Schlussabrechnungsfrist für Corona-Wirtschaftshilfen letztmals verlängert

Die Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder haben die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen über prüfende Dritte letztmals bis zum 30.9.2024 verlängert.

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie haben Bund und Länder Soloselbständigen und Unternehmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen umfangreiche finanzielle Hilfen gewährt. Im Anschluss an die Soforthilfen waren seit Juni 2020 die Hilfsprogramme in der Regel über prüfende Dritte, d.h. Rechtsanwälte und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu beantragen.

Die Anträge auf Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Ultimativ letzte Fristverlängerung

Die Schlussabrechnung konnte über prüfende Dritte seit Mai 2022 erfolgen und musste nach verlängerter Frist bis 31.10.2023 erfolgen. Auf Antrag konnte sie bis 31.3.2024 verlängert werden, wenn der prüfende Dritte online ein entsprechendes Organisationsprofil für die Abrechnung angelegt hatte.

Wegen der massiven Arbeitsüberlastung der prüfenden Dritten war allerdings absehbar, dass die Flut der Abrechnungsfälle nicht bis 31.3.2024 zu bewältigen ist. Deshalb liefen schon geraumer Zeit Verhandlungsgespräche der Berufskammern auf Bundesebene mit den Wirtschaftsministerien mit dem Ziel einer abermaligen Fristverlängerung.

Dem sind die Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder in ihrer WMK-Sonderkonferenz Mitte März gefolgt: Die Abrechnungsfrist wird letztmals bis 30.9.2024 verlängert, eine nochmalige Verlängerung oder eine weitere Mahnung wird es definitiv nicht geben. Wird nicht innerhalb der letzten Frist abgerechnet, droht nach den Schlussabrechnung-FAQ die vollständige Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen. Unterbleibt in Einzelfällen ohne Verschulden die Abrechnung kommt ggf. Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) in Betracht. Keine Fristverlängerung gibt es aber für die Abrechnung der Neustarthilfe.

Bewertung

Die letztmalige Fristverlängerung ist aus praktischer Sicht vernünftig, denn die Angehörigen der steuerberatenden Berufe müssen auch für die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen ihrer Mandanten Sorge tragen und leiden zudem unter Fachkräftemangel. Die Einreichungsdynamik muss verstetigt werden, damit die derzeit noch ausstehenden rd. 400.000 Abrechnungspakete bis zum 30.9.2024 möglichst alle eingereicht und von den Bewilligungsstellen geprüft werden können.

Etwa zur Hälfte des Verlängerungszeitraums, am 1.7.2024, erfolgt eine Zwischenbilanz mit Erinnerungsschreiben, um bei Bedarf nachjustieren zu können. Berücksichtigt man, dass nach Schlussabrechnung noch Rückzahlungs- oder Nachzahlungsbescheide erfolgen, an die sich in vielen Fällen noch Rechtsbehelfsverfahren anschließen, wird sich das Schlussabrechnungsverfahren noch mindestens bis ins Jahr 2025 hinziehen.

Weitere Informationen:

Oldtimer im Betriebsvermögen – Kapitalanlage ist nicht gleich Kapitalvermögen

Vermögensverwaltende Unternehmen möchten nach Möglichkeit die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nutzen. Allerdings ist insoweit das „Ausschließlichkeitsgebot“ zu beachten. Zwar sind seit dem Erhebungszeitraum 2021 mit dem Fondsstandortgesetz gewisse Gefahren entschärft worden, etwa der Betrieb von Photovoltaikanlagen, doch es gibt nach wie vor einige Fallen, die es zu umgehen gilt.

Ob sich Oldtimer im Betriebsvermögen, die als reine Kapitalanlage erworben wurden, als eine solche Falle entpuppen, muss nun der BFH entscheiden. Das FG Baden-Württemberg jedenfalls hat entschieden, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung entfällt, selbst wenn mit den Fahrzeugen während der Besitzzeit keinerlei Erträge erwirtschaftet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.2023, 6 K 878/22). Weiterlesen

Gewinn aus Mitarbeiterbeteiligung führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH (v. 14.12.2023 – VI R 1/21) festgestellt, dass bei einer Mitarbeiterbeteiligung der lohnsteuerliche Fortsetzungszusammenhang entfällt, wenn erworbene Anteile später gewinnbringend zu marktüblichen Preisen verkauft werden. Was ist zu beachten?

Hintergrund

Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen dienen der Motivation und Bindung von Beschäftigten, insbesondere bei Führungskräften. Es gibt in der Praxis ein breites Spektrum von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, die von (echten) Gewinnbeteiligungen bis hin zu Aktienoptionen reichen. Entwickelt sich später der Anteilswert positiv, stellt sich bei einem gewinnbringenden Rückverkauf der Anteile an den Arbeitgeber die Frage, ob der Gewinn als Arbeitslohn (§ 19 EStG) steuerpflichtig und deshalb deutlich schmaler ausfällt als bei einer pauschalen Besteuerung mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent.

Wie differenziert der BFH?

Erwirbt ein Mitarbeiter durch das Arbeitsverhältnis veranlasst eine echte Mitarbeiterbeteiligung, bei der der Mitarbeiter am Wertzuwachs teilnimmt, führt dies zu einem lohnsteuerbaren Vorteil, der bei Zufluss als Arbeitslohn zu versteuern ist. Weiterlesen

BGH billigt virtuelle Eigentümerversammlungen während Corona

Versammlungen und Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) waren während der Corona-Pandemie auch virtuell möglich, hat der BGH ganz aktuell entschieden (BGH v. 8.3.2024 – V ZR 80/23). Was bedeutet das für die Zukunft?

Hintergrund

Zum 1.12.2020 sind zahlreiche neue Regeln im Wohnungseigentumsrecht in Kraft getreten, nachdem das WEG-Reformgesetz am 22.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl 2020 I S. 2187). Die Eigentümer erhielten in § 23 Abs. 1 WEG-neu eine Beschlusskompetenz, den Eigentümern zu ermöglichen, online an einer Präsenz-Eigentümerversammlung teilzunehmen. Die Möglichkeit, Präsenzversammlungen per Mehrheitsbeschluss zugunsten reiner Online-Eigentümerversammlungen abzuschaffen, war hiervon allerdings nicht umfasst. Es blieb also bei dem Grundsatz, dass Versammlungen von WEG‘s grundsätzlich in körperlicher Präsenz stattfinden, allerdings ein Eigentümer auch online an der Präsenzversammlung teilnehmen kann. Nach § 24 Abs. 1 WEG muss der Verwalter einerseits mindestens einmal im Jahr eine Versammlung einberufen – auch während der Corona-Pandemie.

Sachverhalt im Streitfall

Geklagt hatten Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft. Die Verwalterin hatte zu einer schriftlichen Eigentümerversammlung während der Corona-Pandemie am 24.11.2020 eingeladen und dies mit der Aufforderung verbunden, ihr eine Vollmacht und Weisungen für die Stimmabgabe zu erteilen. Fünf von 24 Eigentümern kamen dem nach – die Kläger aber nicht. In der Eigentümerversammlung war dann nur die Verwalterin anwesend. Im Anschluss an die Versammlung übersandte sie ein Protokoll mit den von ihr gefassten Beschlüssen. Das sei nicht zu beanstanden, hat der BGH jetzt festgestellt und ein Urteil der Vorinstanz aufgehoben.

Wie hat der BGH entschieden? Weiterlesen

BEG 4: Abbau des Schriftformerfordernisses als richtiger Schritt

Am 11.01.2024 hatte das BMJ den Referentenentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz veröffentlicht, durch welches erneut bürokratische Vorschriften, die viele Unternehmen belasten, reduziert werden sollen.

Das Gesetz soll vor allem eine Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht, den Abbau von Melde- und Informationspflichten sowie die Umsetzung von Projekten zur Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsbeschleunigung realisieren. Weiterlesen

Auswirkungen des Bahnstreiks auf die Wirtschaft und seine Grenzen

In der aktuellen Tarifrunde hat die Gewerkschaft der Lokführer zum sechsten Mal zum Streik aufgerufen. Welche Konsequenzen hat der Bahnstreik für Wirtschaft und Bürger und wo stößt das Streikrecht an Grenzen?

Hintergrund

Art. 9 Abs. 1 GG regelt, dass alle Deutschen das Recht haben, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Die Basis für die Tarifautonomie und damit auch für Streiks liefert Art.9 Abs.3 S. 1 GG: Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, also z.B. mehr Lohn, mehr Freizeit, arbeitsnehmerfreundliche Arbeitsabläufe in den Betrieben – also das, was aktuell die GDL fordert, kann auch ein zulässiges Streikziel sein. Mitgliedergewinnung und Positionierung gegenüber einer anderen ebenso kleinen Gewerkschaft der Branche ist jedoch ebenso wenig legitim wie die Verfolgung allgemeiner politischer Ziele.

Auswirkungen auf die Wirtschaft und Bürger

Auch die Wirtschaft ist von den Streiks im Güter- und Personenverkehr betroffen. Schätzungen des Instituts der deutschen Wirtschaft zufolge kostet jeder Streiktag die Wirtschaft rund 100 Millionen, weil zum Beispiel dringend benötigte Waren nicht ankommen oder Lieferungen nicht ausgebracht werden können. Industrie- und Gewerbebetriebe sind von der Versorgung mit Exportgütern abgeschnitten. Auch nicht direkt betroffene Unternehmen können dadurch Einbußen erleiden, wenn sie beispielsweise in einer Lieferkette betroffen sind.

Von Streik betroffenen Bürger können die Bahn nicht als Verkehrsmittel nutzen, erreichen ihren Arbeitsplatz verspätet oder gar nicht. Urlauber erreichen nicht ihr Urlaubsziel, sie müssen sich auf lange Wartezeiten und alternative Verkehrswege einstellen. Weiterlesen

Update: Hat das Wachstumschancengesetz im Bundesrat Aussicht auf Zustimmung?

Am 22.3.2024 befasst sich der Bundesrat final mit dem geänderten Wachstumschancengesetz. Nach dem Verlauf der Konferenz der Ministerpräsidenten(-innen) vom 6.3.2024 ist eine Zustimmung im Bundesrat derzeit eher unwahrscheinlich.

Hintergrund

Das im November 2023 vom Bundestag beschlossene Wachstumschancengesetz (sieht Steuerentlastungen, Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vor. Der Bundesrat hatte das Gesetz aber angehalten und den Vermittlungsausschuss (Art. 77 GG) angerufen, weil das Gesetz erhebliche Steuerausfälle für Länder und Kommunen zur Folge hätte. Der Vermittlungsausschuss hatte am 21.2.2024 einen „Kompromiss“ vorgeschlagen (BT-Drs. 20/10410), dem der Bundestag gegen den Widerstand der Opposition am 23.2.2024 gefolgt ist. Allerdings muss der Bundesrat am 22.3.2024 noch zustimmen. Die Unionsländer wollen die Zustimmung davon abhängig machen, dass die Bundesregierung die beschlossenen Kürzungen bei der Agrardieselrückvergütung für die Landwirtschaft wieder zurücknimmt.

MPK-Beschluss vom 6.3.2024

Am 6.3.2024 hat sich die MPK insbesondere mit der Situation der Landwirtschaft befasst und mit der Frage der Rücknahme der beschlossenen Kürzungen der Agrardieselrückvergütung, die bei der Beratung des Wachstumschancengesetzes im Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 zur Ablehnung des „Kompromisses“ durch die unionsgeführten Länder geführt hat. Weiterlesen

„Strafsteuer“ nach § 14c Abs. 1 UStG – BMF äußert sich früher als erwartet

Erst kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Ohne Steuergefährdung keine Strafsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG“ auf das EuGH Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) und das Urteil des FG Köln vom 25.7.2023 (8 K 2452/21) hingewiesen. Danach gilt: Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG kann nicht entstehen, wenn feststeht, dass durch den unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung keine Steuergefährdung eintreten kann.

Der Rechnungsaussteller muss in diesen Fällen weder die Rechnung berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahlen. Bereits jetzt hat sich das BMF zu Wort gemeldet und verfügt die Anwendung des EuGH-Urteils (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, III C 2 -S 7282/19/10001 :002). Weiterlesen

Umsatzsteuer auf Gas steigt wieder

Ende März 2024 endet die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuer auf Gas und Strom, ab 1.4.2024 klettert die Umsatzsteuer wieder auf 19 Prozent. Das bedeutet höhere Kosten für Verbraucher.

Hintergrund

Steigende Energiepreise als Folge des Krieges in der Ukraine waren für viele Bürger zu einer großen finanziellen Belastung geworden. Deshalb senkte die Bundesregierung vorübergehend den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas und Fernwärme. Um Haushalte während der Energiekrise finanziell zu entlasten, führte die Bundesregierung als Teil des sog. Dritten Entlastungspakets das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ ein. Dadurch wurde der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1.10.2022 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Ende März läuft die Maßnahme des dritten Entlastungspakets aus und die Umsatzsteuer steigt also wieder auf 19 Prozent. Weiterlesen