Bundesregierung einigt sich auf Strompreisentlastungen für die Industrie

Lange Zeit hat die Bundesregierung darum gerungen, wie der Industriestrompreis günstiger werden kann, weil große Industriekonzerne andernfalls abzuwandern drohen. Jetzt hat sich die Bundesregierung auf ein Konzept geeinigt.

Hintergrund

Seit Monaten herrschte innerhalb der Koalition Streit über Pläne für einen staatlich subventionierten Strompreis. Die Finanzierungspläne sahen dabei vor, die Finanzierung aus dem Klima – und Transformationsfonds darzustellen. Grüne und SPD-Bundestagfraktion waren für einen Industriestrompreis, FDP und der Bundeskanzler dagegen. Auch Unternehmensverbände und Gewerkschaften hatte eine unterschiedliche Sichtweise hinsichtlich eines staatlich regulierten Industriestrompreises. Jetzt steht die politische Einigung im Regierungslager.

Eckpunkte des Industriestrompreiskonzeptes

Am 9.11.2023 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß zu senken und den Selbstbehalt bei der Strompreiskompensation zu streichen. Damit ist die Debatte um die Einführung eines Industriestrompreises in Deutschland beendet. Die Eckpunkte der Einigung sind folgende: Weiterlesen

Experten in TV-Sendungen: Freiberufler oder Gewerbetreibende?

Sie kennen die TV-Sendungen, in der immer wieder verschiedene Experten zu einem bestimmten Thema auftreten. Wer über solch eine Spezialisierung verfügt, wird in der Regel nicht eine entsprechende Honorierung erscheinen. – Doch wie ist diese ertragsteuerlich zu würdigen?

Wir erinnern uns: Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gehören, neben den Katalogberufen, auch die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

Ein „Experte“ tritt im Rahmen eines Doku-Entertainment-Formats im Privatfernsehen auf, in der er seine eigene Person ohne erkennbare Verfremdung darstellt. Ist das an ihn gezahlte Honorar für den Auftritt jetzt den Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzuordnen? Weiterlesen

Aufstiegs-BAföG: Werbungskosten gegebenenfalls rückwirkend mindern, oder?

Beim so genannten Aufstiegs-BAföG werden Zuschüsse gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Zudem besteht die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Einzelheiten dazu finden sich beispielsweise auf den Internetseiten des Bundesministeriums  für Bildung und Forschung (https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/home/home_node.html).

Dass die Zuschüsse gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, dürfte wohl außer Frage stehen. Auch dürfte klar sein, dass die Zuschüsse folglich die abziehbaren Werbungskosten mindern (§ 3c Abs. 1 EStG). Doch es bleibt die Frage, in welchem Jahr die Werbungskosten zu mindern sind, wenn ein Zuschuss beispielsweise im Januar 2023 für die Lehrgangsgebühr 2022 geleistet wurde.

Das Niedersächsische FG hat hierzu entschieden, dass der Zuschuss in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die Werbungskosten mindert. Das heißt, es werden diejenigen Werbungskosten, für die der Zuschuss geleistet worden ist, gekürzt. Auf das Jahr des Zuflusses kommt es nicht an (Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23).

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist mir noch nicht bekannt. Allerdings muss sich der BFH ohnehin bald mit dem Thema „Aufstiegs-BAföG“ befassen. Die Frage in dem Verfahren mit dem Az. VI R 9/21 lautet: Stellt ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der betreffenden Fassung des § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes keine Einnahme bei der Einkunftsart (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd in den Vorjahren berücksichtigt worden sind? Die Vorinstanz, hier ebenfalls das Niedersächsische FG, hat entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt (Urteil vom 31.3.2021,14 K 47/20).

Vom Aufstiegs-BAföG zu unterscheiden ist übrigens der so genannte Meisterbonus für bestandene Meisterprüfungen. Diesbezüglich sei auf das Urteil des FG München vom 30.5.2016 (15 K 474/16) hingewiesen. Danach müssen die Werbungskosten nicht um den Meisterbonus gekürzt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern akzeptiert die Entscheidung, belässt den Meisterbonus steuerfrei und beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei (Verfügung vom 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32).

Arbeit auf Abruf – Aufgepasst bei fehlender Arbeitszeitvereinbarung!

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 S. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Dies hat das BAG ganz aktuell entschieden (BAG v. 18.10.2023 – 5 AZR 22/23). Das kann für Arbeitnehmer nachteilig sein.

Worum ging es im Streitfall?

Die Klägerin war seit 2009 bei einem Unternehmen der Druckindustrie als „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin wurde – wie die übrigen auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmerinnen – nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichem Umfang zur Arbeit herangezogen. Nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Jahren verringerte, meinte die Klägerin, ihre Arbeitsleistung sei in den Jahren 2017 bis 2019 nach ihrer Berechnung von der Beklagten in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen worden. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass dies die nunmehr geschuldete und von der Beklagten zu vergütende Arbeitszeit sei. Soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung in den Jahren 2020 und 2021 diesen Umfang nicht erreichte, verlangte sie Vergütung wegen Annahmeverzugs, § 615 S. 1 BGB. Die Klage blieb im Kern vor dem BAG erfolglos.

Wie hat das BAG entschieden? Weiterlesen

Fachkräftebedarf und kein Ende – Schaffen neue Zugangsregeln zum Arbeitsmarkt endlich Abhilfe?

Am 1.11.2023 sind erste Teile des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten, zusätzlich sollen Asylbewerber und Migranten künftig schneller Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Ein aktueller Überblick.

Hintergrund

Der Fachkräftemangel ist nach wie vor ein Kernproblem der Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft. Offene Stellen können immer seltener mit geeigneten Fachkräften besetzt werden. Nach einer aktuellen Studie des Instituts für Arbeitsmarkt-Berufsforschung (IAB) haben fast 50 Prozent der Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres 2022 nicht besetzen können. Damit ist der Fachkräftebedarf so hoch wie seit fast zehn Jahren nicht mehr. Die Beschäftigung ausländischer Zuwanderer wird immer dringlicher. Nach dem Beschluss des Bundestages vom 21.6.2023 (BT-Drs. 20/650020/694620/7293) hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung am 7.7.2023 auch den Bundesrat (BR-Drs. 289/23 (B) passiert.

Erste Teile des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft

Am 1.11.2023 sind erste Teile des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten, das auf drei Säulen basiert:

  • Qualifikation: Menschen mit einem Abschluss sollen zukünftig jede qualifizierte Beschäftigungsart ausüben dürfen.
  • Erfahrung: Personen, die in ihrem Herkunftsland einen staatlich anerkannten Berufsabschluss und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung haben, sollen die Möglichkeit haben, als Arbeitskraft nach Deutschland einzuwandern – auch, wenn der Berufsabschluss in Deutschland nicht anerkannt ist.
  • Potenzial: Mit der neuen Chancenkarte bekommen Fachkräfte die Möglichkeit, sich in Deutschland auf Arbeitssuche zu begeben. Die Karte basiert auf einem Punktesystem, das Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse (Deutsch und Englisch), Alter, den Bezug zu Deutschland sowie mitziehende Partner berücksichtigt.

Es gilt seit 1.11.2023 Folgendes:

  • Deutlich mehr Menschen bekommen die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erhalten. Dazu zählen etwa Berufseinsteiger, die innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss absolviert haben und in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Mindestgehalt von 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung finden. Diese lag im Jahr 2023 bei 39.682,80 Euro.
  • IT-Spezialisten mit drei Jahren Berufserfahrung können den Aufenthaltstitel auch ohne Hochschulabschluss erhalten.
  • Die Liste der Engpassberufe wird großzügig erweitert. Während bislang Berufe in Bereichen wie Informatik, Naturwissenschaften und Humanmedizin zu diesen zählten, können nun auch Fachkräfte aus vielen anderen Branchen die „Blaue Karte EU“ erhalten. Dazu zählen etwa Führungskräfte aus Bau, Bergbau oder Logistik. Auch in Bereichen wie Informations- und Kommunikationstechnologie, Kinderbetreuung, Gesundheitswesen, Veterinärmedizin, Zahnmedizin und Apotheken werden die Richtlinien gelockert.
  • Mobilität: Wer im Besitz einer „Blauen Karte EU“ ist, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, darf für 90 Tage nach Deutschland einreisen – wenn der Aufenthalt im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.
  • Berufskraftfahrer aus Drittstaaten wird der Zugang zum Arbeitsmarkt deutlich vereinfacht. So entfällt etwa die bislang geltende Voraussetzung von vorhandenen Deutschkenntnissen.
  • Angehörigen von Inhabern einer „Blauen Karte EU“ wird der Nachzug vereinfacht.

Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete soll erleichtert werden

Am 1.11.2023 hat das Bundeskabinett die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem Asylbewerber und Ausländer, die über eine Duldung verfügen, künftig schneller Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten sollen:

  • Geduldeten – also aktuell rund 280.000 Menschen, die zwar ausreisepflichtig sind, aber nicht abgeschoben werden können – soll im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
  • Das Arbeitsverbot für Geflüchtete/Asylbewerber, die in Erstaufnahmeeinrichtungen für Alleinstehende leben, soll bereits nach sechs Monaten entfallen. Bisher galt das Verbot für neun Monate. Bewerber aus sog. sicheren Herkunftsländern, die „offensichtlich unbegründete“ Asylanträge gestellt oder ihre Identitätsklärung verweigert haben, sollen von den jetzt auf den Weg gebrachten Erleichterungen allerdings nicht profitieren können.
  • Die Stichtagsregelung für die sogenannte Beschäftigungsduldung soll geändert werden. Bisher kann diese Möglichkeit nur nutzen, wer vor dem 1.8.2018 nach Deutschland gekommen ist. Künftig sollen alle, die bis Ende 2022 nach Deutschland eingereist sind, diese Chance auf eine langfristige Bleibeperspektive nutzen können.

Ausblick

Arbeitgeber suchen händeringend nach Arbeitskräften, die der deutsche Arbeitsmarkt allein nicht mehr hergibt. Wer zuwandert und arbeitet, zahlt Steuern, belastet bei eigenem Einkommen nicht die Sozialsysteme und leistet einen Beitrag zu neuem Wirtschaftswachstum. Deshalb sind die neuen Regeln im Grundsatz richtig, auch wenn sie bei Bedarf nachjustiert werden müssen.

Künstlersozialabgabe bleibt 2024 bei 5 Prozent

Im August 2023 feierte die Künstlersozialkasse ihr 40-jähriges Bestehen. Seit 1983 sind hierüber selbstständige Künstlerinnen und Publizisten in Deutschland sozial abgesichert. Sie erhalten über die Künstlersozialkasse einen Zuschuss zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Zum Vergleich: Übrige freiwillig versicherte Einzelunternehmer sollten selbst eine Altersvorsorge abschließen. Künstler erhalten über die Künstlersozialkasse daher quasi drei Versicherungen zum Preis von zwei. Im Unterschied zu den übrigen Einzelunternehmern werden ihre Beiträge mit 50 Prozent bezuschuss.

Künstlersozialabgabe – häufig übersehen und nicht kalkuliert

Die zur Finanzierung erforderlichen Mittel stammen aus den Beiträgen der versicherten Mitglieder (50 Prozent), einem Zuschuss des Bundes (20 Prozent) und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).

Spätestens, seitdem die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung auch die korrekte Meldung und Beitragszahlung der Unternehmen (Verwerter) prüfen, ist diese Sozialversicherung allseits bekannt. Weiterlesen

Bewertung von Klimathemen, Taxonomieberichterstattung und alternativen Leistungskennzahlen im Fokus der Bilanzkontrolle im nächsten Jahr

Prüfungsschwerpunkte der ESMA für das Geschäftsjahr 2023 veröffentlicht

Ende Oktober hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Prüfungsschwerpunkte für das kommende Jahr veröffentlicht. In wenigen Wochen wird die Bafin nachlegen und ihre eigenen Schwerpunkte ergänzen. Für das Geschäftsjahr 2023 spielen vor allem die Themen Klima, Taxonomie und alternative Leistungskennzahlen einen Schwerpunkt der Bilanzkontrolle. Doch auch die Investment Properties rücken in den Fokus der ESMA.

Ein kurzer Überblick über die Prüfungsschwerpunkte

Die Prüfungsschwerpunkte werden in die folgenden Abschnitte eingeteilt:

  1. Prioritäten im Zusammenhang IFRS-Abschlüsse
  2. Prioritäten in Bezug auf die nichtfinanzielle Erklärung
  3. Andere Betrachtungen

Im ersten Abschnitt soll der Fokus auf den Einfluss von klima- und umweltbezogenen Themen auf die Erstellung und Prüfung von IFRS-Abschlüssen gelegt werden. Dabei soll unter anderem die Konsistenz der Angaben in den IFRS-Abschlüssen und den nicht-finanziellen Informationen geprüft werden. Dies betrifft beispielsweise die Wertminderung von nicht-finanziellen Vermögenswerten und Rückstellungen. Die ESMA möchte durch diesen Prüfungsschwerpunkt insbesondere Greenwashing verhindern. Weiterlesen

Interessenvertretung erschwert: Lobbyregistergesetz wird verschärft

Das Lobbyregistergesetz wird nach dem Beschluss des Bundestages vom 19.10.2023 ab 1.1.2024 verschärft. Wird bei der Transparenz politische Interessenvertretung „das Kind mit dem Bade ausgeschüttet“?

Hintergrund

Mit Gesetz vom 16.4.2021 (BGBl 2021 I S. 818) hat der Bund mit Wirkung ab 1.1.2022 die Transparenz der politischen Lobbyarbeit von Organisationen, Einrichtungen und weiteren Lobbyisten gegenüber Bundestag und Bundesregierung gesetzlich geregelt. Das Lobbyregister ermöglicht es, Strukturen der Einflussnahme durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter auf den politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess transparent nachzuvollziehen. Es soll dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse von Parlament und Regierung zu stärken. Die Öffentlichkeit kann das gemeinsame Register von Deutschem Bundestag und Bundesregierung unter www.bundestag.de/lobbyregister öffentlich einsehen. Auf Basis erster Praxiserfahrungen soll das LobbyregisterG jetzt verschärft werden.

Wesentlicher Inhalt der beschlossenen „Nachschärfung“

Der Bundestag hat am 19.10.2023 mit Regierungsmehrheit eine „Nachschärfung“ des aktuellen Gesetzes beschlossen. Änderungsanträge der Oppositionsfraktionen blieben ohne Erfolg. Jetzt sollen Anwendungsbereich und die Offenlegungspflichten im Lobbyregistergesetz „im Interesse einer transparenten Staatstätigkeit“ ausgeweitet werden. Dazu sollen die Registereinträge und die Gegenstände der Einflussnahme aussagekräftiger und der Anwendungsbereich „maßvoll“ erweitert werden.

Der wesentliche Inhalt der „Nachschärfung“ sieht im Kern Folgendes vor:

Kontakte zu Ministerien sollen künftig schon ab Referatsleiterebene einbezogen werden. Darüber hinaus soll angegeben werden, auf welche Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben sich die Interessenvertretung bezieht. Stellungnahmen und Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung für die Interessenvertretung sollen unter Angabe des Zeitpunkts, der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche und einer abstrakten Adressatenbezeichnung hochgeladen werden müssen.

Hauptfinanzierungsquellen und Mitgliedsbeiträge sollen künftig angegeben werden müssen. Entfallen soll die Option, Finanzangaben zu verweigern.  Spendenfinanzierte Organisationen durch eine Fokussierung auf Pflichtangaben zu wesentlichen Finanzierungsquellen entlastet werden. Eine Namensangabe soll ausnahmslos zwingend erforderlich sein bei Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen zu Lebzeiten, wenn diese den Gesamtwert von 10.000 Euro sowie zehn Prozent der Gesamtsumme der Schenkungen und sonstigen Zuwendungen im jeweiligen Geschäftsjahr übersteigen.

Bei der Interessenvertretung durch Dritte soll mehr Transparenz geschaffen werden. Beim Wechsel von Mandats- und Amtsträgern in Tätigkeiten der Interessenvertretung („Drehtüreffekt“) müssen künftig aktuelle und frühere Ämter und Mandate offengelegt werden.

Erste Bewertung

Wenn sich andernorts alle Parteien im Bundestag für einen spürbaren Bürokratieabbau auf allen Ebenen stark machen, muss man sich schon frage, ob die Ampelregierung mit der Verschärfung des LobbyRG, die sie verniedlichend als „Nachschärfung“ bezeichnet, nicht über das Ziel hinausschießt und „das Kind mit dem Bade ausschüttet“. Ob die weitergehenden ab 1.1.2024 geltenden Anforderungen wirklich entscheidend mehr Transparenz für die Öffentlichkeit in Sachen Lobbyismus schaffen, darf bezweifelt werden. Es vielmehr ein noch stärkerer Aufwuchs von Bürokratie zu befürchten. Dieser wird begleitet von zusätzlichen immensen Kosten, die die Bundesregierung auf Verwaltungsseite für angepasste IT-Strukturen mit rund 2,5 Mio Euro einmaligen Sachaufwand und jährlichen Personalaufwand von 200.000 Euro, für die Wirtschaft mit rund 310.000 Euro beziffert.

Wenn die Politik die Daumenschrauben für Politikberatung auf solche Weise anzieht, muss man sich nicht wundern, wenn künftig mancher Rat ausbleibt.

Weitere Informationen:

Lobbyregistergesetz v. 16.4.2021, BGBl 2021 I S. 818
Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drs. 20/7346

BT-Drs. 20/8828
Lobbyregister Bundestag

 

Antragsportal für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen weiterhin temporär geöffnet – Nachfrist bis 31.1.2024

Die Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch prüfende Dritte bleibt innerhalb einer Nachfrist bis 31.1.2024 weiterhin möglich. Dies teilt das BMWK aktuell auf seinen Internetseiten mit.

Hintergrund

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Schlussabrechnung ist zwingend; erfolgt sie nicht, sind erhaltene Fördermittel in voller Höhe zurück zu zahlen.

BMWK gewährt Nachfrist bis 31.1.2024

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete (eigentlich) am 31.10.2023. Sofern noch keine Schlussabrechnung eingereicht worden ist, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportal innerhalb einer Nachfrist bis zum 31.1.2024 für Einreichungen zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 31.3.2024 beantragt werden. Dieses Entgegenkommen des BMWK ist zu begrüßen, weil es die Angehörigen der steuerberatenden Berufe angesichts der Flut von Schlussabrechnungsverfahren wenigstens ein Stück weit entlastet.

Was Bewilligungsempfänger noch beachten sollten Weiterlesen

Serie Risiko Bilanz – wo man genauer hinschauen sollte: Risiken durch Nichteinhaltung von Kreditkonditionen in Russland

Wie riskant das Russland-Geschäft für den deutsch-russischen Agrar-Konzern Ekosem ist, hatten wir im ersten Teil der neuen Serie genauer angeschaut. Im zweiten Teil zu Ekosem gehen wir nun der Frage nach, worauf EY als Vorgänger des derzeitigen Abschlussprüfers bereits seit einigen Jahren – und damit vor Ausbruch des Ukraine-Krieges – hingewiesen hat.

Risiken im Abschluss

Im Bestätigungsvermerk des Geschäftsberichtes 2017 findet sich ein besonderer Hinweis, bei dem EY als Abschlussprüfer auf das bestandsgefährdende Risiko des Agrarkonzerns hingewiesen hat (§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB). Dieser Hinweis muss in einem separaten Abschnitt erfolgen und wird mit der Überschrift „wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit“ versehen.

Warum dies bei Ekosem der Fall war? Weiterlesen