Verkauf eines unbebauten Grundstücksteils löst Spekulationsbesteuerung aus

Wer sein Eigenheim veräußert, bleibt – unter gewissen Voraussetzungen – von der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts verschont. Was aber, wenn der Eigentümer eines großen Grundstücks, das mit einem Eigenheim bebaut ist, einen Teil abtrennt und den unbebauten Teil verkauft? Löst dieser Vorgang ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft aus? Vorausgesetzt natürlich, dass zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen.

Die Antwort wird den Fiskus erfreuen, nicht aber Grundstücksbesitzer und das Bundesbauministerium: Der Verkauf eines Grundstücksteils löst die Spekulationsbesteuerung aus! So lautet ein aktuelles Urteil des BFH vom 26.9.2023 (IX R 14/22). Weiterlesen

FG Hamburg: Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber?

Besteht für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ein Rechtsschutzbedürfnis auf die Auszahlung der Energiepreispauschale? Und ist ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Energiepreispauschale zu verurteilen? Darüber hatte das FG Hamburg zu entscheiden (1 K 163/23).

Hintergrund

Aufgrund der Energiekrise bekamen einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale. Die Pauschale in Höhe von 300 Euro sollte im Jahr 2022 einen Ausgleich für die hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte haben die Pauschale in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.

Die klagende Arbeitnehmerin hatte die Pauschale allerdings nicht erhalten. Sie war seit dem Jahr 1994 in einem Arbeitsverhältnis mit ihrer Arbeitgeberin. Mit einer Mail im November 2022 teile die Arbeitgeberin der Klägerin mit, dass in 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet werde, sodass es zu Besonderheiten bei der November-Verdienstabrechnung und der Auszahlung der Energiepreispauschale kommen werde. Die Energiepreispauschale – so die E-Mail der Arbeitgeberin – könne nicht über die Abrechnung ausgeschüttet werden, jedoch könne die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 eingeholt werden.

Tatsächlich zahlte die Arbeitgeberin für die Monate September, Oktober und November 2022 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt und gab in dieser Zeit auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab.

Klage auf Auszahlung der Energiepreispauschale?

Die Klägerin hatte daraufhin im Dezember 2022 Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung zur Zahlung der Energiepreispauschale gemäß §§112 ff. EStG in Höhe von EUR 300,00 zzgl. Zinsen von der Beklagten verlangte. Denn nach ihrer Einschätzung hätte die Energiepreispauschale pflichtgemäß durch die Arbeitgeberin abgerechnet und ausgezahlt werden müssen. Weiterlesen

Keine Tarifermäßigung für Kapitalabfindung einer Direktversicherung – der BFH muss erneut entscheiden

Wer sich eine Direktversicherung in einer Summe auszahlen lässt, muss die Kapitalabfindung als sonstige Einkünfte in voller Höhe versteuern, wenn bzw. soweit die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Das betrifft nicht nur, aber doch zumeist die Versicherungen, die seit 2005 abgeschlossen worden sind, denn die per Gehaltsumwandlung aufgebrachten Beiträge waren bzw. sind nach § 3 Nr. 63 EStG in bestimmtem Umfang steuerfrei. Bei Altverträgen kam hingegen zumeist eine Pauschalversteuerung zum Zuge, so dass Kapitalauszahlungen vielfach steuerfrei bleiben.

Wenn eine Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünfte zu versteuern ist, sollte man doch zumindest meinen, dass die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG zum Zuge kommen müsste. Doch weit gefehlt: Diese wird nicht gewährt – zumindest dann nicht, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. Weiterlesen

Webinar oder Präsenzschulung? Betriebsrat entscheidet wo‘s hingeht!

Nicht der Arbeitgeber, sondern die Personalvertretung entscheidet, ob ihre Mitglieder in einem Webinar oder auswärtig in einem Präsenzseminar weitergebildet werden – so das BAG in einer aktuellen Entscheidung (BAG v. 7.2.2024 – 7 ABR 8/23).

Worum ging es im Streitfall?

Die beim Arbeitgeber eingerichtete Personalvertretung (PV) entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen auswärtigen Grundlagenschulung nach dem BetrVG. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der PV hätten – kostengünstiger – an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können.

Wie hat das BAG entschieden?

Wie die Vorinstanzen hat auch das BAG den Arbeitgeber für verpflichtet gehalten, bei der betriebsverfassungsrechtlichen Schulung nicht nur die Schulungskosten, sondern auch die Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung zu tragen. Weiterlesen

Förderung nach § 35c EStG: Kommt es auf die vollständige „Begleichung“ der Rechnung an?

Seit dem 1.1.2020 werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim über § 35c EStG steuerlich gefördert. Die Ermäßigung wird erstmals im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme gewährt. Es müssen aber zahlreiche Voraussetzung beachtet werden. Unter anderem muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein – Barzahlungen sind folglich nicht begünstigt.

Die Finanzverwaltung interpretiert das Zusammenspiel der Begriffe „Abschluss der energetischen Maßnahme“ und „Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers“ wohl ganz überwiegend in dem Sinne, dass die Förderung nach § 35c EStG erst ab der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages in Betracht kommt. Wer also eine Ratenzahlung über den Veranlagungszeitraum hinaus vereinbart hat, kommt erst später in den Genuss der Steuerermäßigung. Doch ob diese Haltung korrekt ist, muss nun der BFH in dem Verfahren IX R 31/23 klären (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23). Weiterlesen

Wird aus dem Wachstumschancengesetz nur noch eine Wachstumschancengesetz „light“?

Seit 24.11.2023 hängt das Wachstumschancengesetz, ein Prestigeobjekt der Bundesregierung aus dem Koalitionsvertrag, nun schon im Vermittlungsausschuss fest, der am 21.2.2024 abschließend beraten will. Sollte das Gesetz nicht endgültig scheitern, zeichnet sich schon jetzt ein deutlich reduziertes Entlastungsvolumen ab.

Hintergrund

Das im August 2023 von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte sog. WachstumschancenG wurde vom Bundestag abschließend am 17.11.2023 beschlossen (BT-Drs. 20/8628; 20/9341), vom Bundesrat nachfolgend am 24.11.2023 aber durch Anrufung des Vermittlungsausschusses blockiert (BR-Drs .588/23 (B)). Dieser will nun dem Vernehmen nach abschließend am 21.2.2024 über das Gesetzespaket abschließend beraten.

Regelungsschwerpunkte des Wachstumschancengesetzes

Ziel des (ursprünglichen) Wachstumschancengesetzes ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern sowie Impulse für Investitionen und Innovationen zu setzen sowie das Steuersystem zu vereinfachen und vor allem kleine Betriebe von Bürokratie zu entlasten. Dazu zählen nach dem Regierungsentwurf namentlich folgende Maßnahmen: Weiterlesen

Erwerb eines Grundstücksanteils aus Erbmasse ist keine Anschaffung

Heute möchte ich kurz auf ein aktuelles BFH-Urteil eingehen, mit dem ich mich zugegebenermaßen schwer tue. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (BFH-Urteil vom 26.9.2023, IX R 13/22).

Mit eigenen Worten: Sind zwei Personen Miterbe einer Immobilie geworden und kauft der eine Miterbe dem anderen seinen Anteil ab, so kann der nunmehrige Alleineigentümer das Grundstück unmittelbar nach dem Hinzuerwerb des Anteils vollkommen steuerfrei veräußern – es liegt kein „Spekulationsgeschäft“ vor. Nun aber zu dem konkreten Urteilsfall. Weiterlesen

BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Fettabsaugung

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Das hat der BFH mit Urteil vom 10.08.2023 entschieden (BFH Az. VI R 36/20).

Zum Hintergrund

Die Klägerin (Kl.) machte in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Streitjahr 2016 Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (Liposuktion) infolge eines Lipödems als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Die Krankheit und die Erforderlichkeit der Operation wurde durch einen Arzt bestätigt. Die Krankenkasse der Kl. erstattete die entsprechenden Aufwendungen nicht.

Nach Durchführung der Operation bestätigte eine amtsärztliche Stellungnahme die medizinische Notwendigkeit der Liposuktion. Das FA verneinte das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung mangels Vorliegens eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Beginn der Behandlung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV. Nach erfolglosem Einspruch wies auch das angerufene FG die Klage mit der Begründung zurück, dass die Notwendigkeit der Liposuktion nicht durch ein vor Durchführung der Operation ausgestelltes amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wurde und die Liposuktion (noch) keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei.

Entscheidung des BFH

Die Revision der Kl. war begründet und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Weiterlesen

Aufreger des Monats Februar: Tue Gutes und zahle noch drauf – BFH vermiest das FSJ

Bei der Erstausbildung eines Kindes wird das Kindergeld – fast – ohne „Wenn und Aber“ geleistet. Bei einer Zweitausbildung wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Immer natürlich vorausgesetzt, das Kind erfüllt die altersmäßigen Voraussetzungen.

Jedenfalls ist es kindergeldrechtlich von Vorteil, wenn eine Ausbildung noch als Erstausbildung gilt. Dabei können im Einzelfall auch ein Aufbaustudium, ein Masterstudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sein. Man spricht von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung.

Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, liegt eine einheitliche Erstausbildung aber nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Weiterlesen

Beschränkung der betragsmäßigen Verlustverrechnung bei Termingeschäften – FG hat ernsthafte Zweifel

Verluste aus (gewissen) Kapitalanlagen sind aus Sicht des Fiskus Teufelszeug und sollen nach Möglichkeit nur eingeschränkt verrechnet werden können. Das hält die Finanzverwaltung selbstredend nicht davon ab, Gewinne vollumfänglich zu besteuern. Dieses Ungleichgewicht ist zum 1.1.2021 noch einmal verschärft worden, indem mit § 20 Abs. 6 Satz 5 geregelt wurde, dass Verluste aus Termingeschäften nur mit maximal 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden können. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils auch nur in Höhe von maximal 20.000 Euro verrechnet werden. Wer mit seinen Termingeschäften also nur ein einziges Mal „richtig danebenlag“, muss schon extrem alt werden und jahrzehntelang Gewinne erzielen, um die vollständige Verrechnung des Verlustes erleben zu können.

Das FG Rheinland-Pfalz hat jetzt in einem AdV-Verfahren Bedenken gegen die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung geäußert (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23).

Der Sachverhalt:

Ein Steuerpflichtiger erklärte in 2021 Kapitalerträge aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro und Verluste aus entsprechenden Geschäften in Höhe von 227.289 Euro. Das Finanzamt verrechnete die laufenden Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften. Die noch nicht verrechneten laufenden Verluste in Höhe von 207.289 Euro berücksichtigte es lediglich in der Verlustfeststellung. Hiergegen wandte sich der Steuerpflichtige und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Beschränkung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften hielt er für unzulässig. Er wies darauf hin, dass vom Bundesverfassungsgericht derzeit ohnehin geprüft werde, ob die Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienverluste rechtens ist (2 BvL 3/21). Die Entscheidung werde präjudizierend auch für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften sein. Das FG gab dem AdV-Antrag statt.

Die Begründung:

Das FG habe nach vorläufiger Prüfung ernstliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020. Die Vorschrift bewirke, dass Verluste aus Termingeschäften zwar nicht generell versagt, jedoch nur bei (späteren) Gewinnen aus Termingeschäften bzw. Stillhalterprämien und dann nur zeitlich gestreckt abgezogen werden dürfen. Die Vorschrift behandele damit Steuerpflichtige bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte unterschiedlich, je nachdem, ob sie Verluste aus Termingeschäften oder anderen Kapitalanlagen haben. Für diese Ungleichbehandlung fehle es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund. Dass es mehr oder weniger risikoreiche Kapitalanlagen gibt, rechtfertige noch nicht eine Verlustverrechnungsbeschränkung. Diese gehe mit der Gefahr einher, dass eine Verlustberücksichtigung faktisch ganz ausgeschlossen sein kann.

Denkanstoß:

Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Auch hat das AdV-Verfahren bereits den BFH erreicht, denn die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. VIII B 113/23). Jedenfalls zeigt die Entscheidung, dass die – betragsmäßige – Beschränkung der Verlustverrechnung zweifelhaft ist. Entsprechende Fälle sollten daher bis auf Weiteres offen gehalten werden.