Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Kostenübernahme durch Sohn oder Tochter?

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Der Steuerabzug nach § 35a Abs. 3 EStG betrifft Handwerkerleistungen rund um den eigenen Haushalt. Im Prinzip geht man davon aus, dass es um Leistungen am Eigenheim oder der selbstgenutzten Mietwohnung geht. Doch wie sieht es aus, wenn Sohn oder Tochter unentgeltlich im Haus der Eltern wohnen und dort Handwerkerkosten übernehmen, die letztlich dem gesamten Gebäude zugutekommen?

Für diesen Fall gibt es ein interessantes BFH-Urteil:

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG im Übrigen vor, kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 23/21). Fazit: Weiterlesen

Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für PV-Anlagen: BMF positioniert sich

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bis Ende 2021 für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage in 2022 ff. gebildet worden ist, rückgängig zu machen ist. In dem Blog-Beitrag „Kleine PV-Anlagen: Bleibt der IAB erhalten?“ wurde auf die Thematik bereits hingewiesen und in der Tat wurde darüber heftig diskutiert.

Nun hat sich das BMF wie folgt positioniert (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001 :001): Weiterlesen

Update Preisentwicklung auf dem Energiemarkt: Abermalige Änderung der Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV) ab 1.10.2023

Am 14.6.2023 hat die Bundesregierung eine (abermaligen) Anpassung der
Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV) beschlossen, die am 4.7.2023 erneut geändert wurde und nun am 1.10.2023 in Kraft tritt. Was bedeutet das?

Hintergrund

Auf Basis des StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) und EWPG (BGBl 2022 I S.2560) will die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages durch die DABV den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt. Er ist die maßgebliche Stellgröße für die Entlastung der Kunden und Letztverbraucher. Die DABV wurde zuletzt im März 2023 geändert (DBAV v. 17.3.2023; BGBl. 2023 I Nr.81).

Warum wird die DABV erneut geändert?

Die Bundesregierung hat am 14.6.2023 auf Vorschlag des BMWK und des BMF eine
Änderungsverordnung zur DBAV (v. 17.3.2023; BGBl 2023 I Nr. 81) beschlossen, die der Zustimmung des Bundestages bedarf und eigentlich am 1.9.2023 in Kraft treten sollte. Die entsprechenden Änderungsvorlage der Bundesregierung (BT-Drs. 20/7225; BT-Drs.20/7293) hätte der Bundestag  am 6.7.2023 zustimmen sollen. Aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt sei, wie es in der ÄnderungsV heißt, dürfte die DABV in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel, Anreize zu setzen zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen nicht vollumfänglich gerecht werden, weswegen der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst werde.

Das bisherige Antragsgeschehen der Gas- und Strompreisbremse zeige, dass ein Großteil der Gas- und Stromlieferungen unter den bisherigen Begrenzungen des Differenzbetrags bleibe, heißt es in der Vorlage. Im Wärmebereich sei ein größerer Anteil der Liefermengen oberhalb der Begrenzung des Differenzbetrags bepreist. Ziel der Anpassung ist deshalb die Sicherstellung des Preiswettbewerbs zwischen Energieversorgern.

Die vom BMWK zu erlassende Verordnung wurde am 4.7.2023 aber abermals geändert (BT-Drs. 20/7538), der Bundestag muss im September noch zustimmen. Jetzt soll die ÄndV nicht am 1.9.2023, sondern erst am 1.10.2023 in Kraft treten. Hintergrund ist, dass die Versorgungsunternehmen Zeit haben, ihre IT-Systeme auf die neue Berechnung des Differenzbetrages anzupassen. Ferner wird berücksichtigt, dass im September 2022 geschlossene, zwölfmonatige Lieferverträge mit besonders hohen Arbeitspreisen entlastet bleiben.

Was bedeutet das für Letztverbraucher?

Durch die Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen bei der Begrenzung des
Differenzbetrags für bestimmte Kundengruppen sollen Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt werden. Um Missbrauchsrisiken und die Einschränkung von Wettbewerb zu begrenzen, soll für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Strom, bei denen die Höchstgrenzen anzuwenden sind, die maximale Höhe des Differenzbetrags zum 1.9.2023 angepasst werden – bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas auf 6 Cent/KWh; bei Letztverbrauchern von Strom18 Cent/KWh. Das alles gilt bis 31.12.2023.

Weitere Informationen:

 

Kinderbetreuungskosten: Tatbestandsmerkmal „Haushaltszugehörigkeit“ ist verfassungskonform

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. In einem aktuellen Revisionsverfahren musste der BFH allerdings klären, ob die Haushaltszugehörigkeit des Kindes überhaupt ein geeignetes Typisierungsmerkmal darstellt und ob die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG mit Art. 3 und 6 GG vereinbar ist.

Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Weiterlesen

Entwurf eines Wachstumschancengesetzes – Reform oder Reförmchen?

Das BMF hat mit dem Entwurf eines „Wachstumschancengesetzes“ vom 14.7.2023 ein Steuerpaket geschnürt, dass die Wirtschaft um jährlich rund sechs Milliarden Euro entlasten soll. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Seit dem 14.07.2023 liegt ein Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ vor. In dem BMF-Entwurf werden einige Maßnahmen thematisiert, die bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigt wurden. Der Entwurf zielt darauf ab, die Herausforderungen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der Dekarbonisierung und des demographischen Wandels anzugehen. Dafür sollen die Rahmenbedingungen von Unternehmen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands verbessert werden.

Eckpunkte des BMF-Entwurfs

Im Einzelnen sollen die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert und Impulse gesetzt werden, um Unternehmen zu ermutigen, mehr zu investieren und innovative Projekte anzugehen. Kernelemente sind dabei folgende: Weiterlesen

§ 35a EStG bei Mietern – BFH nimmt zu Nachweisen Stellung

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer nach den Grundsätzen des § 35a EStG. Auch Mietern steht die Steuervergünstigung zu, wenn sie die Leistungen selbst in Auftrag gegeben haben oder aber die Aufwendungen über die Nebenkosten anteilig mittragen. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. „Nur Bares ist Wahres“ gilt hier nicht!

Der BFH hat sich in einem aktuellen Urteil mit zahlreichen Fragen rund um die Inanspruchnahme von § 35a EStG durch Mieter befasst (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20). Nachfolgend sollen einige wesentliche Aspekte herausgegriffen werden. Weiterlesen

Offenlegung von Ertragsteuerinformationen: Neues Gesetz in Kraft getreten

Bereits am 11.05.2023 hat der Bundesrat die finale Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen verabschiedet. Konkret geht es im Wesentlichen um die Einführung eines sog. Public Country by Country-Reporting.

Der Bundesrat hat das Gesetz am 16.6.2023 gebilligt. Es ist am 21.06.2023 bereits in Kraft getreten. Durch ein Public Country-by-Country-Reporting soll nach Intention des Gesetzgebers transparent gemacht werden, inwieweit multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.

Betroffene Unternehmen

Aufgrund der neuen §§ 342 ff. HGB sind von der Erstellungsverpflichtung im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen, betroffen. Weiterlesen

Beschluss des Bundeskabinetts: Inflationsausgleichsprämie für den Bundeskanzler

Das Bundeskabinett hat am 13.7.2023 die Übernahme des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst für die Beamten des Bundes beschlossen: Auch diese erhalten jetzt eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro.

Hintergrund

Ich habe bereits berichtet: Nach der Ergänzung des EStG mit dem neuen § 3 Nr. 11c durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen v. 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten bis längstens 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen einen Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zukommen zu lassen (Inflationsausgleichsprämie-IAP). Detailfragen zu den Bezugsvoraussetzungen regeln gesonderte FAQ, die das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.

Auch Bundesbeamte erhalten jetzt einen Inflationsausgleich

Das Bundesinnenministerium hat am 8.6.2023 einen „Gesetzentwurf zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ vorgelegt. Weiterlesen

Geschäftsführergehalt: Wenn der Senior im Pensionsalter weiterarbeiten möchte

Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer möchte mit dem Eintritt des Pensionsalters in den Ruhestand gehen. Viele möchten gerne noch einige Jahre für „ihre“ GmbH weiter tätig sein, und zwar durchaus nach wie vor als Geschäftsführer. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit das Ruhegehalt (aus einer Zusage der GmbH) neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf. Insoweit sollten das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 – I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413) beachtet werden: „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“

Immerhin hat der BFH seine strenge Linie nun ein klein wenig aufgeweicht und entschieden, dass die volle Pension im Einzelfall neben einem  geringen Geschäftsführergehalt gezahlt werden darf (BFH-Urteil vom 15.3.2023 – I R 41/19).

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Neues vom Soli: BVerfG verwirft Richtervorlage des FG Niedersachsen

Das BVerfG hat eine Vorlage des Niedersächsischen FG zur Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (für das Streitjahr 2007) als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 7.6.2023 – 2 BvL 6/14).

Hintergrund

Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt, unbefristet durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl 1995 I S. 1959). Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Mit Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 und der Reform des Soli ab VZ 2020, die seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist.

BVerfG hält Richtervorlage für unzulässig

Hält ein Gericht ein für den Streitfall beurteilungsrelevantes Gesetz für verfassungswidrig, kann es dieses nicht selbst für verfassungswidrig erklären, sondern muss das Verfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen (Art. 100 Abs. 1 S.1 GG). Dabei muss das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm, ferner die Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall darlegen. Diese Voraussetzungen hält das BVerfG jetzt im Verfahren 2 BvL 6/14 nicht für gegeben: Weiterlesen