Kostenübernahme für Outplacement- und Newplacement-Beratungen steuerfrei

Ich weiß nicht, ob die Begriffe Outplacement-Beratung und Newplacement-Beratung tatsächlich im angelsächsischen Raum gebräuchlich sind der ob es sich um Euphemismen handelt, die das unschöne Wort „Kündigungs-Beratung“ verniedlichen sollen.

Wie dem auch sei: In den vergangenen Monaten ist die steuerliche Behandlung besagter Beratungsleistungen zunehmend in den Fokus geraten, da eine – zunächst wohl nur interne – Anweisung der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung allgemein bekannt geworden ist, wonach die Übernahme der Kosten für Outplacement- und Newplacement-Beratungen durch den (Ex-)Arbeitgeber üblicherweise zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen soll (vgl. Steuern mobil Nr. 10 vom 01.10.2020).

Die Auffassung war nicht unumstritten, da seit dem 1.1.2019 bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 19 EStG eigentlich steuerbefreit sind. Weiterlesen

Jahressteuergesetz 2020 definiert Zusätzlichkeitserfordernis (Teil II)

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber das sog. Zusätzlichkeitserfordernis im EStG kodifiziert und damit gesetzlich verankert, wann Leistungen des Arbeitgebers oder eines Dritten „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Mit seiner Definition nimmt der Gesetzgeber der neueren Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2019 (VI R 21/17 und VI R 40/17), in welcher dieser seine Rechtsauffassung geändert hatte, den Wind aus den Segeln.

Während in Teil I des Blog-Beitrags ausführlich auf die neuen Tatbestandsmerkmale eingegangen wurde, sollen nachfolgend die Konsequenzen für die Praxis dargestellt werden. Weiterlesen

Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Jahresvertrag des Arbeitgebers torpediert 44 Euro-Grenze nicht

Das Niedersächsische FG hatte im Jahre 2018 entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro nicht übersteigt (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Nun hat der BFH die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages betrug zunächst 12 Monate. Die vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 Euro, also 10 Euro je Mitarbeiter. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer kleinen Gebühr einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil – bedingt durch die Vertragsbindung – im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für das gesamte Jahr zufließe. Das Niedersächsische FG ist dem entgegengetreten. Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen.

 Der BFH hat sich dem mit folgender Begründung angeschlossen:

Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Allein durch den Erwerb des Mitgliedsausweises wurde den Arbeitnehmer kein verbriefter Anspruch auf Nutzung der Firnessanlagen für mehrere Monate oder gar ein ganzes Jahr eingeräumt. Dass sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betreiber der Fitnessstudios selbst für längere Zeit gebunden hat, ist dabei unerheblich. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

Doch Vorsicht:

Der Fall ist sorgfältig zu unterscheiden von der Hingabe von Jahreskarten oder Jahresabonnements. Erhält der Arbeitnehmer ein Jahresticket, kann der Arbeitgeberbeitrag nicht auf 12 Monate verteilt werden, sondern muss insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung – sofern er denn mehr als 44 Euro beträgt und nicht von vornherein steuerfrei ist (§ 3 Nr. 15 EStG) – versteuert werden. Der Vorteil aus der Überlassung des Tickets bleibt nur dann bis 44 Euro steuerfrei, wenn die Fahrkarte monatlich gewährt wird, aber für einen längeren Zeitraum als einen Monat gilt (R 8.1 Abs. 3 LStR). Ab 2022 gilt übrigens eine Grenze von 50 Euro.

Weitere Informationen:
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.03.2018 – 14 K 204/16
BFH, Urteil v. 07.07.2020 – VI R 14/18


Jahressteuergesetz 2020 definiert Zusätzlichkeitserfordernis (Teil I)

Mit dem Jahressteuergesetz wurden wichtige lohnsteuerrechtliche Änderungen im EStG vorgenommen. Unter anderem wurden nunmehr die Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachten Leistungen gesetzlich definiert. Welche Folgen hat dies für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Hintergrund

Steuerbefreiungen sowie die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer sind gem. EStG an vielen Stellen davon abhängig, dass die entsprechende Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. In diesem Zusammenhang wird auch von dem sog. Zusätzlichkeitserfordernis gesprochen. Beispielsweise sieht § 3 Nr. 33 EStG vor, dass „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei sind. Ebenso sieht z.B. § 3 Nr. 15 EStG die Steuerfreiheit für die Überlassung von Fahrtickets vor, soweit diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Weitere Vorschriften sind (exemplarisch): Weiterlesen

Einkommensteuer: Was passiert, wenn der Arbeitgeber das „Knöllchen“ zahlt?

Es läuft uns jeden Tag über den Weg, das „Knöllchen“: Ob Parkverstoß oder zu schnell durch die Tempo-30-Zone, schnell winkt ein Verwarnungsgeld. Aber was passiert steuerlich, wenn der Arbeitgeber das Knöllchen bezahlt?

Jetzt hat der BFH eine für die Praxis wichtige Klarstellung getroffen.

Hintergrund und Sachverhalt

Verkehrsverstöße im ruhenden und fließenden Verkehr können als Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG mit Verwarnungsgeld, bei schwereren Verstößen auch mit Bußgeld geahndet werden. Im Streitfall betrieb das klagende Unternehmen einen Paketzustelldienst. Sofern Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen nicht erteilt waren, wurde zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden vom Unternehmen hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trug dann die dem Fahrer gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder gegenüber festgesetzten Verwarnungsgeldern.

Das beklagte FA behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des BFH folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer, obwohl die Verwarnungsgelder sind jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden waren.

Das hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 13.8.2020 – VI R 1/17) jetzt korrigiert. Weiterlesen

Update „Zusätzlichkeitserfordernis“ bei Arbeitgeberleistungen: Bundesrat will Verschärfungen im JStG 2020 „verbösern“

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JStG 2020 (BT-Drs. 19/22850) sieht eine Verschärfung der Anforderungen an Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen des EStG vor, nach der die Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung). Jetzt will der Bundesrat noch eins draufsetzen: Abweichend vom Regierungsplan sollen die Verschärfungen des § 8 Abs. 4 EStG (E) nicht nur rückwirkend für 2020 gelten, sondern „in allen offenen Fällen“.

Hintergrund

Mit Urteilen vom 1.8. 2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 (nv) und VI R 40/17 (nv)  hat der BFH seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung), geändert.

Nunmehr verneint der BFH, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Weiterlesen

Zuflusszeitpunkt von Tantiemen

Tantiemen gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn und unterliegen daher dem Lohnsteuerabzug. Ihre Besteuerung als sonstiger Bezug setzt den Zufluss voraus. Doch was ist, wenn dieser nicht oder erst später erfolgt?

Der Streitfall

Der Kläger ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer zweier GmbHs. Mit beiden Gesellschaften hat er fremdübliche Tantiemenvereinbarungen geschlossen. Hiernach sollte seine Tantieme „einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung“ fällig werden.

Die Jahresabschlüsse 2008 wurden „im Dezember 2009“ festgestellt und die Tantiemen – sowie die hierauf zu entrichtenden Lohnsteuern – somit erst im Januar 2010 fällig. Weiterlesen

Preisgeld für eine Dissertation – ohne den Fiskus geht es nicht

In den vergangenen Jahren gab es unzählige Entscheidungen der Finanzgerichte zur Steuerpflicht von Preisgeldern. Ob Teilnahme an Fernsehformaten wie „Big Brother“, Rate-, Spiel-, Wett- und Quizsendungen oder Pokerturnieren. Die Finanzverwaltung will „ihren“ Anteil haben – mal zu Recht, mal zu Unrecht. Und auch bei Preisgeldern, die eine wissenschaftliche Leistung würdigen sollen, bleibt der Fiskus nicht untätig. Man könnte auch sagen: Gerade dann sieht er eine Steuerpflicht als gegeben an. Und jüngst hat er auch Unterstützung durch das FG Köln erhalten. Dieses hat entschieden, dass das Preisgeld für eine Dissertation, die eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses von ihrer – ehemaligen – Hochschule erhält, als Arbeitslohn zu versteuern ist (Urteil vom 18.2.2020 – 1 K 1309/18).

Dem Urteil lag – etwas vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität beschäftigt. Neben ihrer Tätigkeit promovierte sie. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juli 2020

Drei ausgewählte Verfahren werden auch in diesem Monat wieder präsentiert. Es geht dabei direkt zweimal um die haushaltsnahen Steuermäßigungen und einmal um die Frage, was alles lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Weiterlesen

Restaurantschecks und die Ein-Stunden-Regel

Jedes Mal, wenn ich Urteile zu lohnsteuerlichen Begünstigungen lese, frage ich mich, warum Arbeitgeber und Arbeitgeber unbedingt die Grenzen des Machbaren ausloten müssen. Warum müssen es bei Sachbezügen händeringend 44 Euro sein? Warum streitet man sich, ob eine Zahlung wirklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet wird? Und seit Neuestem: Muss der Restaurantscheck eines Arbeitgebers wirklich in der Mittagspause in einer nahe gelegenen Gaststätte eingelöst werden? Oder kann er nicht auch für den Einkauf in einem 50 Km entfernten (!) Supermarkt genutzt werden? Weiterlesen