Gleichgeschlechtliche Ehe: Zusammenveranlagung für Altjahre auch bei „verspäteter“ Umwandlung der Lebenspartnerschaft?

Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Natürlich stand bei den meisten wohl nicht das Steuerrecht im Vordergrund, doch immerhin hatte die Umwandlung einen steuerlichen Vorteil: Die Partner konnten nämlich bis zum 31.12.2020 rückwirkend die Zusammenveranlagung beantragen – und zwar für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Voraussetzung war allerdings, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist.

Doch ob die Frist „31.12.2019“ – in steuerlicher Hinsicht – überhaupt eingehalten werden musste, beschäftigt nun den BFH in dem Revisionsverfahren III R 18/23. Die Frage lautet: Ist das Ehegattenwahlrecht aufgrund einer rückwirkenden Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auch rückwirkend zu gewähren? Weiterlesen

Wofür ist eigentlich die „Überbrückungshilfe Plus“ gezahlt worden?

Wer weiß eigentlich noch genau, welche Förderrichtlinien während der Corona-Pandemie für die jeweiligen Sofort- und Überbrückungshilfen galten? Die haben sich damals so oft geändert, dass man schon einmal durcheinander geraten konnte. Unzählige Verwaltungsgerichte durften und dürfen sich noch mit der Frage befassen, nach welchen Parametern die Soforthilfen tatsächlich zu berechnen waren. Neben den Verwaltungsgerichten sind nun auch die Finanzgerichte an der Reihe, um eine Art Ahnenforschung zu betreiben.

Kürzlich ist das FG Düsseldorf der Frage nachgegangen, ob die Überbrückungshilfe Plus des Landes Nordrhein-Westfalen den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zuzurechnen ist oder steuerfrei bleiben kann, weil sie vermeintlich oder tatsächlich – auch – zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten gezahlt wurde. Es hat sich für eine Besteuerung entschieden, aber die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, 13 K 570/22 E). Weiterlesen

Neuigkeiten von der Energiepreispauschale (EEP): Wer sie noch bekommen kann und was zu beachten ist

Es gibt immer noch viele Berechtigte, die einen Anspruch auf 300 Euro EPP haben, aber bislang leer ausgegangen sind. Was ist Anfang 2024 dabei zu beachten?

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I  S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBL 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Wer kann die Energiepreispauschale überhaupt noch bekommen?

Betroffen von einem unter Umständen noch bestehenden Anspruch auf EEP sind verschiedene Zielgruppen: Weiterlesen

Erstattungszinsen tarifermäßigt besteuern? BFH rückt von seiner Linie ab!

Erstattungszinsen werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, es sei denn, sie gehören zu einer anderen Einkunftsart, etwa zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb – beispielsweise, weil sie im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer stehen. Manchmal kommt es vor, dass Steuererstattungen und Erstattungszinsen mehrere Jahre betreffen, beispielsweise nach einer Betriebsprüfung oder nach langjährigen Gerichtsverfahren.

Die Frage ist, ob in diesem Fall die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG in Betracht kommt. Bislang haben die Finanzverwaltung und der BFH die Anwendung der Fünftel-Regelung abgelehnt.

Gegen eine Erstreckung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf die Erstattungszinsen spreche unter anderem, dass ihre Festsetzung für einen längeren, periodenübergreifenden Zeitraum und der daran anknüpfende Zufluss in einem Betrag keineswegs untypisch sind (BFH-Urteil vom 12.11.2013, VIII R 36/10). Doch nun hat der BFH seine Auffassung geändert. Weiterlesen

Insolvenz von Benkos Imperium Signa und was wir daraus lernen können

Seit einigen Wochen gibt es fast jeden Tag eine Meldung von Signa oder einer Tochtergesellschaft. Wer sich schon länger mit dem Firmenkonstrukt beschäftigt hat, ist alles andere als überrascht. Es war eher eine Frage der Zeit, wann das Ganze Konstrukt zusammenbricht. An diesem Fall lässt sich einiges lernen, wie ich finde.

Ein Blick zurück

Seit knapp anderthalb Jahren beschäftige ich mich inzwischen mit der Signa, genauer gesagt mit der Holding und verschiedenen Tochtergesellschaften des Firmenkonstruktes. So hatte ich mich im letzten Jahr gegen Staatshilfen von Galeria Karstadt Kaufhof ausgesprochen – das Geld wäre meines Erachtens bei der Unterstützung der Mitarbeitenden bei einer Insolvenz besser angelegt gewesen. Denn die Zahlen der Kaufhauskette ließen nicht erkennen, wie mit Hilfe von Staatsgeldern das Geschäftsmodell auf einen finanziell grünen Zweig kommen sollte.

Doch zurück zur Signa: Die verfügbaren Abschlüsse waren in der Regel immer sehr veraltet. Vor wenigen Wochen erst waren Abschlüsse einzelner Gesellschaften aus dem letzten Geschäftsjahr verfügbar. Doch seither hat sich gerade am Immobilienmarkt vieles geändert, sodass diese Zahlen nicht aussagekräftig sind. Oder anders ausgedrückt: Die Zahlen waren für einen Einblick in die wirtschaftliche Lage nicht geeignet. Dies zeigt auch der explosionsartige Anstieg der Schulden in diesem Jahr, über den u.a. die Immobilien Zeitung Anfang Dezember berichtet hatte.

Das Imperium von Benko beschäftigt viele Journalisten, die sich in den letzten Wochen vermehrt an mich gewendet hatten. Ihre Frage? Was kann man aus den Zahlen von Signa herauslesen? Das ist ehrlich gesagt, gar nicht immer so einfach. Denn neben veralteten Abschlüssen ist das Firmenkonstrukt vor allem eines: Intransparent. Nicht einmal Investoren erhielten zeitnah aktuelle Jahresabschlüsse.

Dazu kommt ein weiteres Problem: Die Abschlüsse sind einmal nach dem österreichischen Unternehmergesetzbuch, manchmal nach der internationalen Rechnungslegung nach IFRS aufgestellt. Man muss also genau aufpassen, nach welcher Rechnungslegungssprache der Abschluss aufgestellt wurde, um diesen richtig zu interpretieren. Ein Vergleich zwischen den Gesellschaften bzw. eine Vernetzung der verschiedenen Beteiligungen ist aufgrund dessen kaum möglich. Weiterlesen

Bürokratieabbau: Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften werden angepasst

Die Europäische Kommission hat zur Änderung der Größenklassen die Richtlinie (EU) 2023/2775 v. 17.10.2023 am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, die am 24.12.2023 in Kraft getreten ist. Jetzt soll die RL umgehend im HGB mit Anpassung der Schwellenwerte bei Kapitalgesellschaften umgesetzt werden.

Hintergrund

Mit Kabinettbeschluss vom 30.8.2023 hatte die Bundesregierung die Eckpunkte für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen, ich habe im Blog berichtet. Dabei wurde unter anderem vereinbart, dass die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen und der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts rechtzeitig nach den dafür erforderlichen Änderungen im europäischen Recht um jeweils rund 25 % angehoben werden sollen. Die RL (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der RL 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen ist am 21.12.2023 veröffentlicht worden und am 24.1.2.2023 in Kraft getreten (ABl. L vom 21.12.2023, S. 1).

BMJ will HGB-Änderung an anderes Gesetz anhängen

Unmittelbar nach der EU-Veröffentlichung hat das BMJ am 22.12.2023 eine Ergänzung des Gesetzentwurfs zur Einführung eines Leitscheidungsverfahrens beim BGH (BT-Drs. 20/8762) vorgeschlagen, der jetzt noch das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen muss. Weiterlesen

Kinderbetreuungskosten: Streit ums Tatbestandsmerkmal „Haushaltszugehörigkeit“ geht nach Karlsruhe

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Der Abzug ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem muss das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).

Doch ob die Haltung des BFH zutreffend ist, muss nun in Karlsruhe entschieden werden, denn der Kläger hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Az. beim BVerfG lautet 2 BvR 1041/23. Weiterlesen

Persönliches Erscheinen des Klägers vor Gericht bei Anordnung zwingend?

Ist eine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz möglich, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hat? Hierüber hatte das FG Hamburg (4 K 51/23) zu entscheiden.

Hintergrund

Mit Verfügung vom 21.8.2023 hatte der Vorsitzende des Senats im Klageverfahren das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Kläger sah dies anders und stellte daraufhin den Antrag, an der Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 FGO).

Teilnahme via Videokonferenz

Denn nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort an Verfahrenshandlungen vorzunehmen.  Die Verhandlung wird daraufhin zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Die Regelung gilt nach § 91a Abs. 4 FGO entsprechend für Erörterungstermine.

Antrag abgelehnt!

Das FG Hamburg lehnte diesen Antrag allerdings ab. Weiterlesen

Adler hat die BaFin-Prüfung geschafft, nun kommen neue Herausforderungen

BaFin verpasst Chance, mehr Biss nach Wirecard zu beweisen

Endlich. So denkt vermutlich Kirsten, der Verwaltungsratsvorsitzende von Adler. Nach knapp 20 Monaten hat Adler Real Estate die BaFin Prüfung überstanden. Zumindest ist dies der Zeitraum von der Prüfungsanordnung der BaFin im Juni 2022 bis zur letzten Fehlerfeststellung Ende Dezember 2023. Während dieses Zeitraums gab es zwischendrin zwei Meldungen der BaFin mit sog. Teil-Fehlerfeststellungen, eine der Folgen des Wirecard-Skandals. Kurz nach Weihnachten wurde die Fehlerfeststellung der BaFin veröffentlicht – ein doch eher ungewöhnlicher Zeitraum, wie ich finde.

Wie zu erwarten, hat Adler die Bewertung des Immobilienprojektes Glasmacherviertel doch etwas zu sehr unter dem Blick eines frisch Verliebten mit einer rosaroten Brille vorgenommen. Beim Thema Bewertung hatte KPMG im Rahmen der Sonderprüfung in dem im April 2022 (!) veröffentlichten Gutachten doch erhebliche Unterschiede bei der Bewertung zwischen Adler und der KPMG-Bewertung gesehen. Hier noch einmal zur Erinnerung: Kurze Zeit später hatte KPMG mangels ausreichend vorgelegter Unterlagen das Testat für den Abschluss 2021 verweigert. Weiterlesen

Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) startet

Die vom BMWK erarbeitete und kurzfristig vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossene Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) ermöglicht ab sofort die Beantragung von Fördermitteln für den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen. Aber der Ampelregierung könnte wegen des Hauruck-Verfahrens neuer Ärger drohen.

Hintergrund

Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz – GEG) leitet Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich ein. Ab 1.1.2024 wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist.

Zeitgleich startet die neue Förderung: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt ab 1.1.2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin gefördert. Über Einzelheiten hat das BMWK auf seinen Internetseiten umfangreich informiert (BMWK – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (energiewechsel.de).

Eckpunkte der GEG-Förderung und Antragsverfahren

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit vier Teilprogrammen sieht den Heizungstausch Investitionskostenzuschüsse vor, für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20 Prozent Förderung erhältlich. Weiterlesen