Verkauf der THG-Quote im Privatvermögen steuerfrei

Anfang Februar dieses Jahres hatte ich den Blog-Beitrag „Verkauf der THG-Quote eines E-Autos – und dann?“ veröffentlicht. Es geht darum, dass Halter von Elektro-Kfz die so genannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) über bestimmte Unternehmen verkaufen und dafür eine Prämie von bis 350 Euro kassieren können. Und konkret bin ich der Frage nachgegangen, ob die Vereinnahmung des Erlöses steuerpflichtig ist.

Ich selbst bin zu dem Schluss gekommen, dass bei einem Verkauf aus dem Privatvermögen zwar Einkünfte aus § 23 EStG vorliegen können (privates Veräußerungsgeschäft), dem Erlös aber ein Anschaffungswert gegenübergestellt werden muss, der im Zweifel genauso hoch ist wie der spätere Verlaufserlös.

Fazit: Unterm Strich ergibt sich keine Besteuerung.

Nun hat sich das BMF zu der Frage zu Wort gemeldet. Seine Lösung: Bei Privatpersonen unterliegt der Erlös nicht der Einkommensteuer. Für andere Bereiche können Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs steuerpflichtig sein.

Das bedeutet:

  • Kfz im Privatvermögen: Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher privat und unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  • Kfz im Betriebsvermögen: Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
  • Dienstwagen: Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht. Der Arbeitgeber muss den Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote aber als Betriebseinnahme versteuern.

Damit kommt das BMF zu einem relativ einfachen Ergebnis, das zu begrüßen ist.

Schuldig bleibt das BMF allerdings noch die umsatzsteuerliche Handhabung, sofern der Kfz-Halter Unternehmer ist. So bin ich mir nicht sicher, ob ein Fall des § 13b UStG gegeben ist, der zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft führt. Hier wird wohl eine weitere Information des BMF erforderlich sein.

Hier geht es zu der Meldung des BMF vom 15.5.2022.

Steuerfreie Zuschüsse mindern abziehbare Werbungskosten

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar, und zwar zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung gibt es einen weiteren Steuervorteil: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Aber ist auch eine Kombination der beiden Steuervorteile zulässig? Also ein Abzug von Kindergartenbeiträgen trotz eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses? Nein, sagt der BFH. Mit Beschluss vom 14.4.2021 (III R 30/20) hat er entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.

Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20). Weiterlesen

Energetische Maßnahmen: § 35c EStG begünstigt auch den Sonnenschutz

Die Sommer in Deutschland werden immer heißer, zuweilen mit Tagestemperaturen von über 40 Grad Celsius. Besonders gut gedämmte Häuser halten zwar im Winter die Kälte fern und im Sommer dauert es etwas, bis sich die Häuser aufgeheizt haben. Ist die Wärme aber erst einmal „in den Wänden“, kann es in den Innenräumen unangenehm heiß werden. Insofern kann neben einer guten Wärmedämmung auch ein ordentlicher Sonnenschutz enorm wichtig sein. Und da wäre es von Vorteil, wenn sich Vater Staat an den Kosten beteiligen würde. Und in der Tat macht er das – zumindest in bestimmten Fällen – über § 35c EStG. Weiterlesen

Kindergeld für Kinder mit Behinderung: Wie der BFH den Selbstunterhalt prüft

Ist ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird den Eltern Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus gewährt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren. Menschen, deren Behinderung bereits im Kindesalter eingetreten ist, haben es im Arbeitsleben generell nicht leicht, doch vielen gelingt es durchaus, einen erfüllenden und auch vernünftig bezahlten Job zu erlangen.

Was bleibt, ist dennoch ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, der von den Sozialträgern vielfach nicht oder zumindest nicht vollständig übernommen wird. Und so ist – für die Frage der Kindergeldberechtigung – zu prüfen, ob die Einkünfte und Bezüge nach Abzug der Aufwendungen eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes gewährleisten oder eben nicht. Weiterlesen

Finanzverwaltung rudert endlich bei der ZM zurück

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 20.05.2022 ihre nicht haltbare Meinung aufgegeben, dass eine zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung (ZM) die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferungen zur Folge hat:

Hintergrund

Durch Einführung der Quick Fixes zum 01.01.2020 hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG neu gefasst.

Demnach gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. Zusätzlich verweist der Gesetzgeber in Satz 2 auf die Vorschrift des § 18a Abs. 10 UStG. Diese Vorschrift wiederum verpflichtet den Unternehmer, eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Fehlers zu korrigieren. Weiterlesen

Unterhaltsleistungen: Grenze für unschädliches Vermögen bleibt bei 15.500 Euro – seit 1975!

Unterhaltsleistungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abziehbar, der jedes Jahr angepasst wird. Grundsätzlich orientiert sich dieser Höchstbetrag am Grundfreibetrag. Ich schreibe hier bewusst „grundsätzlich“, denn bei der für 2022 geplanten – rückwirkenden – Erhöhung des Grundfreibetrages sieht es so aus, dass der Unterhaltshöchstbetrag nicht gleichermaßen angepasst wird. Das aber nur am Rande, denn eigentlich möchte ich darauf hinaus, dass der Unterhaltshöchstbetrag zum einen um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen gekürzt wird, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Zum anderen – und das gerät manchmal in Vergessenheit – darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt.

Das Vermögen darf maximal einen Wert von 15.500 Euro haben. Die Vermögensgrenze von 15.500 Euro besteht sage und schreibe seit dem Jahre 1975 (damals 30.000 DM). Weiterlesen

Illegales Mining im Unternehmen und potenzielle steuerliche Relevanz

Kryptowährungen haben nach wie vor eine hohe Anziehungskraft. Dies dürfte zum einen daran liegen, dass für viele die Anziehungskraft in dem nebulös erscheinenden Umfeld liegt. Zum anderen wecken die zum Teil immensen Kurssteigerungen sowie -schwankungen das Interesse und die Hoffnung auf schnelle Gewinne. Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, wenn neben dem klassischen Trading auch das sog. Mining betrieben wird, um an dem Hype der Kryptowährungen mitzuverdienen.

Bekanntermaßen bedarf jedoch das Mining, insbesondere das Proof-of-Work-Verfahren, wie dies bei der Erzeugung von Bitcoins zur Anwendung gelangt, erhebliche Ressourcen – und zwar in Form von Rechenleistung und Energie. Ausgehend davon sehen sich Unternehmen mit Fällen konfrontiert, in welchen Mitarbeiter offenkundig Mining mit Verwendung der Unternehmensressourcen betreiben. Weiterlesen

Abfindungen zuzüglich Lohnnachzahlung: 11 plus 2 ergibt nicht 13

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Auf die einzelnen Voraussetzungen soll hier nicht weiter eingegangen werden. In meinem heutigen Blog-Beitrag soll vielmehr der Frage nachgegangen werden, ob neben der reinen Abfindung auch der nachgezahlte Lohn der Fünftel-Regelung unterliegt, wenn sich der ehemalige Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach einem gegebenenfalls langwierigen arbeitsrechtlichen Streit auf eine Lohnnachzahlung für mehrere Monate einigen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG).

Die Antwort hat jüngst der BFH gegeben: Wird der Lohn für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nachgezahlt, scheidet eine Begünstigung aus. Es reicht nicht aus, dass Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als demjenigen zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Weiterlesen

Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft: Eigentlich Werbungskosten, aber …

Lassen sich Ehegatten scheiden, kommt es zum so genannten Versorgungsausgleich. Ziel ist, dass beide Partner mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe oder Partnerschaft beenden (www.deutsche-rentenversicherung.de). Letztlich bedeutet dies aber, dass der Ausgleichsverpflichtete einen Teil seiner Rentenanwartschaft verliert. Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und den Satzungen der Versorgungswerke besteht indes zumeist die Möglichkeit, die Rentenanwartschaften ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.

Ob die Wiederauffüllungszahlungen steuerlich unbegrenzt als Werbungskosten oder nur begrenzt als Sonderausgaben steuerlich abziehbar sind, müsste jüngst der BFH klären. Weiterlesen

Rentendoppelbesteuerung (Teil 5 und Schluss): Die Vorläufigkeitsfalle!

Nachdem der BFH mit Urteilen vom 19.05.2021 zwei Klagen gegen das AltEinkG wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten der Basisversorgung abgewiesen hatte, legten die unterlegenen Rentner Verfassungsbeschwerden ein (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).

Um nun massenhafte Einsprüche und Anträge auf Ruhen des Verfahrens zu vermeiden, wurden gemäß BMF-Schreiben vom 31.08.2021 (IV A 3 – S 0338/19/10006 :001) in die Einkommensteuerbescheide von Rentnern folgender Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO aufgenommen:

„Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet.“

Allerdings ist das AltEinkG zweifellos verfassungsgemäß (u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 29.09./30.09.2015, 2 BvR 2683/11, 2 BvR 1066/10, 2 BvR 1961/10). Das ist längst geklärt. Noch nicht geklärt ist jedoch die Frage, wie die (untergesetzliche) Vergleichs- und Prognoserechnung zur Feststellung einer etwaigen Doppelbesteuerung verfassungskonform auszugestalten ist. Weiterlesen