Wer aktuell in einem Hotel übernachtet, sollte seine Rechnung etwas genauer studieren. Denn den Hoteliers wird von einigen Beratern – aufgrund einer EuGH-Entscheidung vom 18.1.2018 (Rs. C-463/16) – empfohlen, nur noch den ermäßigten Steuersatz (oder gar keine Umsatzsteuer offen) für das Frühstück auszuweisen. Der EuGH hat in dem Urteil, in dem es um die Leistungen des „Stadion Amsterdam CV“ geht, entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz unterfällt. Daraus wird geschlossen, dass auch eine Übernachtungs- und eine Frühstücksleistung zusammengehören.
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Umsatzsteuersatz fürs Feiern und Flirten
Ausweislich § 12 Abs. 2 Nummer 7a UStG unterliegen Eintrittsgelder für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz. Das Sächsische FG ist jedoch der Meinung, dass Musikmachen alleine nicht reicht um den ermäßigten Steuersatz zu erreichen. Weiterlesen
Malen nach Zahlen
Bei mir ist die Nutzung von Malbüchern ehrlich gesagt schon etwas länger her. Aber mittlerweile ist das ja nicht nur eine Nachwuchsbeschäftigung. Das veranlasste einen findigen Finanzbeamten die Titel-Formel neu zu interpretieren: Vor dem Malen höhere Mehrwertsteuer bezahlen. Von der 7 %-Begünstigung für Printmedien scheint kaum noch etwas übrig zu sein.
Verwaltung kapituliert vor Steuersatzwirrwarr in Schwimmbad und Sauna
Zehn Jahre lang war (fast) alles gut: Die Finanzverwaltung hat in bekannter Art und Weise das BFH-Urteil aus 2005 zur 19 %-Besteuerung von Saunen mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Doch ab 1. 7. 2015 wird sich das ändern (Warum jetzt eigentlich dieser Rückzieher?). In der Praxis stellte ich daraufhin gleich mal die Frage, wie man das Dilemma ‚Leistungsbündel‘ bei Schwimmbädern mit integrierter Sauna auflöst. Das Bayerisches Landesamt für Steuern liefert mit Verfügung vom 6. 3. 2015 die Antwort: Gar nicht! Weiterlesen