Update: Energiepreispauschale und Tankrabatt – Licht und Schatten

Die im März 2022 vom Bundekabinett beschlossenen Energiekosten- Entlastungsmaßnahmen erweisen sich in der parlamentarischen Umsetzung schwieriger als gedacht. Eine Bestandsaufnahme und Bewertung.

Hintergrund

Ich hatte Anfang April berichtet: Am 23.3.2022 hat der Koalitionsausschuss auf ein (zweites) Maßnahmenpaket des Bundes zur Entlastung bei den weiter steigenden Energiekosten geeinigt, das nach Befassung des Bundeskabinetts Bundestag und Bundesrat passieren muss. Das erste Energiekosten-Entlastungspaket war mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 am 8.4.2022 im Bundestag in erster Lesung auf den Weg gebracht worden (BT-Drs. 20/1333).

Das zweite Energiekostenentlastungspaket stockt: Nur das Energiesteuersenkungsgesetz befindet sich „auf dem Weg“, die Energiepreispauschale ist parlamentarisch „noch nicht in Arbeit“.

Wie ist der Sachstand?

  • Energiesteuersenkungsgesetz: Mit dem Vorhaben sollen die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie temporär im Zeitraum vom 1.6. bis 31.8.2022 herabgesetzt werden. Da die Energiesteuer eine Verbrauchssteuer ist, hat eine temporäre Steuersenkung zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucher/innen insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürger/innen sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Beim Bund führt dieser „Tankrabatt“ nach dem Referentenentwurf zu durchschnittlichen monatlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von 1,053 Mrd. Euro.
  • Energiepreispauschale: Im zweiten Entlastungspaket enthalten ist die sogenannte Energiepreispauschale: „Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5) wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. […] Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer. Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.“

Mehr Schatten als Licht bei der Energiepreispauschale

Die bereits im März angekündigte Energiepreispauschale hat bei genauerer Betrachtung mehr Schatten als Licht wie auch die Spitzenverbände der Wirtschaft in einer Eingabe vom 13.4.2022 an verschiedene Parlamentarier deutlich gemacht haben:

  • Selbständige: Für Selbständige bedeutet der Vorschlag im Ergebnis lediglich eine Stundung der Einkommensteuer-Vorauszahlung, die sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder nachzahlen müssen. Eine echte Entlastung ist hiermit also nicht verbunden.
  • Lohnsteuer: Die Energiepreispauschale soll dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Sie soll dabei aber nicht als laufender Monatslohn, sondern als sonstiger Bezug gewertet werden. Dies hat eine abweichende Berechnung der Lohnsteuer zur Folge, die zu einer überhöhten Lohnsteuer führen kann. Wenn es zu einer „Art von Verrechnung“ mit der Lohnsteuer kommen soll, stellt sich die Frage, wie bei Mini- bzw. Midijobs zu verfahren ist, bei denen kein oder nur eine geringes Volumen der Lohnsteuer zur Verrechnung besteht – soll es hier ein Erstattungsverfahren geben?
  • Belastung der Unternehmen: Die den Erfindern des Vorhabens vorschwebende „unbürokratische“ Nutzung der Arbeitgeber als staatliche Auszahlungsstelle sorgt bei diesen tatsächlich für bürokratischen und finanziellen Aufwand. Die Arbeitgeber sind gezwungen ihre Lohnbuchhaltungsprogramme kostenpflichtig anzupassen, um die Steuer korrekt abzuführen. Beim Verfahren der Auszahlung, die für alle Arbeitnehmer über den Arbeitgeber erfolgen soll, darf es aber keinesfalls dazu kommen, dass die Unternehmen mit einer möglichen Vorfinanzierung belastet werden, da Arbeitgeber gerade in personalintensiven Branchen gar nicht die nötige Liquidität hierfür aufbringen können.

Wie geht’s weiter?

Allein die wenigen hier aufgezeigten Kritikpunkte zeigen, dass der Teufel – wie so oft – im Detail steckt. Sollte die Energiepreispauschale noch in das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden sollen, wird es Zeit: Für die nächsten Sitzungen des Bundestages vom 27.4. bis 29.4.2022 ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 bislang nicht als Beratungsgegenstand für die weiteren Lesungen vorgesehen.

Passiert aber das Vorhaben nicht bald das Parlament, besteht die Gefahr, dass die Entlastungsmaßnahmen die Zielgruppen zu spät erreichen.

Quellen

April, April, jeder kriegt was er will – Energiepreispauschale & Co: Eine erste Bewertung

Am 23.3.2022 hat der Koalitionsausschuss auf ein (zweites) Maßnahmenpaket des Bundes zur Entlastung bei den weiter steigenden Energiekosten geeinigt, das nach Befassung des Bundeskabinetts Bundestag und Bundesrat passieren muss. Was ist von dem Paket zu halten?

Hintergrund

Bereits am 23.2.2022 der Koalitionsausschuss auf ein Energiekosten-Entlastungspaket geeinigt, das u.a. Eine vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage ab 1.7.2022, eine Anhebung von steuerlichem Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Fernpendlerpauschale und einen Heizkostenzuschuss umfasst.  Dieses Paket wird mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 am 8.4.2022 im Bundestag in erster Lesung auf den Weg gebracht.

Eckpunkte des zweiten Entlastungspakets

Das geplante neue (zweite) Entlastungspaket beinhaltet nun weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten. Dazu zählen insbesondere: Weiterlesen