Das Ende der Energiepreisbremsen – Was gilt denn nun?

Die Bundesregierung hat zwar mit Zustimmung des Bundesrates die Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) beschlossen. Diese wurde aber nicht wie vorgeschrieben verkündet. Was gilt denn nun?

Hintergrund

Wir erinnern uns: Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (und dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen – PreisbremsenverlängerungsV – PBVV mit Änderungen zugestimmt. Danach sollen die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner soll die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert werden. Allerdings hat Bundesfinanzminister Lindner am 24.11.2023 medial erklärt, dass die Energiepreisbremsen angesichts des BVerfG-Urteils vom 15.11.2024 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021 doch nicht verlängert werden sollen. Im Anschluss gab es dazu kontroverse Diskussionen, parlamentarisch tat sich aber nichts mehr in 2023.

Preisbremsen sind rechtlich nicht verlängert

Die Verkündung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung des Bundes ist unabdingbare Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung, Art. 82 Abs. 1 GG. Fehlt die Verkündung, mangelt es an einer Wirksamkeitsbedingung, auch wenn die nach dem Gesetzgebungsgang zuständigen Organe, insbesondere der Bundestag dem Gesetz oder der Verordnung zugestimmt haben. Weiterlesen

Serie Risiko Bilanz – wo man genauer hinschauen sollte: Vermeidung hoher Verluste durch (positive) Einmaleffekte

Wo ich in der GuV zuerst hinschaue? Klar, neben den Umsatzerlösen schaue ich mir auch den Jahresüberschuss an. So schaue ich mir unter anderem an, wie das Verhältnis zwischen den Umsatzerlösen und dem Jahresüberschuss ist. Oder anders gesagt: Hat das Unternehmen dank der guten Entwicklung einen Gewinn erwirtschaftet?

Und was ist, wenn dies nicht der Fall ist? Dann stellt sich die Frage, woran dies liegt. Ein Beispiel, was sich immer wieder in den Abschlüssen von Unternehmen findet, schauen wir uns in diesem Beitrag an. Und glauben Sie mir: Die beiden Praxisbeispiele haben es in sich. Weiterlesen

Neuerungen beim Lieferkettengesetz ab 2024

Ab 1.1.2024 erfasst das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) auch Unternehmen, die regelmäßig mindestens 1000 Mitarbeiter/innen beschäftigen. Da betroffene Unternehmen auch ihre (kleineren) Zulieferer und Vorlieferanten vertraglich auf die Einhaltung der LKSG-Spielregeln verpflichten, steigt die Zahl der faktisch vom LKSG betroffenen Unternehmen deutlich an und führt zu mehr Bürokratie in den Betrieben.

Hintergrund

Seit 1.1.2023 stellt das Lieferkettensorgfaltspflichtengsetz verbindliche Sorgfalts- und Handlungspflichten für deutsche Unternehmen bei der Beachtung von Menschenrechten, Arbeitsschutz und Umweltschutzstandards auf. Seit 1.1.2023 verpflichtete das LKSG Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Hiervon sind aktuell rund 900 deutsche Unternehmen betroffen.

Anwendungsbereich ab Januar 2024 erweitert

Seit 1.1.2024 ist der persönliche Anwendungsbereich des LKSG deutlich erweitert: Das Gesetz gilt jetzt für Unternehmen, die 1000 Mitarbeiter und mehr beschäftigen. Hierbei gilt das Pro-Kopf-Prinzip. Die Definition in § 611a BGB unterscheidet nicht zwischen teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Noch mehr Unternehmen werden erfasst, wenn die EU-Lieferketten-Richtlinie final beschlossen und dann von den Mitgliedstaaten der EU umgesetzt wird: Weiterlesen

Doppelte Haushaltsführung bei Wegzug vom Arbeitsort?

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Natürlich geht es in erster Linie um die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer weit entfernt von seinem Familienwohnsitz eine neue Arbeitsstelle antritt oder in die Ferne versetzt wird und daher ein zweiter Haushalt begründet wird.

Aber es gibt auch die so genannten Wegverlegungsfälle, also Fälle, in denen ein Arbeitnehmer bereits seit längerem eine Wohnung am Arbeitsort nutzt, sich die Familie aber entschließt, vielleicht aufs Land oder in die Heimat zu ziehen. Wird die Wohnung am Arbeitsort beibehalten und erst durch den Wegzug eine doppelte Haushaltsführung begründet, so können die Kosten dennoch beruflich begründet und damit als Werbungskosten abziehbar sein. Dies hat das FG Köln kürzlich bestätigt, auch wenn es im Urteilsfall selbst die berufliche Veranlassung verneint hat (FG Köln, Urteil vom 22.6.2023, 11 K 3123/18). Weiterlesen

Silvesternacht: Noch einmal steuerermäßigt essen gehen!

Die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen steigt ab 1.1.2024 wieder auf den Regelsteuersatz von 19 %. Jetzt hat das BMF eine Sonderregel für den Jahreswechsel in der Silvesternacht 2023 erlassen.

Hintergrund

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr.15 UStG) war zum 1.7.2020 durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023. Im Bundestag gab es mehrere Initiativen der Oppositionsfraktionen, die reduzierte Umsatzsteuer über den 31.12.2023 hinaus dauerhaft zu entfristen, die aber alle gescheitert sind: Ab 1.1.2024 ist auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.

BMF schafft Übergangsregelung für die Silvesternacht

Jetzt hat das BMF hat zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Stellung genommen und eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht erlassen (BMF, Schreiben v. 21.12.2023 – III C 2 – S 7220/22/10001 :009). Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird danach zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf die unverändert 19 % Umsatzsteuer entfallen) – die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird. Das Schreiben wird noch im Bundessteuerblatt Teil I amtlich veröffentlicht.

Was bedeutet das?

In der Silvesternacht können Verbraucher letztmals von der Umsatzsteuerermäßigung von 7% auf Speisen und Verpflegungsdienstleistungen profitieren. Für „to-go“-Angebote gilt diese Steuerermäßigung ohnehin. Gastronomen müssen also ihre Kassensysteme erst nach der Silvesternacht auf 19% Umsatzsteuer auf Speisen umstellen. Meines Erachtens gilt diese Vergünstigung auch, wenn in der Silvesternacht noch Restaurantgutscheine aus 2023, die mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz erworben wurden, eingelöst werden.

Ende der Immobilienparty – Adler, Signa und Co: 2024 wird es nicht besser

Ein turbulentes Jahr auf dem Immobilienmarkt neigt sich zu Ende. Sie kennen das sicherlich: Bei einem derartig aufregenden Jahr ist man oft froh, wenn es vorbei ist. Dann sagt man sich: Nächstes Jahr wird alles besser. Für den Immobilienmarkt würde ich dies so jedoch nicht unterschreiben.

Aufgeblasene Gewinn in der Vergangenheit dank IFRS-Vorschrift

Das Erdbeben geht weiter. Die jahrelange Party ist zu Ende. Insbesondere in IFRS-Bilanzen von Immobilienkonzernen schlummerte durch die Bilanzierungsvorschriften schon seit Jahren ein großes Risiko. Leider ist man damit nur wenig auf Gehör gestoßen, wenn man darauf hingewiesen hat. Überraschend ist das, was jetzt passiert, also keinesfalls. Zur Erinnerung: Nach dieser IFRS-Vorschrift (IAS 40 zu Investment Properties)  können Immobilienkonzerne ihre Immobilien zum aktuellen Wert bewerten und diese Wertsteigerung steigern den Gewinn. Zu Liquiditätszuflüssen kommt es dadurch jedoch nicht, die Gewinne stehen nur auf dem Papier. Und dies ist bekanntlich geduldig.

Nun gut, ich muss zugeben: Dass so viele Risiken nun zeitgleich auftreten, hätte ich so vor einigen Jahren sicherlich auch nicht gedacht. Doch dass die Preise immer weiter steigen, ist unrealistisch. Und so wie in den letzten Jahren die Gewinne in den IFRS-Abschlüssen durch die steigenden Immobilienpreise aufgeblasen waren, kommt dies nun wie ein Bumerang zurück: Sinkende Immobilienpreise führen zu hohen Verlusten. Zwar wird die Liquidität auch dadurch nicht belastet, aber die immer weiter steigenden Kaufpreise wurden häufig zum Großteil mit Krediten oder Anleihen finanziert. Weiterlesen

EuGH: Kein Anspruch auf mehr Urlaubstage bei Corona-Quarantäne

Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen musste, hat nach einer aktuellen EuGH-Entscheidung (EuGH v. 14.12.2023 – C 206/22) keinen Anspruch darauf, die Urlaubstage nachholen zu dürfen.

Hintergrund

Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Arbeitgeberin vereinbart, vom 3. bis 11.12.2020 bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Aufgrund eines Kontakts mit einer positiv auf COVID-19 getesteten Person stellte die zuständige deutsche Behörde den Arbeitnehmer im selben Zeitraum unter Quarantäne (§ 28 IfSG). Daraufhin beantragte er beim Arbeitgeber, diese Urlaubstage auf einen späteren Zeitraum übertragen zu dürfen (§ 7 Abs. 3 BurlG), was dieser ablehnte. Weiterlesen

Steuerberichtigung bei Forderungsausfall – wie man´s macht, macht man´s falsch

Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden, muss der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. So in etwa lautet § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 UStG. Es wird zuweilen etwas vergessen, dass es sich hierbei nicht um eine „Kann-„, sondern um eine „Muss-Vorschrift“ handelt und folglich steht dem Unternehmer kein Wahlrecht hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts der Berichtigung zu.

Diese bittere Erfahrung musste kürzlich ein Unternehmer beim FG München machen.

Der – stark verkürzte – Sachverhalt:

Der zugrunde liegende Sachverhalt war recht komplex. Um es auf den Punkt zu bringen: Ein Unternehmer erbrachte Leistungen für eine Kommune, die aber nicht gezahlt hat, obwohl die Schlussabnahme der Arbeiten Mitte 2015 fast ohne Mängelrügen erfolgte. Der Unternehmer verklagte die Stadt daraufhin, deren Klageerwiderung erfolgte noch in 2015. Weiterlesen

Update: Netzentgelte steigen – Strom wird ab 1.1.2024 teurer

Aufgrund des wegfallenden Zuschusses aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds müssen die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber für 2024 angepasst werden. Unternehmen und Verbraucher müssen für Strom künftig deutlich tiefer in die Tasche greifen.

Hintergrund

Die Netzentgelte sind ein Teil des Strompreises, den die Verbraucher zahlen; sie machen rund ein Viertel des Strompreises für Haushalte aus. Um angesichts der aktuell hohen Strompreise die Verbraucher zu entlasten, sollte nach Änderung des EnWG vom 10.11.2023 (BT-Drs.20/9187, S .4) aus dem WSF ein Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von bis zu 5,5 Mrd. Euro im ersten Halbjahr 2024 geleistet werden. Im Zuge der Sparzwänge für den Bundeshaushalt 2024, auf dessen Eckpunkte sich die Ampelkoalition am 13.12.2023 geeinigt hat, wird dieser Zuschuss allerdings gestrichen, weil der WSF als Sondervermögen nach dem BVerfG-Urteil vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) nicht mehr zur Verfügung steht und im Haushaltsentwurf für 2024 ein Defizit von rund 17 Mrd. Euro ausgeglichen werden muss.

Übertragungsnetzbetreiber kündigen Anpassung der Übertragungsnetzentgelte an

Als Reaktion auf den politischen Streichungsbeschluss haben die vier Übertragungsnetzbetreiber am 13.12.2023 prompt eine Anhebung der Übertragungsnetzentgelte ab 1.1.2024 angekündigt: Diese liegen 2024 bundeseinheitlich im Durchschnitt bei 6,43 Cent je Kilowattstunde, im Jahr 2023 lagen sie aufgrund des Zuschusses aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bei 3,12 Cent je Kilowattstunde. Die Preisanhebung beträgt also mehr als das Doppelte.

Die Ursache für den rapiden Preisanstieg ist vor allem das anhaltend hohe Preisniveau auf den Brennstoff- und Strommärkten. Diese wirken sich insbesondere auf die Kosten für Engpassmanagement, die Vorhaltung von Regelleistung sowie für die Beschaffung von Verlustenergie für das kommende Jahr aus. Kostensteigernd wirkt zusätzlich der Netzausbau – die ÜNB treiben sowohl im bestehenden Wechsel- als auch im entstehenden Gleichstromnetz den Ausbau voran, um das Netz fit für die Energiewende zu halten.

Welche Auswirkungen hat das für Unternehmen und Verbraucher?

Mit der Streichung des Zuschusses für die Netzentgelte bei gleichzeitiger Verdopplung der Netzentgelte drohen der deutschen Wirtschaft in der gesamten Breite zum Jahreswechsel deutlich steigende Strompreise – und das von einem bereits sehr hohen Niveau aus. Nach DIHK-Berechnungen müssten Betriebe 2024 bis zu zwanzig Prozent mehr für ihren Strom zahlen; lediglich für bestimmte Großverbraucher gelten Ausnahmeregelungen. Das ist kein Aufbruch-, sondern ein Alarmsignal, weil insbesondere die deutschen Industrieunternehmen zu denjenigen zählen, die in Europa die höchsten Stromkosten zu stemmen haben: eine gravierende Einbuße an internationaler Wettbewerbsfähigkeit.

Aber auch für Verbraucher wird Strom mit dem Jahreswechsel deutlich teurer. Denn die regionalen Stromversorger geben die Mehrkosten der Übertragungsnetzbetreiber an die Kunden weiter. Für einen durchschnittlichen Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von 3500 Kilowattstunden erhöht sich die Stromrechnung in 2024 damit um 115,85 Euro, errechnen Vergleichsportale.

Weitere Informationen:
Übertragungs­netz­betreiber veröffentlichen Netzentgelte für 2024 – 10-12 – 2023 – Presseinformationen – Newsroom – TransnetBW

Kann eine Zahlung von 1,3 Millionen Euro ein steuerfreies Trinkgeld sein?

Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind steuerfrei. So steht es in § 3 Nr. 51 EStG – und zwar ohne „Wenn und Aber“, genauer gesagt ohne betragsmäßige Höhe. Bedeutet das, dass jemandem daher 50.000 Euro oder gar 1,3 Mio. Euro als steuerfreies Trinkgeld gezahlt werden können?

Mit dieser Frage mussten sich kürzlich die Richter des FG Köln befassen. Weiterlesen