Weiträumiges Tätigkeitsgebiet: Interessantes „Hafen-Urteil“ des BFH

Erst kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – ein seltsames Steuergebilde“ zwei Entscheidungen des Niedersächsischen FG zu Hafenarbeitern vorgestellt. Im Jahre 2021 hatten die Richter entschieden, dass ein Hafenarbeiter des Hamburger Hafens in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet. Das Gebiet des Hafens von Bremerhaven sahen sie im Jahre 2022 hingegen nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet (Urteil vom 3.2.2021, 4 K 11006/17; Urteil vom 2.9.2022, 4 K 149/21). Zugegebenermaßen habe ich die Sache etwas verkürzt, denn die Sachverhalte waren vielleicht nicht ganz vergleichbar.

Wie dem auch sei: Das erstgenannte Urteil hat der BFH soeben kassiert. Der Leitsatz lautet: Weiterlesen

Corona-Wirtschaftshilfen: Einreichungsfrist für Schlussabrechnung endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023)

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Darauf hat das BMWK aktuell nochmals aufmerksam gemacht.

Hintergrund

Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vom Bund aufgelegten Subventionsprogramme (Soforthilfe, Überbrückungshilfen, November-/Dezemberhilfe, Neustarthilfen) sind abgelaufen, Mittel können nicht mehr beantragt werden. Sämtliche Förderprogramme sehen eine Schlussabrechnung vor. Deren Sinn ist die Prüfung, ob auf Basis der Ist-Umsatzzahlen der Bewilligungsempfänger im Bewilligungszeitraum zu Recht eine Liquiditätslücke geschlossen worden ist oder aber eine Über-Förderung erfolgt mit der Folge, dass Fördermittel zurückgefordert werden müssen.

Einreichungsfrist endet grundsätzlich am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023)

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30.6.2023 (Update: 31.8.2023). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31.12.2023 im digitalen Antragsportal beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anlage des Organisationsprofils (siehe FAQ Schlussabrechnung Ziffer 3.2).

Achtung! Wer meint, auf die Schlussabrechnung verzichten zu können, begeht einen kostspieligen Fehler. Denn dann sind sämtlich erhaltene Fördermittel vollständig zurückzuzahlen.

Was müssen Subventionsempfänger jetzt beachten?

Paketlösung: Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfen ist „paketweise“ angelegt. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket wird die Überbrückungshilfe III Plus und IV abgerechnet.

Die Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, das heißt Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe. Sollen Anträge sowohl für Paket 1 als auch Paket 2 eingereicht werden, muss zuerst das Paket 1 erfasst und eingereicht werden. Erst im Anschluss kann mit der Schlussabrechnung für Paket 2 begonnen werden. Soll nur die Schlussabrechnung für Paket 2 eingereicht werden, kann dies direkt durchgeführt werden. Für die Einreichung der Schlussabrechnung hat das BMWK einen Leitfaden und FAQ zu Verfügung gestellt.

Schlussabrechnung nur durch prüfende Dritte: Die Schlussabrechnung kann ausschließlich online und nur durch prüfende Dritte (Rechtsanwälte oder Angehörige der steuerberatenden Berufe) erfolgen. Die Schlussabrechnung kann nur gebündelt als Paket eingereicht werden. Wurden die Anträge auf Corona-Hilfen ursprünglich von unterschiedlichen prüfenden Dritten gestellt, ist vor Einreichen der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einer einzigen oder einem einzigen prüfenden Dritten notwendig.

Schlussbescheid: Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen. Die Rückzahlungsfrist beträgt bei allen Förderprogrammen grundsätzlich sechs Monate nach Erteilung des Schlussbescheides. Im Einzelfall kann auch eine Stundung mit Ratenzahlungsvereinbarung beantragt werden.


 

 

Geschäftsveräußerung im Ganzen – willkommen beim Roulette

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist bekanntermaßen nicht umsatzsteuerbar. Was aber als Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt, kann höchst fraglich sein. In zahlreichen Fällen werden Unternehmer und Berater nahezu zur Verzweiflung getrieben, da die Lösungsfindung einem Roulette gleichkommt.

Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ihr Mandant betreibt ein Hotel. Dieses verkauft er zum 1. Juli 2023. Der Erwerber versichert ihm, das Hotel weiter zu betreiben. Tatsächlich betreibt dieser das Hotel aber nicht selbst, sondern verpachtet es ab dem 2. Juli 2023 an eine Betreibergesellschaft. Erst diese führt den eigentlichen Geschäftsbetrieb des Hotels fort. Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor? Nein, sagt das Finanzamt. Ja, sagt das FG München. Aber so ganz sicher ist es sich nicht, denn es wurde die Revision zugelassen (FG München, Urteil vom 2.2.2023, 14 K 2328/20, NWB FAAAJ-36402, Revision zugelassen). Weiterlesen

Erstausbildung: BFH entscheidet zur alten und zur neuen Rechtslage

Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ist extrem teuer, dennoch dürfen die Ausbildungskosten nur in Höhe von maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt oder – ausnahmsweise – ein Ausbildungsdienstverhältnis gegeben ist. Da beim Sonderausgabenabzug kein „Verlustvortrag“ möglich ist, bleiben die hohen Kosten der Pilotenausbildung steuerlich zumeist vollkommen ohne Auswirkung. Dass dies zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2019 bestätigt (Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14). Insofern wäre es für einen angehenden Piloten von Vorteil, wenn er vor der Pilotenausbildung eine Erstausbildung absolviert hätte. Denn die Kosten einer Zweitausbildung sind als Werbungskosten voll abziehbar und auch ein Verlustvortrag kommt bei negativen Einkünften in Betracht.

Was ist aber eine Erstausbildung?

Nach der alten Rechtslage bis 2014 reichte eine so genannte Schnellausbildung aus, beispielsweise die Ausbildung zum Rettungssanitäter mit einer Dauer von acht Monaten (BFH 27.10.2011, VI R 52/10) oder die Ausbildung zur Flugbegleiterin mit einer Dauer von sechs Monaten (BFH 28.2.2013, VI R 6/12). Seit 2015 liegt eine Erstausbildung hingegen nur dann vor, wenn die Ausbildung mindestens zwölf Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Kürzlich musste der BFH nochmals zur alten Rechtslage bis 2014 entscheiden

Sein positives Urteil: Weiterlesen

E-Rechnungspflicht ab 2025 im B2B-Bereich?

Bereits im April dieses Jahres hatte das BMF den Verbänden einen Diskussionsvorschlag übersandt, der eine Einführung einer E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Geschäfte ab dem 01.01.2025 vorsieht. Was ist zu erwarten?

Hintergrund

Im Dezember des vergangenen Jahres hatte die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf für die Einführung eines grenzüberschreitenden transaktionalen Meldesystems in der Europäischen Union ab 2028 („VAT in the Digital Age – ViDA“ vom 08.12.2022) veröffentlicht. Das Thema der elektronischen Rechnung ist seither in aller Munde, denn ein solches Meldesystem fußt auf der verpflichtenden Ausstellung von E-Rechnungen.

Deutschland hatte sich lange nicht zur E-Rechnungspflicht geäußert. Allerdings sieht der Koalitionsvertrag die Einführung eines bundesweiten einheitlichen Meldesystems zur Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen vor. Zwar ist auf Basis der geltenden Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie die Einführung einer verpflichtenden E-Rechnung nicht möglich. Die Bundesrepublik Deutschland hat dazu einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 395 MwStSystRL gestellt, damit eine verpflichtende E-Rechnungsstellung möglich wäre.

Inhaltliche Ausgestaltung des Vorschlags

Das BMF hatte zu diesem Zwecke den Verbänden einen Diskussionsvorschlag zur Einführung einer E-Rechnung im B2B-Bereich zur Stellungnahme übersandt.

Sozusagen als ersten Schritt hin zu der späteren Einführung eines transaktionsbezogenen Meldesystems beabsichtigt das BMF dem Gesetzgeber, die obligatorische Verwendung von elektronischen Rechnungen für inländische B2B-Umsätze vorzuschlagen. Weiterlesen

Ferienwohnung: Gewerblichkeit der Vermietungsgesellschaft färbt nicht auf Eigentümer ab

Erst am 4. Mai dieses Jahres hat der BFH ein Urteil zur Veröffentlichung bestimmt, das er bereits im Jahre 2020 gefällt hat. Dabei ist das Urteil zum Thema „Ferienwohnung“ durchaus von Interesse und soll daher nachfolgend kurz vorgestellt werden (BFH 28.5.2020, IV R 10/18).

Der Tenor des Urteils lautet etwas kryptisch: Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt.

Worum geht es?

Die Klägerin besitzt drei Ferienwohnungen, die sich offenbar in einem größeren Komplex befinden, zu dem auch ein Hotel gehört. Die Vermietung der Wohnungen erfolgt über eine Vermietungs- bzw. Vermittlungsgesellschaft an wechselnde Feriengäste. Weiterlesen

BMJ-Verbändeabfrage: Welche bürokratischen Hürden könn(ten) abgebaut werden?

Nach wie vor stellen die bürokratischen Pflichten viele Unternehmen vor Herausforderungen. Dies möchte das BMJ nicht nur anerkennen, sondern (erneut einmal) angehen: Zu diesem Zwecke startete es kürzlich eine Umfrage unter den Verbänden zum Bürokratieabbau. Dessen Ergebnisse (www.bmj.de) können seit dem 14.04.2023 eingesehen werden.

Kategorisierung der Einzelvorschläge

Wichtig war v.a. zu identifizieren, welche Vorschläge das größte Entlastungspotenzial aufweisen können. Dazu hat das Statistische Bundesamt die 442 Vorschläge von 57 Verbänden in einem Folgeprozess aufbereitet, 5 Kategorien zugeordnet und priorisiert. Hierzu wurde in tabellarischer Form dargestellt, welche Vorschläge auf Basis von quantitativen und qualitativen Kriterien das größte Entlastungspotenzial aufweisen.

Aussichtsreiche Vorschläge für den steuerrechtlichen Bereich

Insbesondere für den steuerlichen Bereich wurde in Kategorie 1, ( d.h. derjenigen Kategorie von Vorschlägen, die für unmittelbare gesetzliche Maßnahmen der Ressorts oder für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz geeignet sind),  eine Vielzahl von Maßnahmen benannt. U.a. wird hier z.B. aufgeführt:

  • Anhebung der steuerlichen Buchführungsgrenzen:
    Die Grenzen für die Buchführungspflicht gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 AO sollten angehoben werden, und zwar wie folgt: Jahresumsatz 1.000.000 EUR, Jahresgewinn 100.000 EUR. Durch die Anhebung könnten mehr KMU von dem Wahlrecht der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG) im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung profitieren. Gleichzeitig muss die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerungsgrenze in § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG entsprechend auf 1.000.000 EUR Jahresumsatz angehoben werden, damit gleichlaufend umsatzsteuerrechtlich niedrigere Aufzeichnungspflichten gelten.
  • Nationale Implementierung der globalen Mindestbesteuerung:
    Die geplanten Übergangsvorschriften zur Anerkennung von Country-by-Country-Reporting-Daten müssen in dauerhafte Regelungen überführt werden. Insbesondere sollten Länder in einer  sog. „White List“, deren nominale Steuerbelastung ausreichend hoch ist, um eine niedrigere Besteuerung von unter 15 Prozent auszuschließen, von der Berichtspflicht ausgenommen werden.
  • Kassenbonpflicht überprüfen:
    Die derzeit geltende Regelung, dass eine Befreiung von der Kassenbon-Pflicht durch den Betrieb individuell beim Finanzamt beantragt werden muss und nur bei Vorliegen eines Härtefalls erfolgt, soll hinterfragt werden.
  • Aufbewahrungsfristen verkürzen:
    Die Aufbewahrungsfristen gem. § 147 AO sollen laut Forderung möglichst auf einheitlich fünf Jahre verkürzt werden. Zudem sollen Unternehmen generell nicht mehr dazu verpflichtet sein, Unterlagen auch in analoger oder sonstiger nicht ausschließlich digitaler Form vorzuhalten. Auch mit Einbezug der Durchführung von Betriebsprüfungen sollte die Datenübertragung zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung in allen Fällen rein digital erfolgen können.
  • Gewerbesteuerfreibetrag anheben und Freiberuflerprivileg ausweiten:
    Der Freibetrag der Gewerbesteuer soll laut Forderungen minimal im Ausmaße der seit 1995 entstandenen Entwertung durch die Inflation angehoben werden. Alternativ sollte das Freiberuflerprivileg auf kleine Soloselbstständige ohne Angestellte (möglichst unabhängig von der Rechtsform) ausgeweitet werden, die im Wesentlichen ihr eigenes Wissen und Können vermarkten, ohne irgendein „Handelsgewerbe“ zu betreiben.

Das gesamte Dokument kann auf der Seite des BMJ heruntergeladen werden.

Zeitnahme Umsetzung der Maßnahmen?

Ob besonders groß oder klein: Fast alle Unternehmen leiden unter den Bürokratieverpflichtungen, die eine Vielzahl von Arbeitsstunden kosten. Immer wieder wird – etwa durch sogenannte Bürokratieentlastungsgesetze – versucht, den Unternehmen einen Teil dieser Verpflichtungen zu nehmen und sie zu reduzieren. Der große Wurf ist bislang allerdings nicht gelungen. Oftmals muss vielmehr vernommen werden, dass die Belastungen eher zu- als abnehmen. Es bleibt zu hoffen, dass insbesondere trotz vieler Vorgaben aus Brüssel an einzelnen Stellen eine Entlastung für die Unternehmerschaft geschaffen werden kann. Die benannten Vorschläge wären ein großer Schritt, der viele Unternehmen entlasten könnte.

Fitnessstudios im Lockdown – lag ein Leistungsaustausch vor?

Während des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 mussten auch die Fitnessstudios schließen. Viele Betreiber haben ihren Mitgliedern damals angeboten, dass der Zeitraum, in dem die Mitglieder nicht trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei angehängt wird.  Auch wurden Onlinekurse angeboten und andere Aktivitäten entwickelt, um die Mitglieder zu behalten.

Die Frage ist, ob in der Zeit von Mitte März bis Mitte Mai 2020 dennoch ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch oder aber eine steuerbare Anzahlung der Mitglieder auf noch zu erbringende Leistungen vorlag. Weiterlesen

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Lebensmittel mit Werbe-Verpackung

Glücklicherweise finden nun wieder vermehrt Kongresse, Tagungen und Seminare statt. Und zu Fachveranstaltungen gehören Gummibärchen und Traubenzucker, deren Verpackungen mit dem Logo des Veranstalters oder eines Ausstellers bedruckt sind.

Aber Hand aufs Herz: Haben Sie sich schon einmal darüber Gedanken gemacht, ob der Veräußerer solcher Werbelebensmittel gegenüber dem Veranstalter/Aussteller den regulären oder den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechnen muss? Zugegebenermaßen habe ich mir diese Frage bislang nicht gestellt, dabei ist sie durchaus von Interesse, wie ein aktuelles BFH-Urteil zeigt.

Zunächst die Antwort vorweg: Trotz des Werbecharakters der Verpackung ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu gewähren oder kommt zumindest in Betracht (BFH-Urteil vom 23.2.2023, V R 38/21).

Nun der Sachverhalt:

Der Kläger betrieb einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten zum Beispiel Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Kläger bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln. Er versteuerte die Veräußerungen als Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt hingegen ging davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege. Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos, doch der BFH hat der Revision entsprochen.

Die Begründung ist nicht leicht verdaulich. Ich versuche, sie mit meinen eigenen Worten wiederzugeben: Weiterlesen

Kindergeld für Kinder mit Behinderung: Abermals Schlappe für die Familienkasse

Ist ein Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird den Eltern Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus gewährt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren. Im Jahre 2021 hat der BFH dargelegt, wie die Fähigkeit zum Selbstunterhalt rechnerisch zu ermitteln ist, also welche Einkünfte und Bezüge dem Kind als eigene Mittel für seinen Unterhalt zuzurechnen sind und welche Beträge abgezogen werden dürfen (BFH-Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19). Insofern kann auf den Blog-Beitrag „Kindergeld für Kinder mit Behinderung: Wie der BFH den Selbstunterhalt prüft“ verwiesen werden.

Nun war der BFH wieder an der Reihe. Dieses Mal ging es um die Frage, ob die Einzahlung der Eltern in einen privaten Versicherungsvertrag, der dem Kind zugutekommt, für das Kindergeld schädlich ist. Besser gesagt: Es war zu entscheiden, ob die Rente, die das Kind aus dem Vertrag bezieht, in voller Höhe oder nur mit dem Ertragsanteil für die Beurteilung des Kindergeldanspruchs anzusetzen ist. Weiterlesen