Vorabhinweise des BMF zur e-Rechnung

Ungewöhnlich, aber wahr: Das BMF hat sich vorab in einem Schreiben zur e-Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen geäußert und damit vor dem Ende des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens einen Standpunkt veröffentlicht.

Hintergrund

Die e-Rechnung ist auf dem Vormarsch und wird für inländische B2B-Umsätze mit dem Wachstumschancengesetz im UStG festgeschrieben. Mithilfe von Übergangsregelungen soll die e-Rechnung dann ab 2028 im gesamten B2B-Bereich verpflichtend Anwendung finden.

Ungewöhnlicherweise hat nunmehr das BMF bereits vor dem Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens erste Hinweise dazu verlautbaren lassen – und zwar aufgrund von Anfragen der Verbände. Weiterlesen

Klagen häufen sich: Ist die neue Grundsteuer verfassungswidrig?

Ab 2025 soll in den Ländern die neue Grundsteuer zur Anwendung kommen, eine der wichtigsten Finanzierungsquellen der Kommunen. Doch schon jetzt rollt auf die Finanzgerichte eine Klagewelle zu. Verstößt auch die reformierte Grundsteuer gegen das Grundgesetz?

Hintergrund

Mit einem jährlichen Aufkommen von rund 14 Mrd. Euro stellt die Grundsteuer (Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke; Grundsteuer B für Wohn- und Gewerbegrundstücke) neben der Gewerbesteuer die wichtigste kommunale Steuerquelle dar. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Für die Umsetzung neuer Bewertungsverfahren wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2024 eingeräumt. Den neuen Rechtsrahmen hat der Bund im November 2019 durch eine Änderung des Grundgesetzes (BGBl 2019 I S. 1546) und das neue GrStRefG (BGBl 2019 I S. 1794) geschaffen. Rund 36 Mio. Grundstücke in Deutschland müssen neu bewertet werden. Von der Länderöffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 GG, die den Ländern vom Bundesmodell abweichende Bewertungsregeln erlaubt, haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht, alle anderen Länder wenden das Bundesmodell an.

Finanzgerichtliche Musterverfahren anhängig

Inzwischen haben die Finanzämter Millionen von Bescheiden über den Grundsteuermessbetrag verschickt; hierauf ist zwar keine Zahlung zu leisten, aber er ist für die Grundeigentümer die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Hiergegen setzen sich viele Grundeigentümer schon jetzt zur Wehr, sowohl gegen die Grundstückbewertung nach Ländermodellen als auch nach dem Bundesmodell.

In Baden-Württemberg haben vier Verbände für ihre Mitglieder zwei Musterklagen gegen das ab 2025 in Baden-Württemberg geltende Landesgrundsteuergesetz beim FG Baden-Württemberg eingereicht. Weiterlesen

Zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch an Kinder: Anerkennung (fast) ohne Wenn und Aber

Die Einräumung eines zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauchs an einem Mietobjekt ist seit Jahren eine gängige Gestaltung. Das heißt: Eltern räumen Sohn oder Tochter für vielleicht sieben oder acht Jahre den Nießbrauch an einer ihnen gehören vermieteten Immobilie ein, damit das Kind die Einkunftsquelle vorübergehend erhält, zum Beispiel um sein Studium zu finanzieren. Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Im Familienverbund wird die Steuerlast gesenkt.
  • Bei den Kindern wirken sich der Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 Euro für ihre (Erst-)Studienkosten und der Grundfreibetrag steuermindernd aus.
  • Die Eltern müssen sich von ihrer Einkunftsquelle nicht dauerhaft trennen.

Das FG Baden-Württemberg hat die Gestaltung mit rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) akzeptiert. Im Urteil heißt es ausdrücklich: „Nach Auffassung des Senats steht es Eltern frei zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im oben dargestellten Sinne anzusehen wäre.“

Dennoch gab – und gibt – es immer noch Finanzämter, die dem Modell mit Argwohn gegenüberstehen. Weiterlesen

Einkommensteuervordrucke 2023: Die Anlagenflut nimmt weiter zu

Der eine oder andere erinnert sich vielleicht noch an die Zeiten, als die Finanzverwaltung in schöner Regelmäßigkeit die jeweils aktuellen Einkommensteuervordrucke mit einem „netten“ Begleitschreiben zugesandt hat. Nun, würde sie es heute tun, würde ein DIN A4-Umschlag womöglich nicht mehr ausreichen. Vielmehr müssten angesichts der Flut von Vordrucken schon kleine Päckchen geschnürt werden.

In den letzten Jahren kamen hinzu die Anlage KAP-BET, die Anlage KAP-INV, die Anlage Sonderausgaben, die Anlage Außergewöhnliche Belastungen, die Anlage Sonstiges, die Anlage R-AUS, die Anlage R-AV/bAV, die Anlage Energetische Maßnahmen, die Anlage Mobilitätsprämie und die Anlage Corona-Hilfen. Für die Vollständigkeit dieser Aufzählung lege ich meine Hand nicht ins Feuer.

Doch der Reigen geht weiter. Freunde von Vordrucken dürfen sich für das Veranlagungsjahr 2023 freuen auf die Weiterlesen

Betriebsprüfung: Wenn ein Auskunftsverlangen das Unternehmen lahmlegt

Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein Unternehmen, bei dem eines Tages eine Betriebsprüfung angekündigt wird. Und stellen Sie sich weiter vor, Sie erhalten eine Auflistung der von Ihnen vorzulegenden Unterlagen, die so umfassend ist, dass Sie Ihr Unternehmen für den nächsten Monat schließen müssen, um der Aufforderung des Prüfers nachkommen zu können.

Sie halten das für einen schlechten Scherz? Dann kennen Sie offenbar nicht die Damen und Herren der Hamburger Finanzverwaltung. Allen Ernstes sah – und sieht sich noch – ein Unternehmen mit folgender Aufforderung konfrontiert: Weiterlesen

Energiepreispauschale: Bei Streit mit dem Arbeitgeber ist das Finanzgericht zuständig

Im vergangenen Jahr musste sich das Arbeitsgericht Lübeck mit der Frage befassen, welches Gericht zuständig ist, wenn sich ein Arbeitgeber trotz der gesetzlichen Regelung geweigert hat, die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP I) an seine Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Antwort lautete: Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun (Beschluss vom 1.12.2022, 1 Ca 1849/22).

Die Arbeitsgerichte seien allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Energiepauschale knüpfe zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage finde sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfülle durch die Auszahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiere allein als Zahlstelle. Er habe die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten sei eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folge, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist Beschwerde eingelegt worden (Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.12.2022). Mir ist allerdings nicht bekannt, ob über diese bereits entschieden worden ist.

Wie dem auch sei: Nun war das FG Münster an der Reihe. Weiterlesen

FG Nürnberg: Ermittlung der Grundsteuer in Bayern verfassungsgemäß! Und was folgt für den Rest der Bundesrepublik Deutschland?

Das FG Nürnberg hat in einem Urteil entschieden, dass die Ermittlung der Grundsteuer anhand eines reines Flächenmodells, wie man dies nunmehr in Bayern vornimmt, verfassungskonform ist (Beschluss v. 08.08.2023 – 8 V 300/23).

Hintergrund

Im Jahr 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die grundsteuerliche Bewertung von Immobilien für verfassungswidrig erklärt. Infolgedessen verabschiedete der Gesetzgeber im November 2019 ein neues Grundsteuergesetz, welches Öffnungsklauseln für die Bundesländer vorsieht. Die Öffnungsklauseln führen dazu, dass verschiedene Bewertungsmodelle zur Anwendung kommen und es keine bundeseinheitliche Bewertung mehr gibt.

Bayerisches Grundsteuergesetz

Vor dem FG Nürnberg gab es nunmehr eine Klage. Hier hatte der Eigentümer mehrerer Immobilien die Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes gerügt. Strittig war aus seiner Sicht, ob die Vollziehung von Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie den Grundsteuermessbetrag wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes auszusetzen ist.

Der Antragsteller kam zu dem Schluss, dass durch flächenorientierte Ermittlung die Lasten ungerecht verteilt würden. Nach dem Bayerischen Berechnungsmodell führe dies dazu, dass die Grundsteuer in Bestlagen sinke, weil keine Differenzierung nach Wohnlagen vorgenommen werde. Es sei mit erheblichen Mehrbelastungen für Mieter und Grundstückseigentümer zu rechnen, dies sei ungerecht und nicht verfassungsgemäß. Weiterlesen

Steuerbefreiung fürs Familienheim bei Verschmelzung von Flurstücken?

Wird ein selbstgenutztes Familienheim vererbt, bleibt der Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Was aber gilt, wenn sich die Immobilie auf einem extrem großen Grundstück befindet, das durch eine grundbuchmäßige Zusammenlegung gemäß § 890 BGB entstanden ist? Ist dann – neben dem Gebäude – der gesamte Grund und Boden begünstigt? Mit dieser Frage wird sich bald der BFH befassen müssen, und zwar in dem Verfahren II R 27/23. Zugrunde liegt ein Fall, über den das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich entschieden hat (Urteil vom 12.7.2023, 3 K 14/23). Weiterlesen

Reduzierte Umsatzsteuer im Gastgewerbe und kein Ende

Am 21.9.2023 hat der Bundestag die Entfristung der auf sieben Prozent reduzierten Umsatzsteuer im Gastgewerbe ab 1.1.2024 bekräftigt. Am 29.9.2023 hat sich der Bundesrat erneut mit dem Thema befasst: Wann lenkt die Bundesregierung ein?

Hintergrund

Ich habe bereits berichtet:  Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent (§ 12 Abs.2 Nr.15 UstG) war zum 1.7.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt (Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023.

Das Gastgewerbe wartet händeringend auf eine dauerhafte Entfristung der Umsatzsteuersenkung über den 31.12.2023 hinaus: Zur Wiederherstellung internationaler Wettbewerbsgleichheit, zur Existenzsicherung tausender Gastronomiebetriebe und schließlich zum Schutz der Verbraucher vor Preiserhöhungen in der Gastronomie. Zuletzt sind am 21.9.2023 entsprechende Oppositionsanträge zur dauerhaften Entfristung ohne Erfolg geblieben: der Unionsantrag (BT-Drs.20/5810) wurde mit Regierungsmehrheit abgelehnt, Anträge der Linken (BT-Drs. 20/8409) und der AfD (BT-Drs.20/8416) an die Ausschüsse überwiesen. Die Zeit drängt, denn Gastronomen brauchen Planungssicherheit für 2024 ff. Weiterlesen

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung: Keine Minderung um steuerpflichtige Ersatzleistung

Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen – so lautet kurz und knapp ein aktueller Beschluss des BFH vom 15.6.2023 (VI R 33/20). Der Leitsatz verschweigt ein wenig, dass die zugrundeliegende Problematik sowohl die Finanzgerichte als auch den BFH durchaus längere Zeit beschäftigt hat.

Es ging nämlich zunächst um die Frage, ob ein so genanntes Sterbegeld steuerpflichtig ist. Und dann um die weitere Frage, ob es, wenn es schon versteuert werden muss, trotzdem die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten mindert.

Zur Historie:

Der BFH hat sich zweimal mit der Steuerpflicht des Sterbegeldes befassen müssen. So hat er entschieden, dass das pauschale Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen ist, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist. Es handelt sich um einen Versorgungsbezug und damit um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Unerheblich ist dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 8/19).

Zuvor hatte er bereits geurteilt, dass ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).

Was im Lichte dieser beiden BFH-Urteile so eindeutig erscheint, war zuvor durchaus umstritten. Beachten Sie dazu die Blog-Beiträge „Aufreger des Monats Mai: Sterbegeld ´mal steuerpflichtig, ´mal steuerfrei“ und „Sterbegeld oder ´“Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen genommen´.“

Der aktuelle Beschluss des BFH:

Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

Denkanstoß:

Die Begründung des BFH ist recht kurz gehalten. Er hat es offenbar nicht für nötig gehalten, der Ansicht der Finanzverwaltung mit vielen Worten entgegenzutreten. Ein Punkt soll aber dennoch erwähnt werden, weil der BFH darauf nur am Rande eingegangen ist: Die Vorinstanz erkannte die Beerdigungskosten nämlich „gekürzt um den Versorgungsfreibetrag“ als außergewöhnliche Belastung an. Man darf davon ausgehen, dass auch der BFH diese Kürzung als rechtens ansieht.