Kündigung der Altersversorgung bei Arbeitsplatzverlust nicht außergewöhnlich

Wer seine Arbeitsstelle verliert, sollte seine bisherige betriebliche Altersvorsorge nach Möglichkeit aus eigener Leistung fortführen. So viel zur Theorie. Doch wie sieht die Praxis aus? Mangels Liquidität wird die Altersversorgung in diesen Fällen vom ehemaligen Arbeitnehmer oftmals gekündigt und der Rückkaufwert vereinnahmt. Jüngst hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass eine Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung auch bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder außergewöhnlich noch außerordentlich sei. Folglich ist die Auszahlung der Rückkaufwerts voll zu versteuern; die so genannte Fünftel-Regelung dürfe nicht angewandt werden (FG-Köln, Urteil vom 14.2.2019, 15 K 855/18).

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Steuerfalle beim Abschluss einer Direktversicherung

Der Abschluss einer Direktversicherung stellt eine Säule der betrieblichen Altersversorgung dar. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers steuerfrei. Insbesondere bei Abschluss am Ende eines Jahres droht jedoch eine Steuerfalle.  Weiterlesen

Betriebsrente: Verbesserte Vervielfältigungsregelung für Abfindungen

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es eine interessante Möglichkeit, um Abfindungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen: die Vervielfältigungsregelung (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG 2017). Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ab 2005 kann der Arbeitnehmer einen Betrag von 1.800 EUR steuerfrei in die Direktversicherung einzahlen. Allerdings ist dieser Betrag sozialversicherungspflichtig. Dienstjahre vor 2005 werden hier nicht berücksichtigt. Die späteren Versorgungsleistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig – und auch beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.

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