Update: Bundestag lehnt Abschaffung des Solidaritätszuschlags weiterhin ab

Am 5.6.2024 hat der Bundestag in namentlicher Abstimmung die Forderung nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags erneut zurückgewiesen. Die Frage bleibt aber, wann und wie der Bundestag den „Soli“ neu regeln will.

Hintergrund

Der ursprünglich befristete Soli von 1991 zur Finanzierung des Golf Krieges war bis Mitte 1992 befristet, wurde dann Mitte der 90er Jahre aber zur Finanzierung der Zusatzlasten aus der deutschen Wiedervereinigung eingeführt. Er wurde durch das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolzG 1995, BGBl. 1995 I S. 1959) entfristet. Seit etlichen Jahren wird um die Abschaffung dieser Ergänzungsabgabe (Art. 106 GG) gerungen, auch vor den Finanzgerichten bis hin zum BVerfG. Nach dem Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 erfolgte die Reform des Soli ab VZ 2020. Im Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs aus dem Jahr 2019 beschloss die damalige Große Koalition, dass Besserverdiener – die oberen 10% der Einkommen – den Zuschlag weiterhin zahlen müssen, die übrigen 90% wurden ausgenommen. Seitdem die Erhebung auf rund 10 Prozent „Besserverdienende“ beschränkt ist, wird darum gestritten, ob diese Ungleichbehandlung der Steuerzahler noch verfassungsmäßig ist.

Bundestag folgt ablehnender Beschlussempfehlung des Finanzausschusses

Die Fraktion der AfD hatte die vollständige Abschaffung des Soli beantragt (BT-Drs.20/11149), allerdings ohne ein Finanzierungskonzept für den hierbei entstehenden Steuerausfall in Höhe von rund 11 Mrd. Euro/Jahr vorzulegen. Deswegen war absehbar, dass dieser Antrag schon deshalb im Bundestag keinen Erfolg haben wird.

Interessant sind aber die Einlassungen der anderen Fraktionen im Finanzausschuss, deren Empfehlung der Bundestag schließlich gefolgt ist: Weiterlesen

Beschränkung der betragsmäßigen Verlustverrechnung bei Termingeschäften – auch der BFH hat ernsthafte Zweifel

Anfang Februar hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass das FG Rheinland-Pfalz in einem AdV-Verfahren Bedenken gegen die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften geäußert hat (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Soeben hat der BFH diese Bedenken geteilt und der AdV ebenfalls entsprochen. Der BFH hält die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung für verfassungswidrig (BFH-Beschluss vom 7.6.2024, VIII B 113/23 (AdV)).

Zum Hintergrund

Zum 1.1.2021 wurde mit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020) geregelt, dass Verluste aus Termingeschäften nur mit maximal 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden können. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils auch nur in Höhe von maximal 20.000 Euro verrechnet werden. Wer mit seinen Termingeschäften also nur ein einziges Mal „richtig danebenlag“, muss schon extrem alt werden und jahrzehntelang Gewinne erzielen, um die vollständige Verrechnung des Verlustes erleben zu können.

Der Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erklärte in 2021 Kapitalerträge aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro und Verluste aus entsprechenden Geschäften in Höhe von 227.289 Euro. Das Finanzamt verrechnete die laufenden Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften. Die noch nicht verrechneten laufenden Verluste in Höhe von 207.289 Euro berücksichtigte es lediglich in der Verlustfeststellung. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Weiterlesen

Wenn der Nießbrauchsnehmer das ihm überlassene Gebäude kauft

Das nachfolgend geschilderte Urteil des BFH betrifft vielleicht nicht die breite Masse der Steuerzahler, dürfte für die Betroffenen aber bedeutsam sein. Um es vorweg zu nehmen: Leider ist das Urteil negativ. Es geht darum, dass ein bereits Nießbrauchsberechtigter das Eigentum an der ihm überlassenen Immobilie erwirbt, um über diese im Anschluss uneingeschränkt verfügen zu können.

Der BFH hat diesbezüglich entschieden, dass der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks ist, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt. Der Wert des Nießbrauchsrechts kann folglich nicht abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23).

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Beiträge an Solidarvereine können abziehbar sein – wechselvolle Geschichte mit positivem Ende

Solidargemeinschaften bzw. Solidarvereine sind eine Alternative zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Für viele herkömmlich gesetzlich oder privat Krankenversicherte mögen sie als etwas seltsame Institutionen erscheinen, dabei gibt es sie bereits seit rund 100 Jahren. In steuerlicher Hinsicht streiten sich die Mitglieder der Solidarvereine bereits sehr lange mit der Finanzverwaltung um die Anerkennung ihrer Beiträge als Sonderausgaben. Zumeist ist der Abzug mit der Begründung verwehrt worden, dass mit den Beiträgen kein Rechtsanspruch auf Leistungen erworben wird. Auch die Finanzgerichte sind dieser Haltung gefolgt.

Doch der BFH hat sich die Vertragswerke offenbar genauer angeschaut als es die Finanzgerichte getan haben und so können viele Betroffene ihre Beiträge an die Solidarvereine nunmehr doch als Sonderausgaben geltend machen. Hier eine – sicherlich nicht vollständige – Historie zur steuerlichen Einordnung. Weiterlesen

Update Bürokratieentlastungsgesetz: Bundeskabinett bringt weitere Entlastungen auf den Weg

Am 19.6.2024 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für weitere Entlastungen im BEG IV beschlossen. Eine erste Einordnung der geplanten Anpassungen im Bürokratieentlastungsgesetz.

Hintergrund

Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des BMJ für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen. Nach der Stellungnahme des Bundesrates im sog. ersten Durchgang (BR-Drs.124/24 (B) vom 26.4.2024) hat das Bundeskabinett den BEG-IV-Gesetzentwurf am 8.5.2024 im Kabinett beschlossen und im Bundestag am 17.5.2024 in erster Lesung eingebracht (BT-Drs.20/11306). Aktuell befindet sich der Gesetzentwurf zur Beratung im federführenden Rechtsausschuss. Am 19.6.2024 hat nun die Bundesregierung auf Vorschlag des BMJ eine Formulierungshilfe für eine weitere Änderung des BEG IV beschlossen.

Formulierungshilfe des BMJ für BEG-Änderungsantrag

Neu im Änderungsantrag des Bundeskabinetts sind insbesondere folgende Punkte: Weiterlesen

Was haben Steuerberater und Notärzte gemeinsam?

Die Deutsche Bahn würde vermutlich eine Durchsage machen, „Aufgrund von Verzögerungen im Betriebsablauf kommt es zu Verspätungen.“ Immer mehr habe ich den Eindruck, dies gilt auch für uns. Es sind zwar tolle Begriffe wie „Bürokratieentlastungsgesetz“ im Umlauf, aber wenn sich eines seit meinem Examen fortwährend bestätigt hat: Unser Gesetzgeber kann nur Verschlimm-Bessern!

In meinen Händen halte ich gerade ein Informationsblatt mit dem Titel „Hamburg droht der Praxenkollaps“. Seit langem beklagen sich Ärzte über die zunehmende Bürokratie und den Verwaltungsaufwand, bei dem keine Zeit mehr für ihr Kerngeschäft bleibt, die Behandlung von Patienten. Immer mehr empfinde ich wie sie.

Das Drama um das Wachstumschancengesetz ist wohl nicht zu überbieten. Auch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist mal wieder ein Schlag ins Gesicht. Sie reiht fügt sich schön an mein „Lieblingsbeispiel“ der Energiepreispauschale an. Diese 300 Euro haben uns seinerzeit zwei Wochen Mehrarbeit durch Weiterbildung, die technische Umsetzung, die Einzelfallprüfung aller abzurechnenden Mitarbeiter und die Erfassung und Weiterleitung aller geänderten Einkommensteuervorauszahlungsbescheide gekostet. Ein Irrsinn! Weiterlesen

Widerruf einer Vollmacht: Es kommt auf die Kenntnis des Finanzamts an

Mandanten erteilen ihrem steuerlichen Berater zumeist eine Vollmacht zur Entgegennahme der Steuerbescheide und anderer Verwaltungsakte des Finanzamts. Zumeist wird die Vollmacht mit weiteren Berechtigungen verbunden, etwa mit der Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Zuweilen kommt es aber zum Streit zwischen Berater und Mandanten bzw. zur Beendigung des Mandatsverhältnisses und die Vollmacht wird widerrufen. § 80 Abs. 1 Satz 3 AO bestimmt für diesen Fall: Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Der BFH musste in diesem Zusammenhang nun folgender Frage nachgehen: Welche Wirkung kommt dem Widerruf der Vollmacht innerhalb der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für den Lauf einer Klagefrist zu?

Seine Antwort: Ein Verwaltungsakt – hier eine Einspruchsentscheidung – ist wirksam bekanntgegeben, wenn sie an den Bevollmächtigten übersandt wird. Die Wirksamkeit bleibt auch dann bestehen, wenn die Vollmacht bei Bekanntgabe zwar bereits widerrufen wurde, dem Finanzamt dieser Widerruf aber erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsaktes angezeigt worden ist (BFH-Urteil vom 8.2.2024, VI R 25/21).

Der Sachverhalt:

Das Finanzamt hatte eine Einspruchsentscheidung zunächst an den Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen gesandt. Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich widerrufen worden. Das Finanzamt erfuhr erst jetzt von dem Widerruf. Daraufhin sandte es die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Steuerpflichtige selbst. Diese wollte sich gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung wehren, erhob ihre Klage beim Finanzgericht jedoch erst Monate später. Finanzamt, FG und nun auch der BFH sahen die Klage als verspätet und damit als unzulässig an.

Die Begründung:

Die Einspruchsentscheidung sei dem Bevollmächtigten wirksam bekanntgegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen, da für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nur auf den Kenntnisstand des Finanzamt zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen sei. Die Frist für die Klage von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung war damit längst abgelaufen.

Durch die Übersendung der Einspruchsentscheidung an die Steuerpflichtige wurde keine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Ein Verwaltungsakt wird gegenüber dem Inhaltsadressaten in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. In diesem Fall komme es für alle Folgefragen einschließlich des Beginns der Einspruchs- oder Klagefrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts an. Hat das Finanzamt wegen bestehender Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bekannt gegeben oder eine Bescheidkopie übermittelt, komme dem nur dann Bedeutung zu, wenn die Bekanntgabe zuvor nicht wirksam gewesen war.

Denkanstoß:

Die Vorinstanz, das FG Münster, hatte bereits ausgeführt: „Die Behörde soll sich insoweit auf die erteilte Vollmacht verlassen können bis ihr der Widerruf der Vollmacht zugeht. Maßgeblich kann dabei nur der Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung sein, hier also der Zeitpunkt der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post. Liegt in diesem Zeitpunkt eine wirksame Vollmacht vor und geht der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten auch zu, kann der Beginn der Klagefrist (mit Ablauf der Drei-Tages-Fiktion) nicht durch Widerruf der Vollmacht verhindert werden.“ (FG Münster vom 3.11.2021, 6 K 24/21 E,U,F). Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

Ein einfacher Vorschlag für bessere Steuergesetzgebung – Teil 1

Jedes Jahr das gleiche Spiel. Bei der Lektüre größerer Gesetzeswerke, wie aktuell z.B. beim Wachstumschancengesetz oder dem Entwurf des Jahressteuergesetz 2024, stößt der Steuerpflichtige auf Regelungen, die Wirkung für die Vergangenheit entfalten. Sofern es sich dabei um eine der gelegentlichen entlastenden Regelungen handelt, zaubert dies ein kleines Lächeln auf die Lippen des gesetzestreuen Lesers. Als Steuerzahler hat man in Deutschland schließlich sonst nicht viel zu lachen.

Problematisch und in der Praxis häufig anzutreffen sind dagegen belastende Maßnahmen, die – vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes aus betrachtet – für die Vergangenheit anzuwenden sind. Hier sieht sich der Steuerpflichtige genötigt, abgeschlossene Lebenssachverhalte plötzlich steuerlich neu bewerten zu müssen. Der Supergau für den Steuerpflichtigen: Was nach geltendem Recht steuerfrei war, wird auf einmal rückwirkend besteuert.

Gesetzestechnisch können Rückwirkungen sehr einfach vermieden werden. Der Gesetzgeber kann die zeitliche Dimension neuer Gesetze über Inkrafttretens- und Anwendungsregelungen (Übergangsvorschriften) exakt steuern. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber darüber hinaus in zahlreichen Urteilen Leitplanken vorgegeben, wann die Steuerpflichtigen Vertrauensschutz genießen und unter welchen Umständen der Gesetzgeber etwas mehr rückwirkenden Handlungsspielraum hat. Echte Rückwirkungen, die (im Ertragsteuerrecht) in bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume zurückwirken, lässt es nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zu. Weiterlesen

Aufreger des Monats Juni: Der öffentliche Dienst kann es nicht lassen – Minijobber sollen Pauschsteuer tragen

Die studentischen Hilfskräfte von heute sind die Fachkräfte von morgen. Arbeitgeber sollten sich um sie bemühen. In der freien Wirtschaft ist das wohl auch bis zum letzten Personalchef durchgedrungen, nicht aber bei den Verantwortlichen im öffentlichen Dienst. Immer wieder sehe ich, dass – potenziell – geringfügig Beschäftigten im öffentlichen Dienst, etwa an den Universitäten, ein Formular mit der Überschrift „Erklärung für die Übernahme der Pauschsteuer bei geringfügig entlohnter Beschäftigung“ vorgelegt wird.

Diese mögen sie – bitteschön – unterschreiben. Oft heißt es dann unter anderem: „Hiermit verpflichte ich mich, die vom Arbeitgeber zu entrichtende Pauschsteuer in Höhe von 2 v.H. dem Arbeitgeber zu erstatten. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ….. ist berechtigt, die Pauschsteuer mit meinen Bezügen zu verrechnen.“

Ist eine solche Vereinbarung überhaupt rechtens? Weiterlesen

Steuerentlastungspläne des BMF: Großer Wurf oder Mogelpackung?

Am 5.6.2024 hat BM Lindner seine aktuellen Steuerentlastungspläne vorgestellt: Was ist dran und vor allem drin?

Hintergrund

Vor wenigen Tagen hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMF das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) beschlossen, das jetzt im BT eingebracht wird. Einzelne steuerliche Erleichterungen sind auch im BEG IV enthalten, das sich nach erster Lesung im Bundestag derzeit in der parlamentarischen Beratung befindet. Außerhalb dieser Vorhaben wurden jetzt zusätzliche Steuerentlastungsmaßnahmen angekündigt, die z.T. rückwirkend ab 1.1.2024 geltend sollen.

Steuerentlastungspaket 2024: Was steckt drin?

Der Bundesfinanzminister will auf inflationsbedingte Mehreinnahmen des Staates verzichten und deshalb Wirtschaft und Bürger bis 2026 um rund 23 Mrd. Euro entlasten. Bis jetzt ist Folgendes bekannt: Weiterlesen