Drehbuchautoren: Umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte

Eine Änderung im Urhebergesetz sah vor, dass Urheber auch über ihre erstmaligen Honorare auch weiterhin angemessen und erfolgsabhängig an ihren Werken beteiligt werden sollen. Hiernach wurde dem Urheber durch § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ermöglicht, den Dritten – dem Fernsehsender – entsprechend auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

Aufgrund dieser Änderung im Urhebergesetz schlossen im Jahr 2014 diverse Berufsverbände mit den Fernsehsendern eine Vereinbarung über gemeinsame Vergütungsregeln für fiktionale Programme ab, also den Filmen, die Sie beispielsweise um 20:15 Uhr bei ARD und ZDF sehen können. Diese sollten u.a. die gesetzlich geforderte, angemessene und erfolgsabhängige Beteiligung der Autoren an der Filmauswertung sicherstellen.

Doch wie ist die nachträgliche Erfolgsbeteiligung der Autoren umsatzsteuerlich zu behandeln? Weiterlesen

Update: Bundesrat billigt Freistellung des Existenzminimums und des JStG 2024

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und dem JStG 2024 zugestimmt, das zur Entlastung der Steuerbürger führt; ungeklärt ist aber weiterhin, ob auch für 2025 und 2026 Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG) erfolgen.

Hintergrund

Den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag jährlich entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist sicherzustellen, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt. Für das laufende Jahr soll das steuerliche Existenzminimum durch ein auf den 1.1.2024 rückwirkendes Steuergesetz (BT-Drs. 20/12783), für die Zeit ab 1.1.2025 durch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (StFeG, vorher: Zweites JStG 2024, BT-Drs. 20/12778) erfolgen.

Bundesrat billigt Bundestagsgesetze

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat jetzt dem vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossene Gesetz zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums in 2024 zugestimmt, das rückwirkend zum 1.1.2024 Anwendung findet. Rückwirkend für das Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen und der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro. Am gleichen Tag hat der Bundesrat auch dem JStG 2024 zugestimmt, mit dem neben Anpassungen der Steuergesetze an die Rechtsprechung auch weitere materielle Änderungen umgesetzt werden. Dazu zählen insbesondere: Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht. Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.

Verabschiedung des Steuerfortentwicklungsgesetz weiter unsicher

Mit dem Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (BT-Drs. 20/12778) sollen insbesondere die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer verschoben werden, damit nicht Lohn- und Gehaltszuwächse inflationsbedingt durch die Steuerprogression aufgezehrt werden.  Die Kabinettsvorlage sieht hierbei eine Anhebung des Grundfreibetrags bei der Steuer 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro vor. Das sind zwölf Euro mehr als bisher geplant. 2026 soll der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro steigen.

Ob es hierzu noch kommt, ist allerdings fraglich. Denn nach dem Scheitern der Regierungskoalition am 6.11.2024 sind die meisten Gesetze der Regierung in der „parlamentarischen Warteschleife“. Vor der angekündigten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers im Bundestag am 16.12.2024 wird jedenfalls eine weitere Beratung nicht erfolgen, sodass auch der Bundesrat in seiner letzten ordentlichen Sitzung am 20.12.2024 kaum mehr erreichbar ist.

Das bedeutet, dass die Steuerbürger auf eine Beschlussfassung, die steuerliche Entlastung in 2025 und 2026 bringt, erst Anfang 2025 erwarten dürfen. Wir bleiben dran …

Weitere Informationen:

Strompreisbremse: War die Gewinnabschöpfung bei Stromerzeugern verfassungswidrig?

Das BVerfG verkündet am 28.11.2024 seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der sog. Gewinnabschöpfung nach dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG (BVerfG – 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23. Worum geht es und was bedeutet das?

Rechtlicher Hintergrund und Gegenstand des Verfahrens

Die Strompreisbremse war vom Bundestag im Dezember 2022 beschlossen worden (BGBl 2022 S. 2512, nachdem im Laufe des Jahres 2022 der Strompreis massiv angestiegen war. Hauptgrund hierfür war die gezielte Verknappung der Gaslieferungen durch Russland im Zuge des Angriffskrieges gegen die Ukraine.

Die von den Beschwerdeführern unmittelbar angegriffenen Vorschriften (§§ 13 – 18; 29 StromPBG) regeln unter anderem, dass Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien für „Überschusserlöse“ aus dem Verkauf des im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 erzeugten Stroms „Abschöpfungsbeträge“ an die Netzbetreiber zahlen müssen. Ziel ist, die Beträge für die Entlastung der Letztverbraucher von krisenbedingt entstandenen hohen Stromkosten zu verwenden.

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Abschöpfung, die sie zusätzlich zu den Steuern belaste, nicht gegeben seien. Sie treffe keine besondere Verantwortung für die Entlastung der Stromverbraucher. Dies sei vielmehr eine gesamtgesellschaftliche und daher aus Steuermitteln zu finanzierende Aufgabe. Ohnehin seien die hohen Stromkosten gerade nicht durch die Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, sondern wegen des kriegsbedingten Anstiegs der Gaspreise vor allem durch die Gaskraftwerke verursacht worden, die jedoch von der Abschöpfung ausgenommen seien.

Die beiden Verfassungsbeschwerden (1 BvR 460/23; 1 BvR 611/23) richten sich unmittelbar gegen die Vorschriften des StromPBG, die die Gewinnabschöpfung regeln. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren (Art.93 Abs.1 Nr.4a BVerfG) unmittelbar gegen ein Gesetz als Akt hoheitlicher Gewalt kann das BVerfG das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig erklären, wenn es etwa gegen Grundrechte (im Streitfall die Eigentumsgarantie (Art.14 Abs.1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit der Anlagenbetreiber (Art. 2 Abs.1 GG)) verstößt. Etwaige Folgeentscheidungen sind den Fachgerichten vorbehalten; das BVerfG spricht beispielsweise keinen Schadensersatz zu.

Um welche Fragen geht es? Weiterlesen

DSGVO: Das Finanzamt darf Mietverträge generell anfordern

Der Datenschutz ist ein hohes Gut. Bürgerinnen und Bürger sollen sicher sein, dass mit ihren personenbezogenen Daten sensibel umgegangen wird. Zwar gab es das Thema „Datenschutz“ selbstverständlich auch schon vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahre 2018, doch seitdem haben die Diskussionen darüber, was erlaubt ist und was nicht, besonders Fahrt aufgenommen. Auch die Behörden müssen die DSGVO beachten, wobei ihnen allerdings einzelgesetzlich weitreichende Rechte eingeräumt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden ist in § 29b AO geregelt.

Danach gilt: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.

Nun hat es in diesem Zusammenhang ein interessanter Fall vor den BFH geschafft. Vereinfacht ausgedrückt lautete die Frage: Ist das Finanzamt berechtigt, von einem Vermieter die Mietverträge mit seinen Mietern anzufordern oder sind deren Rechte nach der DSGVO höher zu gewichten als das öffentliche Interesse (der Finanzverwaltung)? Die Antwort des BFH lautet „Ja, das Finanzamt darf die Verträge anfordern“(BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23). Weiterlesen

Prozesskosten um nachehelichen Unterhalt weder Werbungkosten noch außergewöhnliche Belastungen

Mit dem Blog-Beitrag „Prozesskosten um nachehelichen Unterhalt doch nicht abziehbar“ hatte ich das BFH-Urteil vom 18.10.2023 (X R 7/20) vorgestellt. Die obersten Steuerrichter hatten entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts auch dann nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum so genannten Realsplittung erteilt hat, die Zahlungen also nach § 22 Nr. 1 a EStG versteuert.

Der BFH hatte über die Klage aber nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Das Urteil der Vorinstanz liegt nun vor. Und wie zu erwarten, hat es entschieden, dass die Prozesskosten auch keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen (FG Münster, Urteil vom 18.9.2024, 1 K 494/18 E).

Zur Erinnerung noch einmal der Vorgang:

Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 Euro monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem OLG mit einem Vergleich, in welchem sich der Ex-Mann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 Euro bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte, da sie dem Realsplittung zugestimmt hatte. Die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten. Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Das Realsplitting sei lediglich ein Sonderfall, der zwar den Unterhalt „rechtsgestaltend“ in den Einkünftebereich verlagere, eventuelle Prozesskosten würden dadurch aber nicht mit in den Einkünftebereich wechseln. Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das FG habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten.

Das Urteil des FG Münster:

Das FG Münster hat nun entschieden, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht vorlägen. Ein Abzug von Prozesskosten kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Bei der Prüfung der Existenzgrundlage sei das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung deutlich über dem Existenzminimum gelegen. Dabei sei die  Arbeitskraft der Klägerin einzubeziehen. Aufgrund ihrer hohen Qualifikation und ihrer Berufserfahrung sei es ihr gelungen, nahtlos eine neue Anstellung zu finden. Und in der Tat hat die Klägerin im Streitjahr durch diese Anstellung auch einen so hohen Arbeitslohn erzielt, dass ihre Existenzgrundlage nicht als gefährdet galt.

Denkanstoß:

Von Bedeutung sind auch folgende Aussagen des Gerichts: Maßgeblich ist, dass die Klägerin ihre berufliche Qualifikation und ihre Berufserfahrung zur Erzielung von Einkünften nutzen konnte und auch tatsächlich genutzt hat. Neben ihrer Angestelltentätigkeit hatte die Klägerin zusätzlich Kapazitäten, ihre Arbeitskraft für die Erzielung selbstständiger Nebeneinkünfte als Programmiererin einzusetzen. Selbst wenn ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet worden wäre und sie nicht nahtlos eine neue Stelle gefunden hätte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, mit derartigen Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das bedeutet m.E., dass bei der Prüfung, ob die Existenzgrundlage des Unterhaltsempfängers gefährdet war, auch seine potenzielle Arbeitskraft einbezogen werden muss, selbst wenn er gar nicht arbeitet. Mietobjekte zählen ebenfalls zur Existenzgrundlage, und zwar auch dann, wenn die Objekte zur Sicherung der Altersversorgung dienen.

Befriedigend ist das Ergebnis sicher nicht und dem FG Münster muss zugutegehalten werden, dass es ja – zunächst – sogar einen Werbungskostenabzug ermöglichen wollte. Schade, dass der BFH dem nicht gefolgt ist. Ich hatte das BFH-Urteil in dem eingangs erwähnten Blog-Beitrag bereits kritisiert und wiederhole meine Kritik noch einmal. In § 9 EStG heißt es einleitend: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ Genau solche Aufwendungen hat die Klägerin eigentlich getätigt. Zu einer abweichenden Handhabung bei „rechtsgestaltender Überführung von privaten Unterhaltszahlungen“ findet sich in § 9 EStG nichts.

Delivery Hero im Wachstumsmodus: Was die Q3-Zahlen wirklich aussagen

Delivery Hero meldet für das dritte Quartal starkes Wachstum und stellt in seiner Mitteilung „ausgezeichnete Ergebnisse“ in den Vordergrund. Doch wie viel Substanz steckt wirklich dahinter? Die entscheidende Frage bleibt offen: Schlägt sich dieses Wachstum auch in einer echten Profitabilität nieder? Ein genauer Blick zeigt, warum das Unternehmen trotz hoher Umsätze vor langfristigen Herausforderungen steht.

Ein Blick in die Quartalsmitteilung

Mein erster Eindruck? Kurz und bündig mag gut sein, aber aussagekräftig ist so eine Quartalsmitteilung nicht. Wie sieht es mit der Profitabilität von Delivery Hero aus? Gute Frage. „Delivery Hero gibt ausgezeichnete Ergebnisse für Q3 bekannt und aktualisiert den Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024“ – so lautet die Überschrift der Quartalsmitteilung. Das Wort Wachstum kommt auf den rund fünf Seiten besonders häufig vor. Dabei ist meist nicht das Umsatzwachstum gemeint, sondern das GVM-Wachstum. Weiterlesen

Was wird aus dem Bundeshaushalt?

Nach dem Koalitionsbruch v. 6.11.2024 will der Bundeskanzler am 16.12.2024 die Vertrauensfrage stellen, bis dahin ruhen die Haushaltsberatungen. Welche Konsequenzen hat das?

Hintergrund

Nach dem Beschluss der Haushaltsvoranschläge durch die Bundesregierung wurden die Etat-Entwürfe für 2024 (Nachtrag) und 2025 in erster Lesung im Bundestag im September 2024 beraten und danach an die Ausschüsse, vor allem den Haushaltsausschuss überweisen. Die für November 2024 geplante Schlussberatung der Haushalte im Bundestag kam bislang nicht zustande, nachdem es am 6.11.2024 zum Koalitionsbruch kam und der Bundeskanzler am 16.12.2024 im Bundestag die Vertrauensfrage stellen will: Erhält er nicht die erforderliche Mehrheit für die Fortsetzung seiner Arbeit, löst der Bundespräsident auf Antrag des Kanzlers den Bundestag auf; es gibt dann am 23.2.2025 Neuwahlen.

Keine weiteren Haushaltsberatungen vor der Vertrauensfrage

Am 16.12.2024 will Bundeskanzler Scholz nach dem Bruch der Koalition am 6.11.2024 die Vertrauensfrage stellen (Art.68 GG). Jedenfalls bis dahin wird es keine weiteren Beratungen und erst recht keine Beschlussfassung über den Nachtragshaushalt 2024 und auch nicht über den Haushalt 2025 (BT-Drs.20/12400). Weiterlesen

Können Influencer den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechts wirklich einlegen?

Im Social-Media-Bereich wurde das Urteil des BFH mit Freude verbreitet, nachdem der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person ertragssteuerrechtlich ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt, das eingelegt und abgeschrieben werden kann (BFH v. 12.06.2019 – X R 20/17).

Hier lockten hohe Einlagewerte und Abschreibungsbeträge denen 0,00 Euro Anschaffungskosten entgegenstehen. Wer darauf setzte, hat seine Rechnung allerdings ohne das FG Baden-Württemberg gemacht. Weiterlesen

Aufreger des Monats November: Kein „nachlaufender“ Betriebsausgabenabzug für befreite PV-Anlagen

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Im Gegenzug sind Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar. Es bleibt aber die Frage, was mit so genannten nachlaufenden Betriebsausgaben geschieht, also etwa eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021.

Das FG Nürnberg hat diesbezüglich nun entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben für steuerbefreite Photovoltaikanlagen mehr abgezogen werden dürfen, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen.

Überraschenderweise stellt das Gericht dabei aber gar nicht auf einen „wirtschaftlichen Zusammenhang“ oder das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG ab, sondern leitet das Abzugsverbot unmittelbar aus der Vorschrift des § 3 Nr. 72 EStG ab (FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024, 4 K 1440/23). Weiterlesen

Vonovia: Weniger Verluste, aber steigende Kosten – ein Lichtblick in der Bilanz?

Der Immobilienkonzern Vonovia scheint im dritten Quartal 2024 eine Atempause bei den hohen Wertberichtigungen einzulegen. Während in den ersten sechs Monaten weiterhin nennenswerte Abwertungen vorgenommen wurden, fielen diese jedoch geringer aus als im Vorjahr. Dennoch reicht das operative Ergebnis nicht aus, um die Gewinnschwelle zu erreichen. Positiv ist immerhin, dass der Verlust im aktuellen Geschäftsjahr bislang spürbar niedriger ist als im Vorjahreszeitraum.

Ein Blick in den Quartalsbericht

Die hohen Wertberichtigungen auf Immobilien haben ein Ende. Im dritten Quartal musste Vonovia hier keine hohen Wertberichtigungen vornehmen. Betrachtet man die drei Quartale insgesamt, zeigt sich jedoch, dass es auch in diesem Jahr zu nennenswerten, wenn auch nicht mehr auf dem Niveau des Vorjahres liegenden, Wertberichtigungen gekommen ist.

Allerdings reichen die erwirtschafteten Erträge noch nicht aus, um schwarze Zahlen zu schreiben. Weiterlesen