Grundstücksvermietung inklusive Betriebsvorrichtung – Folgeentscheidung des BFH liegt vor

Häufig werden Grundstücke mitsamt Betriebsvorrichtungen vermietet. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt sich dann die Frage, ob die Vermietung insgesamt umsatzsteuerpflichtig, insgesamt umsatzsteuerfrei oder teils steuerpflichtig (Anteil Betriebsvorrichtung) und – ohne Option – teils steuerfrei (Anteil Grundstück) ist. Die Finanzverwaltung tendiert in den Abschnitten 4.12.10 und 4.12.11 UStAE zur letzten der genannten Möglichkeiten, also zu einem so genannten Aufteilungsgebot. Dabei konnte sie sich bislang auf den BFH verlassen, der ebenfalls ein Aufteilungsgebot befürwortete (BFH-Urteil vom 28.5.1998, V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307).

Der BFH war sich zuletzt aber nicht mehr sicher und hat den EuGH um Hilfestellung gebeten. Wie bereits in dem Blog-Beitrag „Vermietung eines Grundstücks samt Betriebsvorrichtung – was gilt denn nun?“ dargestellt, neigt der EuGH zur Annahme einer einheitlichen Leistung (EuGH-Urteil vom 4.5.2023, C-516/21). Naturgemäß sind die Ausführungen des EuGH im aktuellen Verfahren eher allgemeiner Natur gewesen, so dass noch eine Gewisse Unsicherheit bestand, wie der BFH im konkreten Fall entscheiden wird.

Letztlich ist der BFH zu folgendem Schluss gekommen: Weiterlesen

Die (Un-)Endlichkeit der Ewigkeitsstundung nach § 6 AStG a.F.

Bekanntermaßen hat jedes Handeln einen steuerlichen Schatten. Mit dem heutigen Blog-Beitrag darf ich Sie auf eine grenzüberschreitende Reise mitnehmen. Diese begann vor einigen Jahren, als § 6 AStG noch einen Wegzug von Deutschland ins EU-/EWR-Ausland mit einer zinslosen, dauerhaften Stundung gestattete (sog. Ewigkeitsstundung, § 6 Abs. 5 AStG a.F. vor ATADUmsG). Hauptakteurin des Sachverhalts soll eine Frau sein, die seit ihrer Geburt in Deutschland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig war. Zudem kam diese auch aus gutem Hause. Über ihre eigene GmbH war sie am Familienunternehmen beteiligt. Wie es der Zufall wollte, verliebte sie sich in einen jungen und gutaussehenden Mann.

Sie ahnen es: Die Liebe verführte unsere Akteurin letztendlich ins EU-Ausland und die Ewigkeitsstundung war seit dem kompletten Wegzug von Deutschland ins EU-Ausland mit im Gepäck. Und damit auch die verbundenen Restriktionen, welche mit wechselnder Intensität immer wieder auch ihre steuerlichen Berater beschäftigte.

Zwischenzeitlich sind einige Jahre vergangen und das Traumpaar hat Kinder bekommen. Wie kann es auch anders sei, die fürsorgliche Mutter denkt bereits früh an die Nachfolge. Sonach sollen auch die Kinder an dem Familienunternehmen bzw. über Ihre GmbH-Beteiligung beteiligt werden, jedoch ohne die Wegzugsteuerstundung und die damit verbundenen Restriktionen auferlegt zu bekommen.

Nun stellt sich die Frage, was der Mutter zu raten sei? Weiterlesen

Förderung nach § 10f EStG: Es gibt keine Folgeobjekt-Regelung

Zugegebenermaßen stellen Steuerbegünstigungen für Baudenkmale sowie für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen für viele steuerliche Berater eher ein Randthema dar. Und wenn man ausnahmsweise einmal einen Fall auf dem Tisch hat, kommen fast schon nostalgische Gefühle auf, denn zumindest die Regelung des § 10f EStG für eigengenutzte Immobilien weckt Erinnerungen an den alten § 10e EStG.

Nach § 10f EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem Baudenkmal, das er als Eigenheim nutzt, im Kalenderjahr des Abschlusses einer Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. Natürlich müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, auf die hier nicht im Einzelnen eingegangen werden soll. Nur um einen Punkt soll es nachfolgend gehen, nämlich den so genannten Objektverbrauch. Weiterlesen

Zeitsoldaten: Erste Tätigkeitsstätte bei Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde

Zeitsoldaten werden oftmals bereits während der Dienstzeit auf das spätere zivile Erwerbleben vorbereitet, beispielsweise indem sie eine Ausbildung im öffentlichen Dienst absolvieren, die entsprechend gefördert wird (§ 5 Soldatenversorgungsgesetz). Werden sie in dieser Zeit vom militärischen Dienst freigestellt, ist in steuerlicher Hinsicht die Frage zu beantworten, wo die erste Tätigkeitsstätte liegt.

Das FG Nürnberg hat diesbezüglich entschieden, dass eine Soldatin Fahrtkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen und auch keine Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen darf, wenn sie vom militärischen Dienst freigestellt ist, um eine Ausbildung im öffentlichen Dienst zu absolvieren. Die erste Tätigkeitsstätte liegt nicht mehr in der Stammkaserne (FG Nürnberg, Urteil vom 8.3.2023, 5 K 211/22). Weiterlesen

Alle Jahre wieder… welche Erklärungspflichten 2023 bei der Einkommensteuer zu beachten sind

Einkommensteuerpflichtige haben unter Beachtung der gesetzlichen Erklärungsfristen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben. Welche Besonderheiten sind hierbei in 2023 zu beachten?

Hintergrund

Nach § 149 Abs. 2 S.1 AO haben Steuerpflichtige, soweit nichts anderes bestimmt ist, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahres), also bis spätestens 31.7. des jeweiligen Folgejahres die Einkommensteuererklärung für das vorangegangene Jahr abzugeben. In Fällen, in denen Steuerpflichtige durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind, verlängert sich diese Abgabefrist bis zum Monatsletzten des Monats Februar des übernächsten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres, in den Fällen des § 149 Abs. 2 S.2 AO (Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Abs.3 AO).

Fristverlängerung durch das 4.Corona-Steuerhilfegesetz

Mit Rücksicht auf die besonderen (Arbeits-)Belastungen infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Entlastungsmaßnahmen erlassen. Mit dem 4.Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl 2022 I S.911) hat der Gesetzgeber auch die Erklärungsfristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung (vorübergehend) verlängert (Art.97 §36 Abs.3 ff. EGAO). Danach gilt im laufenden Jahr Folgendes: Weiterlesen

Änderung nach § 175b AO trotz korrekter Eintragungen des Steuerpflichtigen?

Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Hier geht es beispielsweise um die Daten, die die Deutsche Rentenversicherung (DRV) an die Finanzverwaltung übermittelt. § 175b AO korrespondiert sozusagen mit dem Vorteil, dass Steuerpflichtige die so genannten eDaten nicht mehr in ihrer Steuererklärung eintragen müssen. Dann soll dem Finanzamt aber die Gelegenheit gegeben werden, einen fehlerhaften Steuerbescheid später „ohne Weiteres“ ändern zu können – und zwar zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen.

Der BFH wird sich allerdings demnächst mit einer interessanten Fragestellung rund um die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO befassen müssen. Weiterlesen

Es bleibt dabei: Kinder gehören nicht zur Existenzgrundlage!

Nach der Gesetzeslage seit 2013 sind Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Wie der BFH bereits entschieden hat, sind Prozesskosten auch dann vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, wenn sie für einen Umgangsrechtsstreit entstanden sind.

Unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (BFH 13.8.2020, VI R 15/18). Kürzlich musste das FG Sachsen-Anhalt über einen durchaus dramatischen Fall entscheiden, ist aber letztlich der Linie des BFH gefolgt. Besser gesagt „musste“ es der Linie folgen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.2.2023, 5 K 547/21). Weiterlesen

Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie: Ende oder dauerhafte Entfristung?

Noch bis 31.12.2023 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen statt 19 Prozent nur 7 Prozent – ausgenommen sind Getränke. Die Rückkehr zum vollen Steuersatz könnte für viele Gastronomiebetriebe zur existentiellen Bedrohung werden.

Hintergrund

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird seit dem 1.7.2020 bis gegenwärtig Ende 2023 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent erhoben (§ 12 Abs.2 Nr.15 UStG). Dies war ein Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage, der nach der ersten Befristung bis 30.6.2021 (Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis Ende 2023.

Dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes politisch umstritten

Mit Rücksicht auf unverändert hohe Energie- und Einkaufspreise und die bedrohte Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Raum hat die CDU/CSU-Fraktion im März 2023 eine Initiative für eine dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes ergriffen (BT-Drs.20/5810), die aber im BT-Finanzausschuss abgelehnt wurde – jedenfalls vorläufig mit Hinweis auf die angespannte Haushaltssituation des Bundes. Ob sich hieran noch etwas ändert und noch finanzielle Spielräume für eine dauerhafte Entfristung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes über den 31.12.2023 hinaus bestehen, müssen die abschließenden Beratungen des Bundeshaushaltes 2024 zeigen, die ab September auf der Agenda des Bundestages stehen.

Rückkehr zum erhöhten Steuersatz bedroht viele Gastronomiebetriebe

Sollte der Bund bei seinem „Nein“ zu einer dauerhaften Entfristung oder jedenfalls weiteren Verlängerung der derzeitigen Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie bleiben, für die der Bund bislang rund 10 Mrd. Euro aufgewendet hat, könnte das fatale Folgen haben. Weiterlesen

Wird Kindergeld bei einer langfristigen Erkrankung des Kindes weitergezahlt?

Leider kommt es doch recht häufig vor, dass ein volljähriges Kind seine Ausbildung aufgrund einer langfristigen Erkrankung für mehrere Monate unterbrechen oder sogar ganz aufgeben muss. Für die Eltern stellt sich dann die Frage, ob und wie lange sie dennoch Kindergeld beziehen können und welche Nachweise sie gegebenenfalls gegenüber der Kindergeldkasse zu erbringen haben.

Im Jahre 2021 hat der BFH entschieden, dass bei einer Erkrankung, die länger als sechs Monate dauert, im Einzelfall entschieden werden muss, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung noch zu rechnen ist oder nicht. Ist nicht mit einer Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Ausbildung nach sechs Monaten zu rechnen, wird das Kindergeld nicht mehr länger gewährt. Eine Kindergeldgewährung wegen einer Berufsausbildung ist selbst dann nicht möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis zwar fortbesteht, Ausbildungsmaßnahmen wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes aber unterbleiben (BFH-Urteil vom 31.8.2021, III R 41/19; BFH-Urteil vom 15.12.2021, III R 43/20).

Der BFH zeigt sich also recht hartherzig, gibt aber noch einen Tipp mit auf den Weg:  Weiterlesen

Sozialversicherung: Ignorieren des Berichts der Lohnsteuer-Außenprüfung kann teuer werden

Aufgrund der prinzipiellen Übereinstimmung von Steuer- und Beitragspflicht von Lohn i.S. von § 19 EStG und Arbeitsentgelt i.S. von §§ 14, 17 SGB IV kann davon ausgegangen werden, dass ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid in aller Regel auch in sozialrechtlicher Hinsicht Konsequenzen hat. So hat das BSG schon vor einigen Jahren entschieden (BSG-Urteil vom 18.11.2015, B 12 R 7/14 R; BSG-Urteil vom 18.10.2022, B 12 R 7/20 R). Und das wiederum bedeutet, dass Berichte der Lohnsteuer-Außenprüfung und/oder Lohnsteuer-Haftungsbescheide immer auch beitragsrechtlich auszuwerten sind.

Wer dies unterlässt, sollte beachten, dass die sozialversicherungsrechtliche Verjährungsfrist sage und schreibe 30 Jahre betragen kann und die Nachforderungen später – gerade auch angesichts der Säumniszuschläge – extreme Ausmaße annehmen können. Exemplarisch soll nachfolgend kurz ein Fall vorgestellt werden, über den das LSG Baden-Württemberg kürzlich entschieden hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.5.2023, L 7 BA 2862/20). Weiterlesen