Update SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung: BMAS veröffentlicht FAQ

Die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett beschlossene SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des BMAS tritt fünf Tage nach Verkündung in Kraft und gilt bis 15.3.2021. Jetzt hat das BMAS dazu FAQ veröffentlicht – eine gute Arbeitshilfe in der Praxis!

Hintergrund

Um einen bestmöglichen Infektionsschutz auch am Arbeitsplatz zu gewährleisten, hat das BMAS am 19.1.2021 auf Basis des § 18 Abs. 3 des ArbSchutzG i.d.F vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3334) eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, die am 20.1.2021 vom Bundeskabinett gebilligt worden ist. Neben abermals verschärften Arbeitsschutzbestimmungen (Abstandsregeln, Maskenpflicht am Arbeitsplatz) ist Kern der Verordnung die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten wo immer dies möglich ist. Hierüber habe ich bereits im Blog berichtet (Homeoffice-Pflicht durch Rechtsverordnung: Was ist davon zu halten?).

Die Verordnung ist am 22.1.2021 im BAnz veröffentlicht worden und tritt somit am 27.1.2021 in Kraft (Link s.u.).

BMAS veröffentlicht FAQ

Was gilt unter Corona-Bedingungen schon bislang für den betrieblichen Arbeitsschutz? Was müssen Arbeitgeber unter Geltung der neuen Corona-ArbSchV beachten? Welche Rechte haben Arbeitnehmer? Weiterlesen

Corona-Kinderkrankengeld in Kraft: Was Eltern jetzt beachten sollten

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat am 18.1.2021 das verbesserte Corona-Kinderkrankengeld gebilligt, das rückwirkend ab 5.1.2021 beantragt werden kann. Was ist dabei zu beachten?

Hintergrund

Die Corona-Pandemie stellt auch Eltern bzw. Sorgeberechtigte bei der Betreuung von Kindern vor erhebliche Probleme. Wohin mit den Kindern, wenn Kitas oder Schulen aufgrund staatlicher Anordnungen geschlossen werden, der eigene Beruf aber nicht zulässt, einfach zu Hause zu bleiben? Schon im Sommer hatte der Gesetzgeber das IfSG ergänzt und eine Entschädigungsregelung in § 56a Abs.1 IfSG eingefügt (Gesetz v. 20.7.2020, BGBl. I S. 1045). § 45 Abs.2 SGB V sah daneben schon länger die Zahlung eines Kinderkrankengeldes durch die gesetzliche Krankenkasse vor – ich habe berichtet.

Gesetzliche Grundlage beschlossen

Das jetzt nochmals erweiterte Kinderkrankengeld ist kurzfristig im Angesicht des verlängerten Lockdowns und der damit verschärften Kinderbetreuungssituation für Eltern als „Annex“ in das GWB-Digitalisierungsgesetz (BT-Drs. 19/23492) am 14.1.2021 auf Vorschlag des federführenden Ausschusses als Art. 8 in das Gesetz eingefügt worden (BT-Drs. 19/25868, S. 96). Der Bundesrat hat dem am 18.1.2021 zugestimmt (BR-Drs. 38/21 (B) vom 18.1.2021). Das Gesetz ist am 18.1.2021 verkündet worden (BGBL. 2021 I S. 2, 29) und am 5.1.2021 rückwirkend in Kraft getreten. Die neuen § 45 Abs.2a und 2 b SGB V sehen folgende Eckpunkte vor: Weiterlesen

Register für GbRs: Geplante Änderungen und was dafür und dagegen spricht (Teil I)

Der am 19.11.2020 veröffentlichte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht zahlreiche Neuerungen für die Personengesellschaften vor. Besonders hervorzuheben sind dabei die Änderungen für die GbR, für welche ein neues Register ins Leben gerufen werden soll. Was spricht dafür, das spricht dagegen?

 Hintergrund

Die gesetzlichen Vorgaben für die GbR stimmen bereits seit längerer Zeit nicht mehr mit den praktischen Anforderungen und der Rechtsprechung überein. Insbesondere die anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR birgt zahlreiche Schwierigkeiten. Das entsprechende Bedürfnis der Praxis, die Rechtsform der GbR mit Rechtsfähigkeit auszustatten, so dass die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2001 aufgegriffen und der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR mit dem Urteil v. 29.01.2001 (II ZR 331/00) Rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 die Grundbuchfähigkeit (BGH v. 04.12.2008) zuerkannt. Während die Gerichte das GbR-Recht stets weiterentwickelt haben, blieben die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zur GbR demgegenüber unverändert.

Der nunmehr vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, welcher größtenteils auf dem im April 2020 veröffentlichten „Mauracher Entwurf“ beruht, sieht vor, das überkommene Regelungskonzept der §§ 705ff. BGB zu modernisieren, damit der Rechtsanwender das maßgebliche Recht dem Gesetz (wieder mehr) entnehmen kann. Weiterlesen

Homeoffice-Pflicht durch Rechtsverordnung: Was ist davon zu halten?

Das BMAS will Unternehmen durch Verordnung (Corona-ArbSchV) vorübergehend dazu anhalten, Beschäftigten während der Corona-Pandemie mehr Homeoffice anzubieten.

Hintergrund

Das Infektionsgeschehen ist trotz der in vielen Lebensbereichen bereits einschneidenden Kontaktreduzierung unvermindert hoch. Um einen harten wirtschaftlichen Shutdown zu vermeiden, liegt es im Gesamtinteresse der Volkswirtschaft, einen besten möglichen Infektionsschutz auch am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Dazu bietet bereits das geltende Arbeitsschutzrecht einen Rechtsrahmen: Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Schutz, wo dies nicht möglich ist. In Kantinen und Pausenräumen ebenfalls Mindestabstand von 1,5 m; Flüssigseife; Desinfektionsmittel und Handtuchspender in Sanitärräumen; Gewährleistung regelmäßigen Lüftens.

Das Bundeministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) hält jetzt am Arbeitsplatz noch weitergehende, zusätzliche Maßnahmen für erforderlich, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offen halten zu können. Dazu hat das BMAS am 19.1.2021 auf Basis des § 18 Abs. 3 des ArbSchutzG i.d.F. vom 22.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3334) eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgelegt, deren Kern eine Pflicht zur Ausweitung von Homeoffice ist. Darauf hatten sich Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten bereist in ihrem MPK-Beschluss vom 19.1.2021 (dort Ziff. 8) geeinigt.

Verordnungsentwurf des BMAS vom Kabinett gebilligt

Am 20.1.2021 hat das Bundeskabinett die vom BMAS vorgelegte Sars-CoV2-Arbeitsschutzverordnung, gebilligt, die keine weiteren Zustimmung oder gar Befassung des Bundestags bedarf und voraussichtlich nach Verkündung bereits am 27.2.2021 in Kraft treten soll. Sie ist bis zum 15.3.2021 befristet.

Die Eckpunkte: Weiterlesen

Bundesrat fordert Bundestag zur Verlängerung der Insolvenzantragspflicht auf

Am 31.1.2021 läuft die Aussetzung der verlängerten Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen aus, die Corona-Finanzhilfen im November bzw. Dezember beantragt haben oder antragsberechtigt wären. Jetzt hat der Bundesrat am 18.1.2021 eine Verlängerung dieser Frist gefordert.

Hintergrund

Durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, wurde die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Später sind §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der „Überschuldung“ für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde (BGBl. I 2020 S. 2016).

Durch Art. 10 des vom Bundestag am 17.12.2020 beschlossenen SansInsFoG (v. 22.12.2020, BGBl. I 3256, 3292) wurde die Aussetzung der Frist für die Insolvenzantragstellung beim Insolvenzgrund der Überschuldung abermals bis verlängert bis 31.1.2021, aber nach § 1 Abs. 3 COVInsAG nur für Schuldner, die staatliche Corona-Hilfeleistungen erwarten können. Voraussetzung ist also, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1.11. bis zum 31.12.2020 gestellt haben (November- bzw. Dezember-Hilfen) bzw. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bisher nicht stellen konnten. Weiterlesen

Update: Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erforderlich!

Für Schuldner, die Corona-Hilfen beantragt haben, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.1.2021 verlängert. Da sich die Bearbeitung und Auszahlung der Corona-Hilfen verzögert, sollte diese Frist nochmals verlängert werden.

Hintergrund

Bereits durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden. Um Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Pandemie insolvenzgefährdet sind, auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, wird die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt (BT-Drs. 19/22178), jedoch nur noch für Unternehmen, die pandemiebedingt „überschuldet“, aber nicht „zahlungsunfähig“ sind. Hierzu sind später §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde (BGBl. I 2020 S. 2016).

Verlängerung der Antragspflicht durch das SansInsFoG

Durch Art. 10 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts – SansInsFoG (v. 22.12.2020, BGBl. I 3256, 3292) wurde die Aussetzung der Frist für die Insolvenzantragstellung bei Insolvenzgrund der Überschuldung abermals bis verlängert bis 31.1.2021, jedoch nur für bestimmte Schuldner: Weiterlesen

Corona-Soforthilfe: Rückforderung bei bestehender Zahlungsunfähigkeit rechtmäßig!

Das VG Düsseldorf (v. 12.1.2021 – 20 K 4706/20) hat in einem brandaktuellen Urteil entschieden, dass die von einem Solo-Selbständigen beantragte Corona-Soforthilfe zurückgefordert werden kann, wenn der Antragsteller schon bei Antragstellung zahlungsunfähig war. Die Entscheidung hat Signalwirkung für viele andere Empfänger von Corona-Finanzhilfen des Bundes und der Länder.

Hintergrund

Seit März 2020 unterstützt der Bund (Solo-)Selbständige, Einrichtungen und Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit umfangreichen Zuschussprogrammen. Dies war zunächst für die Zeit vom März bis 31.5.2020 das Soforthilfeprogramm (s. hierzu ausführlich Jahn, NWB 18/2020 S.1342), anschließend die Überbrückungshilfe-Programme I bis III sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- bzw. Dezemberhilfen). Ich habe hierüber mehrfach auch im Blog berichtet. Sämtlichen Programmen ist gemein, dass sie Subventionen in Form staatlicher Zuschüsse beinhalten, die nicht zurückgezahlt werden müssen – wenn die Förderbedingungen eingehalten werden, die Bestandteil eines jeden Förderbescheides sind.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte ein Solo-Selbständiger bei der Bezirksregierung Düsseldorf Soforthilfe aus dem Bundesprogramm in Höhe von 9.000 Euro beantragt, die auch bewilligt und ausgezahlt worden waren. Grundlage für die Bewilligung waren das „Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ und die Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“. Hiernach erfolgte die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht waren. Die Antragsteller dürfen sich nach den Förderrichtlinien nicht bereits am 31.12.2019 „in wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ befunden haben. Dementsprechend musste der jeweilige Antragsteller versichern, dass er (erst) durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten ist. Weiterlesen

Corona-Finanzhilfen: BMWi erläutert beihilferechtliche Regelungen

Am 7.1.2021 hat das BMWi auf seiner Website neue FAQ zu den beihilferechtlichen Regelungen der Corona-Finanzhilfen veröffentlicht. Dies ist eine wichtige Arbeitshilfe für die Praxis.

Hintergrund

Seit März 2020 unterstützt der Bund Unternehmen, Solo selbstständige und Einrichtungen mit umfangreichen finanziellen Zuschussprogrammen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona Pandemie. Über die Soforthilfe, die Überbrückungshilfe Programme sowie die außerordentlichen Wirtschaftshilfen habe ich in diesem Blog wiederholt berichtet. Zu Verunsicherung hat bislang auch das intransparente beihilfrechtliche Regelungsdickicht beigetragen, dass bei Corona-Finanzhilfen des Staates zu beachten ist. Diese Unsicherheiten will das BMWi nunmehr durch seine neuen Informationen auf der Website beseitigen.

EU-rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen. Bereits im März 2020 wurde ein EU-rechtlicher Rahmen geschaffen – das sog. Temporary Framework (Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19.3.2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 7127 final vom 13.10.2020), der die rechtliche Genehmigungsgrundlage schafft für staatliche Corona-Hilfen in Deutschland.

Neue FAQ zu den Beihilferegelungen

Über Einzelheiten des beihilferechtlichen Rahmens informiert das BMWi seit 7.1.2021 auf seiner Website (Links s.u.). Hiernach gilt:

  • Für die Soforthilfe (März bis Mai 2020) gilt die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“.
  • Für die Überbrückungshilfe I, die Novemberhilfe und Dezemberhilfe gilt über die Bundesregelung Kleinbeihilfen hinaus die „de-Minimis-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013) bis zu einem Gesamtförderbetrag von 1 Mio. Euro.
  • Für die Überbrückungshilfe II und III sind beihilferechtlich die Maßgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zu beachten, die ergänzend auch für die Novemberhilfe plus und die Dezemberhilfe plus gelten, die beide EU-rechtlich noch nicht genehmigt sind (Beihilfenrahmen dort bis 4 Mio. Euro).

Über weitere Einzelheiten werde ich demnächst in der Zeitschrift NWB berichten.

Bedeutung für die Praxis

Die Klarstellung des BMWi in eigenständigen „Beihilfe-FAQ“ auf den Corona-Websites des Bundes war überfällig und ist ausdrücklich zu begrüßen. Damit werden viele offene Fragen des beihilferechtlichen Hintergrunds beantwortet, die FAQ bieten nun auch eine gut Handreichung für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe („Dritte“), über die die Anträge in der Regel  gestellt werden. Dies gilt insbesondere für den beihilferechtlichen Rahmen der Überbrückungshilfe II: Die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 erfolgte nach Genehmigung der Bundesregelung. Die Voraussetzungen der Fixkostenhilfe waren jedoch bereits seit der Veröffentlichung der Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Kommission am 13.10.2020 bekannt.

In der Sache ist es zudem durch die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 zu keiner Veränderung der Programmbedingungen gekommen, hat das BMWi jetzt durch Anpassung der FAQ klargestellt (Link s.u.). Vielmehr werden die beihilferechtlichen Vorgaben so flexibel wie zulässig angewandt, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Gleichwohl sind die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht bindend. Dies umfasst u. a. das Vorliegen von Verlusten im Förderzeitraum. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen.

Wichtig ist auch, dass die Betrachtung der Verluste vor Erhalt der Hilfe erfolgt. Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hätte und mit Erhalt in die Gewinnzone käme, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglich in der Förderhöhe gedeckelt. Zudem können Antragsteller Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist nicht erforderlich. Sollte ein Antragsteller z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verlustmonate in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen. Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus (vorbehaltlich der ausstehenden EU-rechtlichen Genehmigung).

Weitere Informationen:

Corona-Folgen: Anspruch auf Kinderkrankengeld wird ausgeweitet!

Der coronabedingte „harte Lockdown“ wird nach dem MPK-Beschluss vom 5.1.2021 über den 10.1.2021 hinaus bis zum 31.1.2021 verlängert. In diesem Zuge wird auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet. Eine gute Nachricht für Eltern mit betreuungspflichtigen Kindern.

Hintergrund

Am 13.12.2020 hat die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin (MPK) einen harten Lockdown für die Zeit vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 geschlossen; hierüber habe ich berichtet (s. Beitrag v. 14.12.2020). Am 5.1.2021 haben sich die hat sich die Ministerpräsidenten der Länder mit der Bundeskanzlerin auf eine Verlängerung des Lockdowns bis 31.1.2021 verständigt. Die bisherigen Betriebsschließungen gelten unverändert fort. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat zwar höchste Bedeutung für die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Dennoch bleibt es nach dem MPK-Beschluss vom 5.1.2021 dabei, dass die Maßnahmen für geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen für ausgesetzte Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über den 10.1.2021 bis 31.1.2021 fortgesetzt werden, sofern nicht einzelne Länder etwas Abweichendes regeln.

MPK beschließt Ausweitung des Kinderkrankengeldes während der Corona-Krise

Die MPK hat vor dem Hintergrund des weiter dramatischen Infektionsgeschehens unter Ziff. 10 des Beschlusses vom 5.1.2021 deshalb folgendes beschlossen: Weiterlesen

Gemeinnützigkeit: Erweiterung von § 52 Abs. 2 Satz 1 AO durch das JStG 2020 (Teil II)

Mit dem Jahressteuergesetz (BGBl 2020 I S. 3096) wurde der aufzählende Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO um eine Vielzahl von Zwecken ergänzt bzw. erweitert (vgl. dazu Teil I v. 30.12.2020). Nicht aufgenommen wurden allerdings Aussagen dazu, inwiefern eine politische Betätigung von gemeinnützigen Organisationen zukünftig möglich ist.

Was bedeutet das für die Betätigung gemeinnütziger Organisationen – insbesondere vor dem Hintergrund des Attac-Urteils des BFH aus dem Jahre 2019? Weiterlesen