Arbeitgeber geleast. Im Vordergrund der Diskussion steht meist die Frage der steuerlichen Folgen aus der Überlassung der Fahrzeuge. Aber auch für die Handelsbilanz sind Folgen zu beachten.

Vor dem Hintergrund der neuen Vorschriften des IFRS 16 zur Abbildung von Leasingverhältnissen im IFRS-Abschluss ist fraglich, ob der Arbeitgeber zum Leasinggeber gegenüber dem Mitarbeiter wird und damit ein „lease-in-lease-out“ vorliegt. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber für das „head lease“ mit der Leasinggesellschaft die Vorschriften nach IFRS 16 als Leasingnehmer und für das „sublease“ mit dem Mitarbeiter die besonderen Vorschriften für diesen Fall als Leasinggeber beachten. Weiterlesen

Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung trotz Corsa im Privatvermögen

Für die Nutzung eines Geschäftswagens, der sich im Betriebsvermögen befindet, will die Finanzverwaltung stets die Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der – angeblichen – Privatnutzung anwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist. Dabei beruft sie sich u.a. auf den Beschluss des BFH vom 13.12.2011 (VIII B 82/11), wonach der „Beweis des ersten Anscheins“ für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs spreche.

Wie immer bei derartigen Formulierungen streiten Fiskus und Steuerzahler darüber, wann ein erster Anschein vorliegt bzw. wie dieser erschüttert werden kann. Der eine oder andere Betriebsinhaber frohlockte schon, nachdem das FG Münster entschieden hat, dass der Anscheinsbeweis hinsichtlich der Pkw im Betriebsvermögen durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen (von Gesellschaftern) erschüttert werden kann (Urteil vom 21.3.2018, 7 K 388/17 G,U,F). Allerdings dürften sich viele Steuerpflichtige zu früh gefreut haben.

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Fahrtenbuchmethode: Auch für Konzernarbeitnehmer Einzelnachweis der Kosten erforderlich

Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Letztere ist mit einem hohen Aufwand verbunden, denn es müssen sämtliche Fahrten erfasst werden. Das FG München hat zudem entschieden, dass alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden müssen. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt – auch teilweise – selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).

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