Totalüberschussprognose trotz Überschreitens der 66-Prozent-Grenze – BFH hebelt § 21 Abs. 2 EStG aus

§ 21 Abs. 2 Satz EStG lautet: „Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.“ Auch vor 2021 war der Wortlaut kein anderer. Nun ist man also geneigt, das Wort „gilt“ mit dem Attribut „ausnahmslos“ zu versehen. Doch wer das Steuerrecht kennt, weiß, dass es so etwas wie „ausnahmslos“ kaum gibt. Und mit einer solchen – möglichen – Ausnahme musste sich jüngst BFH befassen. Vorweg: Nach Auffassung des BFH ist eine Totalüberschussprognose trotz Einhaltung der 66-Prozent-Grenze ausnahmsweise doch angezeigt, wenn es sich um die Vermietung einer aufwendig gestalteten Wohnimmobilie, handelt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn das Objekt mehr als 250 qm Wohnfläche umfasst (BFH-Urteil vom 20.6.2023, IX R 17/21).

Der Sachverhalt:

Ein Elternpaar hatte insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden den Eltern jährliche Verluste zwischen 172.000 Euro und 216.000 Euro. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis. Der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis jedoch nicht zugelassen.

Die Begründung:

Wird eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, müsse der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung erfolgt, um einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Könne er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handele es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche Liebhaberei.

Bereits in der Vergangenheit habe der BFH geurteilt, dass im Ausnahmefall eine Totalüberschussprognose angeracht sein könnte, insbesondere bei aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z.B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle; vgl. BFH-Urteil vom 6.10.2004, IX R 30/03). Denn insoweit handele es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher sei bei diesen Objekten anlässlich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann. Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung mit der aktuellen Entscheidung. Weiterlesen

Wie geht’s mit dem Deutschlandticket weiter?

Am 6.11.2023 haben sich Bund und Länder darauf verständigt, das sog. Deutschlandticket im kommenden Jahr beizubehalten. Die finanzielle Zukunft des Deutschlandtickets ist damit gesichert – aber nur vorerst.

Hintergrund

Das Deutschlandticket gilt ab 1.5.2023 zum Einführungspreis von 49 Euro im monatlichen kündbaren digitalen Abonnement. Ziel ist es, die Attraktivität des Regionalverkehrs zu steigern, einen Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV zu schaffen, Energie zu sparen – und Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten. Mit dem Ticket im monatlich kündbaren Abo kann man bundesweit im Nah- und Regionalverkehr fahren. Im Jahr 2023 trägt der Bund die Hälfte der Mehrkosten, die den Ländern durch das neue Ticket entstehen. In einer Bundesrats-Entschließung vom 31.3.2023 (BR-Drs.109/1/23) haben die Länder bereits auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Finanzierung dauerhaft zu sichern. Der Bund müsse auch in den Jahren 2024 und 2025 einen mindestens hälftigen Nachschuss leisten, sofern die tatsächlichen Kosten des Deutschlandtickets höher ausfallen als vom Bund angenommen. Seitdem wird gestritten: Um`s Geld!

Beschluss der MPK vom 6.11.2023

In der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder mit dem Bundeskanzler (MPK) wurde jetzt eine vorläufige finanzielle Einigung erzielt – aber nur für 2024. Bund und Länder zahlen jeweils 1,5 Mrd. Euro für die Jahre 2023 und 2024. Mittel für das Ticket, die in 2023 nicht abgerufen werden, sollen 2024 zur Finanzierung eingesetzt werden können, um die Einnahmeausfälle der Verkehrsunternehmen zu kompensieren. Die Verkehrsminister von Bund und Ländern sollen ein Konzept erarbeiten, wie das Deutschlandticket künftig ausgestaltet sein soll. Damit soll vermieden werden, dass Bund und Länder über ihre bisherigen Finanzierungszusagen hinaus Geld nachschießen müssen. Bund und Länder wollen sich über einen Mechanismus einigen, um den Ticketpreis fortzuschreiben. Weiterlesen

Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung: Kompliziert, komplizierter, am kompliziertesten

Zum 1.7.2023 ist die Beitragserhebung in der gesetzlichen Pflegeversicherung neu geregelt worden. Hintergrund für die Gesetzesänderung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.2001 (1 BvR 1629/94). Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Über das Urteil ist zwar viel gestritten worden. Letztlich werden Kinderlose die höheren Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung aber – wohl oder übel – hinnehmen müssen.

Wie immer, wenn es in Deutschland etwas zu regeln gilt und man der Verwaltung und der Politik ein Spielfeld überlässt, wird geregelt – und zwar kräftig. Wir Deutschen können nicht anders: Es muss „kompliziert, komplizierter, am kompliziertesten“ sein. Ich habe schon öfters geschrieben, dass Kompliziertheit und Regelwahn nun ´mal in unseren Genen liegen. Selbstverständlich ging es auch bei der Neuregelung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nicht anders. Unsere ehemalige Bundeskanzlerin hätte das wohl als „alternativlos“ bezeichnet.

Zum Regelwerk in aller Kürze: Weiterlesen

Online-Poker: Gewinner können gewerbliche Einkünfte erzielen

Man könnte sagen, das Finanzamt pokert mit, denn es sitzt auch an der Seite der Online-Pokerspieler. Ihre Gewinne können gewerbliche Einkünfte darstellen und somit auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Was ist passiert: Zeiteinsatz und Gewinn

Ein Steuerpflichtiger vollendete im Streitjahr 2009 das 20. Lebensjahr. Er war Mathematikstudent und wohnte noch bei seinen Eltern. Mit dem Online-Pokerspiel, hier in der Variante „Texas Hold´em“ war er sehr erfolgreich.

Im Jahr 2008 nahm er an zwei Online-Turnieren auf einem Internet-Portal teil. Sein Zeitaufwand für die Pokerspiele lag in dieser Zeit bei etwa fünf bis zehn Stunden pro Monat. Seit 2008 nutzte der Kläger während seiner Online-Spiele eine Analysesoftware, die umfangreiche statistische Auswertungsmöglichkeiten über das Spielverhalten der jeweiligen Mitspieler während ihrer Spiele mit dem Kläger bietet.

Im Streitjahr 2009 nahm er an keinen Turnieren teil. Dafür spielte er teilweise parallel auf vier Online-Portalen und erzielte dabei einen Gewinn von 82.826,05 €.  Im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 betrug seine Gesamtspielzeit 673 Stunden. Seine Nettospielzeit – aufgrund des gleichzeitigen Spielens auf mehreren Portalen – betrug zwar nur 446 Stunden, rettete ihn aber nicht vor dem Finanzamt. Ist das noch ein Hobby? Weiterlesen

Bundesverfassungsgericht kippt Umwidmung von Corona-Krediten

Am 15.11.2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Umwidmung von Corona-Krediten für Klimaprojekte im Nachtragshaushalt des Bundes für nichtig erklärt. Welche Bedeutung hat die Entscheidung der obersten Verfassungshüter?

Hintergrund

Im Zuge der Corona-Pandemie hatte die Ampelregierung außerhalb des normalen Bundeshaushalts zur Finanzierung der Pandemie-Folgen zusätzliche Haushaltsmittel in Milliardenhöhe bereitgestellt. Wegen dieser Pandemie-Notkredite wurde damals – rechtmäßig – die Schuldenbremse des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt. Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl 2022 I S. 194 wurden das Gesamtvolumen des Bundeshaushalts 2021 von 547,7 Mrd, Euro auf 572,7 Mrd. Euro und das Volumen des EKF von 42,6 Mrd. Euro auf 102,6 Milliarden Euro erhöht. Nachdem absehbar war, dass diese Mitte nicht vollständig für die Finanzierung der Pandemie-Folgen benötigt werden, hat die Bundesregierung in 2022 60 Mrd. Euro im Bundeshaushalt des Vorjahres umgewidmet für Klimaprojekte und Ansiedlung von Zukunftstechnologien im inzwischen sog. Klima- und Transformationsfonds (ursprünglich Energie- und Klimafonds – EKF), der der Umstrukturierung hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft dienen soll.

BVerfG erklärt Umwidmung für nichtig

Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl 2022 I S.194) aus drei Gründen für nichtig erklärt: Weiterlesen

Unter Dach und Fach: Bundestag beschließt Mindeststeuergesetz

Mit den Änderungsvorschlägen des BT-Finanzausschusses hat der Bundestag am 10.11.2023 das Mindeststeuerrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen und damit die EU-Richtlinie fristgerecht umgesetzt.

Hintergrund

Ich habe mehrfach im Blog berichtet: Die Verschiebung von Gewinnen großer Konzernunternehmen in sog. Steueroasen waren den betroffenen Staaten schon seit Längerem ein Dorn im Auge. Deswegen hat sich die internationale Staatengemeinschaft auf Eckpunkte einer Mindestbesteuerung verständigt. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022 / 2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen kommt der Bundestag seiner europarechtlichen Umsetzungsverpflichtung nach. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs.20/8668) war vom Bundesrat begrüßt worden.

Bundestag beschließt Gesetz mit Änderungen

Der federführende Finanzausschuss hat allerdings im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen empfohlen (BT-Drs. 20/9190), denen der Bundestag in seinem Beschluss vom 10.11.2023 nun gefolgt ist. Weiterlesen

Sind Einkünfte von Moderatoren gewerblich?

Die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen und einer freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit ist zu Weilen nicht ganz einfach. Hand auf´s Herz; wie würden Sie die Einkünfte von Moderatoren einordnen?

Sachverhalt

Eine Moderatorin präsentiert in Live-Sendungen Produkte nach den Vorgaben ihres Auftraggebers in Verkaufssendungen. Die Verkaufspräsentationen hatte sie anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte und Produktinformationen sowie entsprechende Produktionsbesprechungen vorzubereiten. Ihr Honorar betrug 180 Euro pro Stunde.

Das Finanzamt und das Finanzgericht werteten Ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihre Tätigkeit sei weder als künstlerische, schriftstellerische oder journalistische oder einem ähnlichen Beruf vergleichbar.

Wer ist schriftstellerisch tätig? Weiterlesen

Schrumpfende Wirtschaft, steigende Zinslasten und rückläufiges Steueraufkommen – Naht das Ende großzügiger Ausgabenpolitik?

Rückläufiges Wirtschaftsaufkommen, hohe Inflation und sinkende Steuereinnahmen – die fetten Jahre sind vorbei. Kann sich der Staat noch eine großzügige Ausgabenpolitik leisten?

Hintergrund

Sogar noch während der Corona-Pandemie stand die deutsche Wachstumsampel auf Grün: Überproportionale Steuereinnahmen, eine geringe Inflation bei Niedrigzinsen und ein dickes Auftragspolster der deutschen Wirtschaft begünstigten diese Entwicklung. Doch dann wurden Lieferketten unterbrochen, der russische Angriffskrieg in der Ukraine ab Februar 2022 mit stark steigenden Energie- und Stromkosten führte zu einem dramatischen Einbruch, dessen Ende noch immer nicht absehbar ist – im Gegenteil. Weiterlesen

Einkünfte aus Krypto-ETPs – Einkünfte aus Kapitalvermögen oder doch sonstige Einkünfte?

Bereits mit Beitrag vom 17. Februar 2021 (Neuer Hype um Bitcoins?! Alternative Anlagen und deren steuerlichen Behandlung) habe ich darauf hingewiesen, dass unklar war, wie alternative Anlagen, z.B. in Krypto-ETN’s, zu behandeln sind. An dieser Unklarheit hat sich indes bisweilen nicht viel verändert.

Sowohl das nunmehr im BStBl 2003 II 2023, 571 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) als auch das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token (BStBl 2022 I S. 668) nehmen dazu keine Stellung. Insofern besteht für den Steuerpflichtigen, der in solche Anlageformen investiert, nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf eine akkurate Deklaration seiner Einkünfte. Blickt man in die Produktinformationsblätter einschlägiger Investments, beispielsweise in das des DDA Physical Bitcoin ETP, so findet man dort die Aussage, dass eine physische Besicherung gegeben sei im Sinne der Lieferung der Bitcoins (cold storage) und eine Besteuerung der Einkünfte als Kapitaleinkünfte i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht infrage kommen sollte. D.h. keine Abgeltungsteuer. Vielmehr soll ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben sein i.S.v. §§ 22, 23 EStG, welches bei Überschreiten der Haltedauer von einem Jahr die Folge hat, dass die entsprechenden Einkünfte steuerfrei wären.

Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Steuerfreiheit im Kontext der privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG durchaus ihren Preis hat: nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste unterfallen sodann dieser Regelung. Folglich kann es bei einem realisierten Verlust bei einer Haltedauer von über einem Jahr dazu kommen, dass dieser steuerlich vollends unberücksichtigt bleibt.

Für den Steuerpflichtigen, der in o.g. Investmentform investiert(e), stellt sich nunmehr die Frage, ob er die Einkünfte unter §§ 20 oder 23 EStG verorten soll bzw. ob die Bank eine entsprechende Einordnung bereits proaktiv vorgenommen hat, welche aus der Jahres-Steuerbescheinigung ersichtlich wird.

Meine Erfahrungen zeigen, dass die Praxis hier durchaus verschieden agiert:

  • Die Spannweite reicht von Einordnungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • über sonstige Einkünfte bis hin
  • zu keiner Berücksichtigung bzw. Aussage.

Dem Steuerpflichtigen ist damit freilich nicht geholfen, eine Überprüfung der Einordnung ist (ohnehin) angezeigt. Auch wenn viel – und insbesondere vor dem Hintergrund der sich aufdrängende Analogie zu den Gold-ETCs (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juni 2020 (VIII R 7/17; BStBl 2021 II 2021, S. 9)) – dafür spricht, physisch hinterlegte ETC’s / ETP’s in das Gefüge der sonstigen Einkünfte zu verorten, empfiehlt sich, die praktizierte Verfahrensweise gegenüber dem zuständigen Finanzamt offen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.

In diesem Kontext drängt sich unweigerlich die Frage auf, ob die fehlende Rechtssicherheit nicht auch im positiven Sinne genutzt werden könnte. Hierzu sei folgende Überlegung angebracht:

  • Hat der Steuerpflichtige aus den besagten ETP’s Gewinne realisiert bei einer Haltedauer von über einem Jahr und will er auch künftig eher langfristig im Investment agieren, entfaltet die Einordnung – unter o.g. Analogie zur den Gold-ETCs – als sonstige Einkünfte i.S.e. privaten Veräußerungsgeschäfts dahingehend ihren Charme, dass die Gewinne steuerfrei wären.
  • Demgegenüber dürften Steuerpflichtige, die Verluste erlitten bzw. realisiert haben (bei einer Haltedauer von unter einem Jahr) und/oder die Gewinne erzielt haben im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Investment (Haltedauer unter einem Jahr) geneigt sein, die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzuordnen, um eine entsprechende Berücksichtigung zu erlangen. Bei der Behandlung der Gewinne wäre der Vorteil z.B. in der Steuersatzdifferenz zu sehen (Differenz zwischen Abgeltungsteuersatz und dem persönlichen Einkommensteuersatz).

Unabhängig der Einordnungsentscheidung, sollte nicht nur die künftige Entwicklung der Investments beachtet werden, sondern auch, dass ein „Wechsel der Zuordnung nach Belieben“ kaum vertretbar ist gegenüber dem Finanzamt.

Im Ergebnis kann deshalb der Rat nur sein, die Deklaration der Einkünfte offen und nachvollziehbar gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen und eine etwaige andere Rechtsauffassung in das eigene Investitionskalkül mit einzubeziehen.

Bundesregierung einigt sich auf Strompreisentlastungen für die Industrie

Lange Zeit hat die Bundesregierung darum gerungen, wie der Industriestrompreis günstiger werden kann, weil große Industriekonzerne andernfalls abzuwandern drohen. Jetzt hat sich die Bundesregierung auf ein Konzept geeinigt.

Hintergrund

Seit Monaten herrschte innerhalb der Koalition Streit über Pläne für einen staatlich subventionierten Strompreis. Die Finanzierungspläne sahen dabei vor, die Finanzierung aus dem Klima – und Transformationsfonds darzustellen. Grüne und SPD-Bundestagfraktion waren für einen Industriestrompreis, FDP und der Bundeskanzler dagegen. Auch Unternehmensverbände und Gewerkschaften hatte eine unterschiedliche Sichtweise hinsichtlich eines staatlich regulierten Industriestrompreises. Jetzt steht die politische Einigung im Regierungslager.

Eckpunkte des Industriestrompreiskonzeptes

Am 9.11.2023 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, die Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß zu senken und den Selbstbehalt bei der Strompreiskompensation zu streichen. Damit ist die Debatte um die Einführung eines Industriestrompreises in Deutschland beendet. Die Eckpunkte der Einigung sind folgende: Weiterlesen