Erbfallkostenpauschale auch ohne Erbfallkosten – das geht!

Die Erbschaftsteuer kann mitunter recht hoch ausfallen. Besonders gilt dies, wenn die Erben nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind. Von daher sollten Erben möglichst alle Frei- und Pauschbeträge ausnutzen. Einer dieser Beträge ist die Erbfallkostenpauschale gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG.

Zunächst gilt: Von dem Erbe, das der Erbschaftsteuer unterliegt, sind abzuziehen die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Ohne Nachweis wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR abgezogen. Doch was gilt, wenn de facto nur 40 oder 50 Euro Erbfallkosten entstanden sind? Oder kein einziger Cent? Dürfen auch in diesem Fall 10.300 Euro abgezogen werden? Weiterlesen

Erbschaftsteuer: Sind Kosten für die Lagerung wertvoller Nachlassgegenstände abziehbar?

Die Erbschaftsteuer kann mitunter recht hoch ausfallen. Besonders gilt dies, wenn die Erben nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind und die persönlichen Freibeträge daher gering sind. Von daher sind Erben gut beraten, möglichst alle Frei- und Pauschbeträge ausnutzen und vor allem auch die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen. Aber was sind eigentlich Nachlassverbindlichkeiten? Darüber kann es heftigen Streit mit dem Finanzamt geben, denn es gibt „echte“ Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassregelungskosten und Nachlassverwaltungskosten.

Kürzlich hat das FG Köln entschieden, dass Kosten für die Lagerung von Nachlassgegenständen nicht abziehbar sind, da sie den Kosten der Nachlassverwaltung- bzw. -verwertung zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Nachlasses (FG Köln, Urteil vom 18.8.2022, 7 K 2127/21).

Der Sachverhalt war recht komplex und soll hier nur verkürzt wiedergegeben werden: Weiterlesen

Bayern macht Ernst: Verfassungsklage in Sachen „Erbschaftsteuer“ kommt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Grundlagen für die Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Grundstückswerte angepasst.  So hat er die Ermittlung und Anwendung der so genannten Liegenschaftszinssätze sowie der Bewirtschaftungskosten geändert und auch Regionalfaktoren eingeführt, mit denen der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt werden soll.

Man kann sich darüber streiten, ob die Änderungen zwingend erforderlich waren, um realitätsnahe Grundstückswerte zu ermitteln oder ob es eine Steuererhöhung durch die Hintertür ist. Jedenfalls wird sich die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei der Übertagung von Immobilien nun in vielen Fällen erhöhen.

Die Bayerische Landesregierung hatte sich – zur Abmilderung der steuerlichen Auswirkungen – für eine Erhöhung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge eingesetzt, ist mit ihrem Antrag aber im Bundesrat gescheitert. Albert Füracker, Staatsminister der Finanzen und für Heimat in Bayern, hat daher unmittelbar nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 angekündigt: „Bayern zieht für höhere Freibeträge vor das Bundesverfassungsgericht / Anhebung der persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträge dringend geboten / Staatsregierung stellt Antrag auf abstrakte Normenkontrolle “ (Quelle: Pressemitteilung Nr. 425 vom 22.12.2022, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat).

Ich habe nun unmittelbar beim Ministerium nachgefragt, ob der Antrag tatsächlich gestellt wird und dankenswerterweise sehr kurzfristig folgende Antwort erhalten: Weiterlesen

Erbschaftsteuer und Familienheim: BFH urteilt erneut zugunsten der Erben

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der länger lebende Ehegatte die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Ausnahme gilt (nur), wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Bereits kürzlich hatte ich auf das BFH-Urteil vom 1.12.2021 (II R 18/20) hingewiesen, wonach ein Erbe die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nicht verliert, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Im Urteilsfall machte die Klägerin geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Folglich sei sie aus zwingenden Gründen aus dem Eigenheim ausgezogen.

Der BFH hat der Revision der Klägerin entsprochen. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung zu sprechen sei.

Mit Urteil vom gleichen Tag, das aber etwas später veröffentlicht wurde, hat der BFH nachgelegt: Weiterlesen

Erbschaftsteuer und Familienheim: Verliert die Zehn-Jahres-Frist ihren Schrecken?

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an den Ehegatten bzw. Lebenspartner oder an Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Eigenheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.

Wird die Zehn-Jahres-Frist nicht eingehalten, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine Ausnahme gilt (nur), wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe“ wird durch die Finanzgerichte – bislang – leider äußerst eng ausgelegt. So sollen übliche altersbedingte Einschränkungen keine zwingenden Gründe für einen Auszug aus dem Familienheim innerhalb der Zehn-Jahres-Frist darstellen (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.1.2020, 4 K 3120/18 Erb). Auch das FG Münster hat in diesem – sehr restriktiven – Sinne entschieden: Veräußert der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung auch dann, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt (Urteil vom 10.12.2020, 3 K 420/20 Erb).

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim, welches der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, falle nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert sei. Ein „zwingender Grund“ im Sinne des Gesetzes sei nur dann gegeben, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin unmöglich sei.

Doch mit dieser Haltung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte könnte nun Schluss sein. Weiterlesen

420.000 Euro für ein Mausoleum – steuerlich abziehbar!

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Was als „angemessen“ in diesem Sinne gilt, liegt natürlich im Auge des Betrachters – und der Richter des BFH. Um es mit deren Worten zu sagen: Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört. Weiterlesen

Wann sind Steuerberatungskosten bei der Erbschaftsteuer abziehbar?

Die Erben sind gehalten, die steuerlichen Pflichten des Erblassers zu erfüllen. Üblicherweise beschränken sich diese Pflichten auf die Erstellung der Einkommensteuererklärung für den letzten und den aktuellen Veranlagungszeitraum. Manchmal entdecken die Erben aber auch ein kleines oder großes Vermögen auf ausländischen Konten und berichtigen daraufhin die Steuererklärungen der vergangenen Jahre, weil der Erblasser die Kapitalerträge dem Finanzamt verschwiegen hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sind (BFH-Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19, BStBl 2022 II S. 216). Er widersprach damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Diese hat ihre Haltung nun revidiert und gleich lautende Erlasse bekannt gegeben (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022, S 3810, BStBl 2022 I S. 224). Darin wird ausgeführt: Weiterlesen

Familienheim und Erbschaftsteuer: Keine Doppelbegünstigung möglich

Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an die Kinder ist erbschaftsteuerfrei, und zwar zusätzlich zu bzw. unabhängig von den persönlichen Freibeträgen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Eigenheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Zudem gilt die Steuerbefreiung nur, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Über einen interessanten Fall hatte nun das FG München zu entscheiden. Ich weiche hier einmal bewusst von dem Sachverhalt ab, um etwas plakativer aufzuzeigen, wo der Kern des Problems liegt: Weiterlesen

Doppelhaushälfte, Sechs-Monats-Frist, Familienheim und innere Tatsache

Manchmal gibt es BFH-Urteile, die bei aller Kürze einen wahren Schatz an interessanten Aussagen erhalten. So auch das BFH-Urteil II R 46/19 vom 6.5.2021. Es geht um einen eigentlich recht einfachen Sachverhalt:  Ein Steuerpflichtiger bewohnt eine Doppelhaushälfte, die andere Hälfte des Hauses wird von seinem Vater genutzt. Als dieser verstirbt, entschließt sich der alleinerbende Sohn, die beiden Häuser mittels Durchbruchs miteinander zu verbinden und die nunmehr einheitliche Wohnung komplett zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Allerdings vergehen zwischen den Tod des Vaters und dem Einzug mehr als sechs Monate. Daher versagt das Finanzamt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

Zurecht? Tja, wenn die Antwort so einfach wäre. Weiterlesen

Die Steuerpolitik der Ampel – Teil 3: Besteuerung von Einkommen und Vermögen

Stillstand statt Fortschritt oder Mut zur Lücke?

 Die Ampelkoalition schmückt sich mit Etiketten wie Aufbruch, Modernisierung oder Fortschritt. Diese Artikelserie geht der Frage noch, ob der Inhalt des Koalitionsvertrags aus steuerlicher Sicht hält, was die Überschrift („Mehr Fortschritt wagen“) verspricht.

Schon Ludwig Erhard musste konstatieren: „Ich habe als Bundesminister 80 Prozent meiner Kraft dazu verwendet, gegen Unfug anzukämpfen.“ Aus dieser leicht fatalistischen Perspektive betrachtet, sind die wenigen Aussagen des Koalitionsvertrages zur Besteuerung von Einkommen und Vermögen wohl als Erfolg zu bezeichnen. Denn die befürchtete und ökonomisch äußerst schädliche Vermögensteuer, die alle vier Jahre zur Bundestagswahl kurz aus der Gruft emporzusteigen droht, bleibt auch diesmal eingemottet. Auch Unternehmenserben sowie international gefragte Leistungsträger mit hohen Einkommen und erfolgreiche Einzelunternehmer oder Mitunternehmer können aufatmen. Weder die Erbschaftsteuer noch der Einkommensteuertarif werden erhöht. Die Koalition verzichtet also darauf, die ganz große Steuerkeule zu schwingen, wie zuvor noch in einigen Wahlprogrammen angedroht wurde.

Aber es fehlen eben auch größere Entlastungen, die sich die Steuerzahler in Deutschland redlich verdient hätten. Zur Erinnerung: Die aktuelle Steuerschätzung sagt voraus, dass bereits im laufenden Jahr die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen das Vorkrisenniveau übersteigen. Ab dem kommenden Jahr soll auch der Bund wieder so viel in der Kasse haben, wie im Vorkrisenjahr 2019. Allein zwischen 2016 und 2019 hat der Gesamtstaat seine Steuereinnahmen vom 705 auf knapp 800 Mrd. Euro gesteigert. Im Jahr 2027 dürften die Steuereinnahmen sage und schreibe eine Billion Euro betragen, schreibt man die aktuelle Steuerschätzung fort. In der Ära Merkel stieg die Steuerquote (Abgrenzung der Finanzstatistik) von unter 20 auf gut 23% und soll nach einer Corona-Delle weiter steigen.

Da mutet es doch reichlich knauserig an, wenn die neue Bundesregierung lediglich ein paar Pauschbeträge um ein paar Euro erhöhen oder ein BFH-Urteil zur Rentenbesteuerung umsetzen will, um Doppelbesteuerung von Renten zu verhindern. In Anbetracht des an dieser Stelle ambitionslosen Koalitionsvertrags und der unersättlichen Ausgabenwünsche (Stichwort Nachtragshaushalt) fragt man sich, wie die Koalition eigentlich reagieren würde, sollte das Bundesverfassungsgericht doch noch ein Machtwort sprechen und den Rest-Solidaritätszuschlag kassieren. Wäre dann sichergestellt, dass die Entlastung wirklich bei den Menschen ankommt oder würden wir uns auf einmal in einer Diskussion wiederfinden, wie der Solidaritätszuschlag in den Einkommensteuertarif „integriert“ werden kann? Weiterlesen