Nach dem von der Konferenz der Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten (MPK) am 13.12.2020 beschlossenen harten Lockdown ab 16.12.2020 bis 10.1.2021 hat der Bund abermals die Corona-Finanzhilfen nachgebessert. Eine teure, aber notwendige Finanzmaßnahme!
Hintergrund
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler/-innen, die von den Maßnahmen zur Corona-Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Nach der Überbrückungshilfe I (Juni bis einschließlich August 2020) läuft die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020) derzeit noch bis zum 31.12.2020; sie kann noch bis 31.1.2021 beantragt werden.
Parallel, allerdings nicht zusätzlich für denselben Zeitraum, gibt es seit 25.11.2020 die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ (sog. Novemberhilfe) des Bundes, die sich auf den Zeitraum 2.11.2020 bis 30.11.2020 bezieht und pauschalierte Kompensationszahlungen für Corona-schließungsbedingte Umsatzausfälle beinhaltet. Diese Novemberhilfe ist zunächst nach dem von der MPK am 25.11.2020 bis 20.12.2020 verlängerten „Lockdown light“ verlängert worden („Dezemberhilfe“). Bereits am 13.11.2020 hat das BMF erste Eckpunkte für eine erweiterte „Überbrückungshilfe III“ für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 auf seiner Website veröffentlicht , die am 27.11.2020 aktualisiert wurden. Als Reaktion auf den von der MPK am 13.12.2020 verhängten „harten Lockdown“ vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 haben BMF und BMWi die Finanzhilfen jetzt abermals verbessert (Verbesserte Überbrückungshilfe III). Darüber werde ich ausführlich in NWB Heft 52/2020 berichten.
Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe nochmals nachgebessert
Die Dezemberhilfe wird für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Das bedeutet in der Praxis, dass alle von Schließungsanordnungen betroffenen Soloselbständigen, Einrichtungen und Unternehmen für den gesamten Monat Dezember 2020 nach den bisherigen Grundsätzen der „Novemberhilfe“ verlorene Zuschüsse bis 75 % des Vorjahresumsatzes ersetzt erhalten können. Weiterlesen →