Serie Risiko Bilanz – wo man genauer hinschauen sollte: Hohe Verschuldung und Auslauf der Zinsbindung in Zeiten der Zinswende

Geld kostet wieder etwas. Teilweise richtig viel. Vor allem dann, wenn ein Unternehmen ohnehin bereits hoch verschuldet ist. Läuft die Zinsbindung bei Bankdarlehen im nächsten Jahr aus, werden die Konditionen sicherlich deutlich über den bisherigen liegen.

Das Risiko für Unternehmen? Steigende Zinssätze belasten die Liquidität. Das Risiko steigender Zinsen wird bei vielen Unternehmen sicherlich im Risikobericht aufgegriffen. Doch die Frage ist hier, ob dies ausreichend war und inwieweit steigende Zinsen einkalkuliert wurden. Überraschend ist sicherlich das Tempo des Zinsanstiegs seit dem letzten Jahr. Dass die Zinsen jedoch nicht dauerhaft auf einem derartig niedrigen Niveau bleiben können, ist keine Überraschung. Es hat in der Vergangenheit sicherlich dazu geführt, dass das ein oder andere Unternehmen „leichter“ Geld aufgenommen hat. Getreu nach dem Motto: Geld kostet nichts.

Wo man im Abschluss genauer hinschauen sollte

Das Problem eines Jahres- oder Konzernabschlusses? Bis er vorliegt, ist einige Zeit ins Land gegangen. Und wie schnell sich die Lage eines Unternehmens innerhalb weniger Wochen ändern kann, haben die letzten Jahre seit Pandemie-Beginn deutlich gezeigt.

Diese Tatsache erschwert daher die Analyse der vorliegenden Abschlüsse. Wie schnell anstehende Kreditprolongationen zu Schwierigkeiten in diesem Jahr geführt haben, zeigt der aktuelle Fall der Immobiliengruppe Signa. Weiterlesen

Landet die neue Grundsteuer abermals vor dem Bundesverfassungsgericht?

Zwei Eilanträge gegen Grundstücksbewertung nach dem neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht waren vor dem FG Rheinland-Pfalz brandaktuell erfolgreich (FG Rheinland-Pfalz v. 23.11.2023 – 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23). Landet die neue Grundsteuer wieder vor dem BVerfG und wie sollten sich Betroffene jetzt verhalten?

Hintergrund

Das BVerfG (BVerfG 10.4.2018, 1 BvL 11/14) hat im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Den Handlungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber Ende 2019 mit drei Gesetzen erfüllt:

  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl 2019 I S. 1546;
  • Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl 2019 I S. 1794;
  • Grundsteuer C-Gesetz v. 30.11.2019, BGBl I S. 1875).

Nach der mit der Grundgesetzänderung beschlossenen Länderöffnungsklausel können die Länder vom Bundesmodell abweichen und eigene Bewertungsregeln beschließen; davon haben fünf Bundesländer Gebrauch gemacht.

Nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes im sog. Bundesmodell der Grundsteuer, das in Rheinland-Pfalz und zehn weiteren Bundesländern Anwendung findet, wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1.1.2025 von den Gemeinden erhoben werden wird, ganz wesentlich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 vorbestimmt. Diese Feststellung erfolgt durch eigenständige, sog. Grundlagenbescheide des Finanzamts, sodass Einwände gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage der künftig erhobenen Grundsteuer insofern nur gegen diese Grundsteuerwertbescheide erhoben werden können.

Welche Bedenken hat das FG Rheinland-Pfalz?

Neben einfachrechtlichen Bedenken hat das FG Rheinland-Pfalz jetzt in zwei Eilentscheidungen grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neuen Bewertungsregeln nach dem Bundesmodell erhoben: Weiterlesen

Doppelter Haushalt im Ausland: Keine Begrenzung für Abzug der Mietkosten?

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind die abziehbaren Unterkunftskosten – seit der Reisekostenreform 2014 – auf 1.000 Euro pro Monat beschränkt. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland greift die 1.000-Euro-Höchstgrenze nicht. Hier gilt die Regelung, nach der die tatsächlichen Mietkosten als Werbungskosten abzugsfähig sind, soweit sie „notwendig und angemessen“ sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Wohnkosten im Ausland bei doppelter Haushaltsführung allerdings nur insoweit notwendig, als sie sich – vereinfacht gesprochen – an einer Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm orientieren (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112). In der Praxis läuft es darauf hinaus, dass die Finanzämter hier auch maximal 1.000 Euro Mietkosten anerkennen wollen. Mehr gönnt man den Steuerbürgern nicht. Doch findet sich diese Begrenzung eigentlich im Gesetz?

Nein, sagt der BFH. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (BFH-Urteil vom 9.8.2023, VI R 20/21). Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Weiterlesen

Extra-Steuerentlastung 2024: Ampelregierung plant Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer sollen nach Plänen der Bundesregierung 2024 stärker steigen als bisher geplant. Bei Umsetzung ist das eine gute Nachricht für alle Steuerzahler.

Hintergrund

Grundfreibetrag (§ 32 a EStG) und Kinderfreibetrag (§ 32 Abs.6 EStG) sollen sicherstellen, dass das Existenzminimum nicht besteuert wird (BVerfG v. 25.9.1992). Die Besteuerung soll nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen. Für 2023 wurde durch das Inflationsausgleichsgesetz der Grundfreibetrag um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen.

Die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag in Höhe von aktuell 6.024 Euro und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf in Höhe von unverändert 2.928 Euro) betragen zusammen 8.952 Euro/Jahr. Die Freibeträge sollen nach bisherigen Plänen zum 1.1.2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro angehoben werden. Die bisherigen Leistungen sollen nach dem Entwurf eines Bundeskindergrundsicherungsgesetzes (BKG) ab 1.1.2025 durch eine einheitliche Kindergrundsicherung ersetzt werden.

Was ist Inhalt der neuen Entlastungspläne?

Nach den bekannt gewordenen Koalitionsplänen von Ende November 2023 soll der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer über das bisher geplante Maß hinaus angehoben werden, zudem ist ein höherer Kinderfreibetrag geplant. Weiterlesen

Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch Zukunftsfinanzierungsgesetz verbessert

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat dem sog. Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) zugestimmt, das der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hatte. Damit werden ab 1.1.2024 die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen gefördert.

Hintergrund

Wer Anteilseigner am Unternehmen ist, hat wegen des eigenen Gewinnstrebens ein stärkeres Interesse am Unternehmenserfolg. Mitarbeiterbeteiligungen auch dazu führen, Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden. Ferner kann eine Unternehmensbeteiligung des Mitarbeiters in ein Altersvorsorgekonzept eingebunden werden. Nach der Reform durch das Fondsstandortgesetz aus dem Jahr 2021 soll das ZuFinG die Unternehmensbeteiligungskultur in Deutschland nun noch deutlicher stärken. Das Gesetz tritt nach der Verkündung im BGBl in Kraft, in einigen Teilen jedenfalls zum 1.1.2024

Eckpunkte des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind vor allem:

Kapitalmarktzugang für KMU und Start-ups: Ziel des Maßnahmenpaktes des Gesetzes mit über 30 Artikeln ist es, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Start-Ups den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, Investitionen in Erneuerbare Energien besser zu fördern, steuerliche Regelungen für Investmentfonds an Vorgaben anderer EU-Staaten anzugleichen, dadurch den Wettbewerb zu stärken und den Standort Deutschland für nationale sowie internationale Investoren attraktiver zu machen.

Blockchain und Crowdfunding: Aktienemissionen sind künftig auch auf der Grundlage der Blockchain-Technologie möglich. Mit dieser Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für Kryptowerte soll Deutschland zu einem rechtssicheren Standort für diese Zukunftstechnologie werden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Änderungen gibt es auch bei den Haftungsregelungen für Crowdfunding-Projekte.

Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage: Das Gesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten nach Experteneinschätzung auf 13,8 Millionen Personen. Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro.

Bewertung

Das neue Gesetz ist zu begrüßen und weist in die richtige Richtung. Gerade für die Start-Up-Unternehmen sind Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle wichtig für das Wachstum. Die Mitarbeiterbeteiligung lässt sich dort als Vergütungskomponente einsetzen, wo im Vergleich zu bereits etablierten Unternehmen den benötigten Fachkräften noch kein vergleichbares Gehalt gezahlt werden kann. Aber nicht nur für junge Gründer-Unternehmen eignen sich Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle. Denn durch die Beteiligung potenzieller Nachfolger am Unternehmen ergibt sich auch eine Gestaltungsmöglichkeit innerhalb des Generationswechsels, die vor einem Verkauf an Dritte oder gar einer Unternehmensschließung bewahren kann. Für das Arbeitgeberunternehmen kann durch eine Mitarbeiterbeteiligung das Eigenkapital gestärkt sowie die Attraktivität als Arbeitgeber gefördert werden.  Das Maßnahmenpaket im ZuFinG schafft hierfür einen wichtigen rechtlichen Rahmen.

Weitere Informationen:
Grunddrucksache BT-Drs. 587/23
Beschluss Bundesrat v. 27.11.2023

Kosten für eine Leihmutterschaft keine außergewöhnliche Belastung

In Deutschland sind die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die „Wunscheltern“. Im Ausland ist die Rechtslage zur Leihmutterschaft unterschiedlich, in einigen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen Staaten verboten (Quelle: Auswärtiges Amt).

Der BFH musste nun die Frage klären, ob die Kosten einer Ersatz- bzw. Leihmutterschaft, die den USA begründet und durchgeführt wurde, in Deutschland abziehbar sind. Sein Urteil lautet: Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 29/21).

Der Sachverhalt:

Die Kläger sind zwei Männer, die im Streitjahr (2017) die Ehe geschlossen haben. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Ersatzmutterschaftsverhältnis wurde in den USA begründet und durchgeführt. Die Ersatzmutter war eine dort lebende Frau, die bereits zwei eigene Kinder hatte. Die Schwangerschaft der Ersatzmutter wurde durch eine künstliche Befruchtung herbeigeführt. Die Eizelle stammte von einer anderen in den USA lebenden Frau. Die Samenzellen stammten von einem der beiden Kläger. Aufgrund der künstlichen Befruchtung trug die Ersatzmutter ein Kind aus, welches seitdem bei den Klägern als Eltern in Deutschland lebt. Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Zur Begründung führte es aus, dass die Behandlung einer Leihmutterschaft gemäß § 1 Abs. 1 ESchG (Embryonenschutzgesetz) in Deutschland verboten sei. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Begründung:

Die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit der Ersatzmutterschaft stellen keine krankheitsbedingten Aufwendungen dar. Denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Der Vortrag eines der beiden Kläger, er habe sich unter anderem aufgrund seines starken (unerfüllten) Kinderwunsches eine beginnende psychische Erkrankung abgezeichnet, welche durch eine Ersatzmutterschaft unterbunden/behoben werden könne, erlaube es ebenfalls nicht, die Kosten als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Überdies sei die Vorstellung, die Reproduktion eines Kindes im Wege der Ersatzmutterschaft als medizinisch indizierte Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme anzusehen, auch nicht mit dem Grundrecht des Kindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde vereinbar.

Denkanstoß

Die Sozial- und auch die Finanzgerichtsbarkeit muss häufig Fälle entscheiden, in denen es um die Kostenübernahme bzw. dem Kostenabzug im Zusammenhang mit dem Kinderwunsch geht. Aus der jüngeren Vergangenheit sollen hier lediglich einige Entscheidungen der Gerichte benannt werden:

  • Das BSG hat entschieden, dass gleichgeschlechtliche Paare keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung haben (BSG-Urteil vom 10.11.2021, B 1 KR 7/21 R).
  • Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz vereinbar ist. Dies gilt auch dann, wenn die Eizellen von einer verwandten Spenderin stammen (BFH-Urteile vom 25.1.2022, VI R 34/19, VI R 35/19, VI R 36/19).
  • Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die künstliche Befruchtung auch bei einer alleinstehenden Frau als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein können. Es komme nicht darauf an, ob die Frau verheiratet sei oder in einer festen Beziehung lebe. Solche Aufwendungen sind also auch dann absetzbar, wenn die Frau zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht (FG Münster, Urteil vom 24.6.2020, 1 K 3722/18 E).

Gewerkschaftstreue muss vom Fiskus belohnt werden

Manch Arbeitnehmer bleibt seiner Gewerkschaft auch im Rentenalter bzw. nach der Pensionierung treu. Die Frage ist dann, ob die Gewerkschaftsbeiträge und andere Aufwendungen für den Berufsverband, insbesondere für eine ehrenamtliche Tätigkeit, weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Dazu hat der BFH nun mit Urteil vom 28.6.2023 (VI R 17/21) entschieden: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig. In der Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Doch FG und BFH sehen die Sache anders. Weiterlesen

Neuigkeiten vom Bürokratieschwund: Bundestag lehnt mit Ampel-Mehrheit Oppositionsantrag zum Bürokratieabbau ab

Am 30.11.2023 hat der Bundestag mit Ampelmehrheit eine von der CDU/CSU-Fraktion geforderte „Bürokratiebremse“ abgelehnt. Aber wann kommt endlich das Bürokratieentlastungsgesetz?

Hintergrund

Überbordende Bürokratie ist ein Hemmschuh für eine Volkswirtschaft: Anzeige-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten oder überlange Genehmigungsverfahren belasten nicht nur die Wirtschaft, sondern sind auch aus Sicht der Bürger ein ständiges Ärgernis. Mit den sog. Mittelstandsentlastungsgesetzen (MEG I – III) hatte der Bund vor einigen Jahren zuletzt in größerem Umfang die Bürokratieaxt angelegt (ich habe im Blog berichtet). Bürokratieabbau ist auch ein erklärtes Ziel der Bundesregierung im Koalitionsvertrag. Im Sommer 2023 wurden Eckpunkte des BMJ für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgestellt – dabei ist es aus Regierungssicht bislang geblieben.

CDU/CSU-Antrag bleibt ohne Erfolg

Der jetzt im Bundestag gescheiterte CDU/CSU-Antrag „Wirtschaftsstandort Deutschland stärken, Wirtschaft unterstützen – Abbau überflüssiger und belastender Bürokratie“ (BT-Drs.  20/6408) ist datiert vom 21.4. Die Union forderte unter anderem die Einführung einer sogenannten “Bürokratiebremse“ bei der Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bundesverwaltung. Diese solle bewirken, dass für jeden neuen Beschäftigten eine gleichwertige Stelle an anderer Stelle gestrichen werden sollte.  Weiterlesen

Bundeshaushalt 2024 – Die Ampelregierung mit dem Rücken zur Wand

Am 14.12.2023 will der Bundestag das Nachtragshaushaltsgesetz 2023 mit Feststellung einer Notlage nach Art. 115 Abs. 2 GG beschließen. Auch der Haushalt für 2024 ist eilbedürftig, doch bei den Eckdaten sind die politischen Fronten nach wie vor verhärtet – auch innerhalb der Ampelkoalition. Was bedeutet das?

Hintergrund

Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl 2022 I S.194) aus drei Gründen für nichtig erklärt, weil wesentlichen Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts missachtet wurden. Dem Bund fehlen deshalb für 2023 rund 60 Mrd. Euro, die im Wege eines Nachtragshaushaltsgesetzes für 2023 durch Beschluss des Bundestags und Zustimmung des Bundesrats auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden müssen. Der Nachtragshaushalt 2023 wiederum ist Grundlage und Orientierung für den Bundeshaushalt 2024, der eigentlich – wäre nicht das BVerfG-Urteil vom 15.11.2023 dazwischengekommen – schon am 27.11.2023 im Bundestag hätte verabschiedet werden sollen. Die parlamentarische Beratung in Haushaltsauschuss und Bundestag musste vertagt werden.

Was sind die Pläne des Bundesfinanzministers?

Bundesfinanzminister Lindner sieht inzwischen koalitionsintern einen ersten Haushaltsentwurf 2024 mit Sparpotential: Weiterlesen

Firmenfahrrad: Müssen erkrankte Arbeitnehmer Leasingraten übernehmen?

Das so genannte Jobrad-Modell, also das Fahrrad-Leasing, hat in den vergangenen Jahren einen enormen Aufschwung erfahren. Zwar kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Rad auch unentgeltlich zur Verfügung stellen, üblicherweise erfolgt das Ganze aber per Gehaltsumwandlung. Der Entgeltverzicht entspricht dann in der Regel der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits zu zahlen hat.

Neben steuerlichen Fragen rund um die Gestellung von Jobrädern geht es manchmal auch um arbeitsrechtliche Belange, z.B. wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt ist und daher Krankengeld bezieht. Müssen dem Arbeitgeber dann trotzdem die Leasingraten „ersetzt“ werden? Und da wird es kompliziert. Weiterlesen