Neue ESG-Kennzahl: Cybersicherheits-Rating bei DHL

Cybersicherheit und Nachhaltigkeit: Zwei Themen, die derzeit für viel Diskussionsstoff in den Unternehmen sorgen. Warum nicht beides verbinden? Das hat sich offenbar auch DHL gedacht. Der Logistikkonzern hat 2022 eine neue Kennzahl zur Unternehmenssteuerung eingeführt. Das Rating basiert auf einer technischen Analyse möglicher Schwachstellen und weist DHL täglich automatisiert auf mögliche Sicherheitsrisiken hin.

Was genau verbirgt sich hinter dieser Kennzahl? Wie sollen Transparenz und Vertrauen in die Kennzahl gestärkt werden? Was bedeutet das für die Vorstände? Ein Blick in den Geschäftsbericht von DHL gibt Antworten. Weiterlesen

Geschäftsveräußerung ohne Ausgangsumsätze – ja, aber!

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist bekanntermaßen nicht umsatzsteuerbar. Was aber als Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt, kann umstritten sein. Das FG Berlin-Brandenburg hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegen kann, wenn ein Unternehmen noch keine Ausgangsumsätze erzielt und während der Aufbauphase verkauft wird.

Die Antwort lautet: Im Prinzip ja, aber es muss anhand objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass der Erwerber den geplanten Unternehmenszweck tatsächlich fortführt. Und das kann enorm schwierig sein (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.03.2024, 7 K 7083/23). Weiterlesen

Risiken aus der Nutzung sozialer Medien: Wie der Pharmakonzern Merck darüber informiert

Soziale Medien als Risiko für Unternehmen? Als Erstes fallen mir Fälle ein, in denen Unternehmen kritische Posts gelöscht haben, anstatt konstruktiv auf die Kritik einzugehen. Das Risiko? Der daraus resultierende Imageschaden. Aber ist das wirklich ein Risiko, das für den Risikobericht relevant ist? Beim Pharmakonzern Merck ist es das offenbar.

Warum lohnt es sich, darüber zu berichten? Ein solches Risiko ist mir bisher bei keinem großen börsennotierten Unternehmen aufgefallen. Gerade bei einigen innovativen Geschäftsmodellen könnte sich ein Imageschaden durch Social Media messbar auf den Umsatz auswirken. Nach meiner Einschätzung auch messbarer als bei Merck. Was mich wundert? Merck wurde 2018 mit dem Life Science Industry Award® für den besten Einsatz von Social Media ausgezeichnet.

Welche Risiken Merck bei der Nutzung sozialer Medien sieht

Risiken aus der Nutzung sozialer Medien werden erstmals im Geschäftsbericht 2017 als separates Risiko ausgewiesen. Im Risikobericht (Geschäftsbericht 2023, S. 99) legt Merck dazu die folgenden Informationen offen: Weiterlesen

Bundeskabinett beschließt Anhebung des Wohngeldes ab 1.1.2025

Die Bundesregierung hat am 14.8.2024 im schriftlichen Umlaufverfahren die Anhebung des Wohngeldes per 1.1.2025 beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. Wie profitieren Wohngeldempfänger?

Hintergrund

Das Wohngeld hilft sehr vielen Haushalten mit geringem Einkommen bei der Finanzierung der Wohnungskosten, etwa Alleinerziehenden, Rentnern/innen oder Studierenden, etwa 1,9 Mio. Haushalte in Deutschland profitieren davon. Das Wohngeld ist einkommensabhängig, wieviel Einkommen man haben darf, um einen Wohngeldanspruch zu haben, regelt schätzungsweise der Wohngeldrechner des Bundes.

Inhalt der Wohngeldanhebung

Mit dem Wohngeldstärkungsgesetz ist seit 1.1.2020 eine alle zwei Jahre stattfindende Fortschreibung des Wohngeldes in das Wohngeldgesetz (WoGG) aufgenommen worden. Mit dieser Regelung wird die fortlaufende Anpassung der Wohngeldleistungen an die allge- meine Entwicklung der Mieten und Verbraucherpreise sichergestellt. Die Fortschreibung des Wohngeldes ist in § 43 WoGG geregelt. Nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Nr. 4 WoGG erfolgt die Fortschreibung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Nach § 43 Abs. 1 WoGG sind zum 1.1.2025 die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG) und die Parameterwerte der Wohngeldformel nach § 19 WoGG fortzuschreiben, was jetzt mit der vom zuständigen Bauministerium (BMWSB) vorgelegten Verordnung erfolgt.

Per 1.1.2025 wird nach dem Beschluss der Bundesregierung v. 13.8.2024 – vorbehaltlich der ausstehenden Bundesratszustimmung – das Wohngeld wieder an die allgemeinen Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Da das Wohngeld alle zwei Jahre automatisch an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst wird, steigt das Wohngeld dann um durchschnittlich 15 Prozent, das sind etwa 30 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Weiterlesen

Vorläufigkeit nur wegen Musterverfahrens: Darf dennoch zu Ungunsten der Steuerpflichtigen geändert werden?

§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestattet der Finanzverwaltung eine vorläufige Steuerfestsetzung unter anderem, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist. Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur einen speziellen Punkt des Steuerbescheides und nicht die gesamte Steuerfestsetzung eines Jahres. Ergeht ein Steuerbescheid nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig, weil das Finanzamt bewusst zu erkennen gegeben hat, dass es einen bestimmten Vorgang noch einmal prüfen will, so ist es berechtigt, den Steuerbescheid später auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern.

Doch gilt dies auch im Falle des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO, also wenn ein Steuerbescheid nur wegen eines ausstehenden Musterverfahrens vorläufig ergeht? Diese Frage wird demnächst der BFH in dem Verfahren VI R 14/23 beantworten müssen. Die Vorinstanz, das FG Köln, hatte eine Änderung zulasten der Steuerpflichtigen verneint (FG Köln, Urteil vom 12.7.2023, 3 K 1356/22). Weiterlesen

EuGH stärkt Rechte von Pauschalreisenden bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Nach einem aktuellen EuGH-Urteil ist die Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar, wenn der Reisende aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von der Reise zurücktritt (EuGH, Urteil v. 29.7.2024, C-771/22 und C-45/23).

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie sind in vielen Fällen Reisende, die vor Ausbruch der Pandemie eine Reise gebucht hatten, wegen der mit der Pandemie verbundenen Reiseeinschränkungen von der Reise zurückgetreten und verlangten den vollen Reisepreis vom Veranstalter zurück. In einigen Fällen hat der coronabedingte Schaden bei den Reiseveranstaltern auch zur Insolvenz geführt. Der EuGH hat jetzt entschieden, welche Rechte Pauschalreisenden in solchen Fällen zustehen.

Sachverhalt im Streitfall

2020 traten Reisende in Österreich und in Belgien wegen der Covid-19-Pandemie von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria bzw. in die Dominikanische Republik zurück. Nach der Insolvenz ihrer Reiseveranstalter begehren sie von deren Versicherern die Erstattung der von ihnen getätigten Reisezahlungen. Die Versicherer verweigerten diese Erstattungen mit der Begründung, dass sie nur das Risiko versichert hätten, dass die Reise wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werde. In den vorliegenden Fällen seien die Reisen aber nicht durchgeführt worden, weil die Reisenden von ihnen coronabedingt zurückgetreten seien. Der Veranstalter sei erst später insolvent geworden.

Das österreichische und das belgische Gericht, die mit den Ausgangs-Rechtsstreitigkeiten befasst sind, haben den EuGH um die Auslegung der EU-Richtlinie über Pauschalreisen (RL 2015/2302) ersucht. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH (v.29.7.2024 – C 771/22 und C 45/23) hat entschieden, dass die den Reisenden gewährte Absicherung gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters auch dann anwendbar ist, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird; dass setzt allerdings voraus, dass der Reisende vor der Insolvenz keine vollständige Erstattung der getätigten Zahlungen erhalten hat, worauf er einen Anspruch hat. Weiterlesen

Letzter Aufruf: Bundeswirtschaftsministerium mahnt Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen an

Ende Juli 2024 hat das BMWK abermals die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen angemahnt, deren Frist am 30.9.2024 endet. Aber die Zwischenbilanz der Abrechnung ist ernüchternd.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurden die zumeist auf Prognosebasis eingereichten Anträge zunächst vorläufig bewilligt.

Konzeptionell war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Die Schlussabrechnung ist noch bis 30.9.2024 möglich. Alle damit zusammenhängenden Fragen beantwortet das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ.

Aktueller Stand der Schlussabrechnungen

Eigentlich war die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen schon viel früher abgelaufen, können jetzt aber noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden. Diese letzte Fristverlängerung geht auf eine Vereinbarung mit der Bundessteuerberaterkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband e.V., der Wirtschaftsprüferkammer und der Bundesrechtsanwaltskammer im März 2024 zurück. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe haben wiederholt betont, dass sie – neben ihrem üblichen Steuerberatungs- und Steuergestaltungsgeschäft – mit den Zusatzlasten aus den Corona-Steuerhilfegesetzen und den arbeitsintensiven Corona-Wirtschaftshilfen mit ihren Kapazitäten hoffnungslos überfordert sind. Weiterlesen

BAG: Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts für die Gewährung von Feiertagszuschlägen

Das BAG (v. 1.8.2024 – 6 AZR 38/24) hat ganz aktuell entschieden, dass für den (im Streitfall tarifvertraglichen Anspruch auf Feiertagszuschläge nicht auf den tatsächlichen Beschäftigungsort, sondern den regelmäßigen Beschäftigungsort ankommt.

Hintergrund

Wer an gesetzlichen Feiertagen arbeitet, erhält Zuschläge auf den Arbeitslohn. Zuschläge können auch anfallen bei Sonntags- oder Nachtarbeit. Mit den Zuschlägen sollen die besonderen Erschwernisse abgegolten werden, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb der „normalen“ Arbeitszeit arbeitet. Steuerlich betrachtet haben vom Arbeitgeber für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlte Zuschläge den Vorteil, dass diese unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei gezahlt werden können.

Sachverhalt im Streitfall

Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 1.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (Landesarbeitsgericht Hamm, v. 11.1.2024 – 11 Sa 936/23) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Jetzt hatte die Revision des Arbeitnehmers vor dem BAG Erfolg.

Entscheidung des BAG

Das BAG hat jetzt entschieden: Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Weiterlesen

Das Steuerfortentwicklungsgesetz / JStG 2024 II – Zum Scheitern verdammt?

Zur Mitte des Jahres gibt die Koalition steuerpolitisch auf einmal Gas: Eine Wachstumsinitiative wird beschlossen, BMF-Expertenkommissionen legen weitreichende Berichte vor, ein Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, vormals JStG 2024 II), das Steuerentlastungen in Milliardenhöhe ins Schaufenster stellt, wird auf den Weg gebracht. Der steuerpolitische Beobachter, mit einem Bein bereits in der Sommerpause, reibt sich verwundert die Augen: Wird der Steuerstandort jetzt doch flott gemacht?

Schön wär’s. Denn leider sind erhebliche Zweifel allzu angebracht. Richten wir den Blick auf das SteFeG. Mit dem Gesetz will die Koalition laut dem Regierungsentwurf vom 24.07.2024 ein erstes Paket steuerlicher Maßnahmen aus der Wachstumsinitiative sowie Restanten aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Doch während Zustimmung des Bundestags mit der Mehrheit der Koalition wohl gesichert ist, scheint bei näherer Betrachtung zweifelhaft, ob das auch für die Länderkammer gilt. Dazu ein kurzer steuerpolitischer Checkup der wesentlichen Inhalte des SteFeG: Weiterlesen

Causa Signa: Hohe Millionenerträge und keine Abschlussprüfung erforderlich – wie kann das sein?

Der Jahresabschluss der Signa Holding musste nicht von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Wie kann das sein? Ganz einfach: Das Unternehmen ist „zu klein“. Sie hat sich für eine freiwillige Prüfung durch einen Abschlussprüfer entschieden, zumindest für das Geschäftsjahr 2021. So steht es im entsprechenden Jahresabschluss. Einen aktuelleren Abschluss habe ich leider nicht.

Wie kann es sein, dass dreistellige Millionenbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung stehen und dafür kein Testat erforderlich ist? Auch wenn ich generell für Bürokratieabbau bin, stelle ich mir hier die Frage: Muss hier nicht etwas geändert werden? Aber schauen wir uns das Ganze genauer an. Weiterlesen