Bilanzverbesserungen in Krisenzeiten

In der aktuellen Post-Coronasituation fragen sich viele Unternehmen, wie die eigene Bilanz und insbesondere die Passiva neu strukturiert werden können, um der Gesellschaft neue Mittel zuzuführen. Dies einerseits vor dem Hintergrund, die Liquiditätssituation im Auge zu behalten und andererseits vor der Pflicht der Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften,  den Gesellschaftern bzw. Aktionären der Gesellschaft anzuzeigen, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals bzw. des Grundkapitals besteht (Verlustanzeige, § 49 GmbHG, § 92 AktG).

Pflicht zur Verlustanzeige

Diese Pflicht besteht jederzeit, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen das Vorliegen dieses Sachverhalts anzunehmen ist. Das Ganze führt zu einer Überwachungspflicht in Bezug auf das Eigenkapital. Anzuwenden sind bei einer positiven Fortbestehensprognose dabei die allgemein handelsrechtlichen Ansatz-und Bewertungsvorschriften, insbesondere Stichtags-, Realisations- und Imparitätsprinzip. Das IDW hatte dazu zuletzt am 25. März 2020 eine Merkhilfe zusammengestellt, in der Posten für Posten gezeigt wird, in welcher Form die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu berücksichtigen sind.

Neue Investoren und Gesellschafter

Selbstverständlich lohnt es sich immer, nach neuen Investoren, bzw. Gesellschaftern Ausschau zu halten. Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, die Ausgabe neuer Anteile an der Gesellschaft und der Einzahlung des gezeichneten Kapitals durch den neue Gesellschafter haben einen positiven Einfluss auf die Bilanz und die Liquiditätssituation. Weiterlesen

Antragsfrist für Überbrückungshilfe III (Plus) läuft Ende Oktober ab – oder doch nicht?

Da der Fristablauf für die Überbrückungshilfe III (und Neustarthilfe) am 31.10.2021 auf einen Sonntag fällt, hat das BMWi jetzt mitgeteilt, dass Anträge bis 2.11.2021 gestellt werden können, da in mehreren Bundesländern der 1.11.2021 ein Feiertag ist. Und was gilt danach?

Hintergrund

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können nach Mitteilung des BMWi seit dem 6.10.2021 Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen (Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 (BMWi) – NWB Livefeed).

Ich habe darüber unlängst in diesem Blog berichtet, jedoch nicht ganz präzise formuliert, da der Förderzeitraum bis 31.12.2021 verlängert wurde, (noch) nicht die Antragsfrist, die nach aktueller Lage (Stand: 28.10.2021) am 31.10.2021 endet.

BMWi lässt Antragstellung bis 2.11.2021 zu

Anträge auf Überbrückungshilfe III können nur auf von prüfenden Dritten (Rechtsanwälte, Angehörige der steuerberatenden Berufe) nur auf der entsprechenden Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ausschließlich online gestellt werden. Allerdings ist der 31.10.2021 ein Sonntag. Da an einem Sonntag oder an einem Feiertag gesetzliche Fristen nicht ablaufen können (§ 31 Abs. 3 VwVfG), sondern erst am nächstfolgenden Werktag enden, lässt das BMWi jetzt eine Antragstellung im gesamten Bundesgebiet bis 2.11.2021 zu. Das gilt auch in den Ländern, in denen der 1.11.2021 kein gesetzlicher Feiertag ist.

Aber Achtung: Entscheidend ist aber der fristgerechte Eingang des Antrags, nicht seine Absendung. Das bedeutet, dass potentielle Antragsteller und ihre Steuerberater jetzt noch bis 2.11.2021 (23.59 Uhr) Zeit haben, um auf dem Portal ÜHI III zu beantragen, ggf. rückwirkend für den gesamten Förderzeitraum.

Was gilt ab dem 3.11.2021?

Bedeutet das, dass eine Antragstellung nach dem 2.11.2021 nicht mehr hilft? Richtig ist jedenfalls, dass Antragsteller gut beraten sind, jetzt auch für den verlängerten Förderzeitraum bis Ende Dezember bis 2.11.2021 Anträge zu stellen, und zwar auf Basis entsprechender Prognose der Umsatzentwicklung im 4.Quartal 2021. Aktuell lässt das Beihilfenrecht der EU eine Antragstellung über den 31.10./2.11.2021 hinaus (noch) nicht zu, weil der beihilferechtliche Rahmen (temporary framework) das derzeit nicht zulässt.

Der Bund arbeitet aber dem Vernehmen nach an einer entsprechenden Verlängerung der Antragsfrist (bis 31.12.2021). Sollte das gelingen, können Überbrückungshilfe und Neustarthilfe dann auch noch nach Ablauf des 2.11.2021 für den Förderzeitraum bis 31.12.2021 beantragt werden.

Warten wir also gespannt auf gute Nachrichten aus dem BMWi…

Weitere Informationen:


Zu diesem Thema ist ab sofort die Arbeitshilfe Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 Plus (mit Neustart-Hilfe Plus) – Checkliste mit Berechnung in der NWB Datenbank (Kanzleipaket PRO) verfügbar – für Abonnenten kostenfrei. Sie sind noch kein Abonnent und möchten das Kanzleipaket testen? Für mehr Infos klicken Sie auf den Banner.


Gewerbemiete: Was passiert bei coronabedingter behördlicher Schließung?

Mit zwei neuen Urteilen hat das OLG Frankfurt (17.9.2021 – 2 U 147/20 und 18/21) entschieden, dass in Hessen coronabedingte Schließungsanordnungen für Einzelhandel und Gastronomie weder zur Mietminderung wegen Mangels noch zur Unmöglichkeit der Vermieterleistung führen, sondern allenfalls im Einzelfall zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

Dieser Beitrag soll aufzeigen, warum eine Entscheidung des BGH erforderlich ist und die länderübergreifende Relevanz verdeutlichen.

Was sollte in der Praxis beachtet werden?

Pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) – das gilt vor allem im gewerblichen Miet- und Pachtrecht. Was aber geschieht, wenn der Staat in Zeiten der Corona-Pandemie eingreift und behördliche Schließungsanordnungen von Geschäftslokalen verfügt, wer trägt dann das wirtschaftliche Ausfallrisiko? Kann die Miete gekürzt oder der Vertrag gar gekündigt werden? Weiterlesen

BAG: Kein Lohn für Minijobber bei behördlicher Corona-Schließung – Was hat das für Konsequenzen?

Muss ein Unternehmen wegen eines von den Behörden angeordneten Corona-Lockdowns schließen, haben Minijobber/innen für diesen Zeitraum keinen Lohnanspruch. Das hat das BAG (13.10.2021 – 5 AZR 211/21) entschieden. Welche praktischen Folgen hat das?

Sachverhalt und Entscheidung

Die als sog. Minijobberin beschäftigte Klägerin hatte die Auszahlung ihres Lohns in Höhe von 432 Euro gefordert, obwohl das Geschäft coronabedingt aufgrund behördlicher Verordnung im April 2020 geschlossen war. In den ersten beiden Instanzen hatte die Klägerin noch Recht bekommen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage abgewiesen. Begründung: Geschäftsschließungen per Corona-Verordnung zur Eindämmung der Pandemie gehören nach Ansicht des BAG nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko für Unternehmer. Damit tragen sie auch nicht das Risiko für den Arbeitsausfall von Minijobbern tragen und sind nicht verpflichtet, ihnen in dieser Zeit eine Vergütung zu zahlen.

Worin liegt die besondere Bedeutung der Entscheidung?

Das BAG-Urteil betrifft den Lohnanspruch einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin (Minijob bis 450 Euro), deren Arbeitslohn bis zu einem Einkommen von 5.400 Euro/Jahr sozialversicherungsfrei ist; nur in der Rentenversicherung besteht seit dem 01.01.2013 eine Versicherungspflicht, von der der geringfügig Beschäftigte sich allerdings befreien lassen kann. Das bedeutet, dass für den Minijobber auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden.

Jetzt hat das BAG das sog. Unternehmerrisiko begrenzt: Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage und nicht etwa ein Umstand, der in die Risikosphäre des Arbeitgebers fällt. Weiterlesen

Antragsfrist für verlängerte Überbrückungshilfe III (Plus) bis 31.12.2021 verlängert – Bewertung und Ausblick

Anträge auf die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus können nun bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Das hat das BMWi am 6.10.2021 mitgeteilt. Die Anträge sind durch prüfende Dritte auf dem online-Portal des BMWi zu stellen. Weitere Details hierzu in der NWB Online-Nachricht Corona | Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021.

Hintergrund

Der Förderzeitraum für die Überbrückungshilfen ist mehrfach verlängert worden, zuletzt für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 bei der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus für Selbständige. Ursprünglich hätten auch die auf den Förderzeitraum bis Jahresende gewährten Hilfen bis 31.10.2021 beantragt werden müssen.

Was ist von der Verlängerung der Antragsfrist zu halten? 

Aus Sicht der Betroffenen ist zunächst positiv, dass jetzt alle Unternehmen einen Antrag stellen können, die im Juni für die ÜHI III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren. Damit können die staatlichen Zuschussmittel auch zur Bewältigung der Flutschäden einen wirksamen Beitrag leisten. Das gilt aber nur für die förderfähigen Kosten: Wer jetzt mehr beantragt als er braucht, muss überzahlte Mittel bei der Schlussabrechnung zurückzahlen.

Da die Corona-Finanzhilfen nur über prüfende Dritte auf dem online-Portal beantragt werden können, sind wieder mal die Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Leidtragenden – sie haben jetzt zwar drei mehr Monate mehr Zeit, um für Ihre Mandanten Anträge zu stellen. Allerdings: Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 nur über einen Änderungsantrag erhalten. Und der bereitet dem Steuerberater wieder zusätzliche Arbeit. Weiterlesen

Das DiRUG ist da: Was erwartet uns im Gesellschaftsrecht? (Teil II)

Bereits im Juni hatte der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) verabschiedet. Mit ihm wird sowohl das Handels- als auch das Gesellschaftsrecht an vielen Stellen modernisiert und verändert. Während in Teil I auf die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften eingegangen worden ist, werden in Teil II diejenigen Neuerungen dargestellt, welche darüber hinaus wesentliche Bedeutung für diese Rechtsbereiche haben werden.

Beglaubigung mittels Videokommunikation

Neben der Online-Bargründung einer GmbH können ebenso öffentliche Beglaubigungen in bestimmten Fällen durch eine Online-Videokonferenz durchgeführt werden. Dazu sieht § 12 Abs. 1 S. 2 HGB-neu vor, dass Handelsregisteranmeldungen mit Hilfe einer Videokommunikation beglaubigt werden können, wenn die Anmeldung durch Einzelkaufleute, Kapitalgesellschaften in den Rechtsformen der GmbH, AG und KGaA stattfindet. Ebenfalls können Eintragungen für Zweigniederlassungen künftig online durchgeführt werden. Weiterlesen

Corona-Finanzhilfen: Schlussabrechnung mit Tücken!

Das BMWi hat jetzt die Fristen für die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen (ÜHI) durch prüfende Dritte bis 30.6.2022 verlängert. Was ist dabei in der Praxis zu beachten?

Hintergrund

Die Härtefallhilfen sind ein zusätzliches Angebot an die Unternehmen, die die bisherigen finanziellen Hilfen des Bundes und der Länder in der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch ergänzen. Bund und Länder stellen für die Härtefallhilfen einmalig Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Bund und Länder bringen diese Mittel je zur Hälfte auf. Die Bundesmittel sind bis zum 15. Dezember 2021 abrufbar.

Abrechnungsfristen verlängert bis 30.6.2022

Das BMWi hat die FAQ für die ÜHI angepasst. Danach hat die Schlussabrechnung bei ÜHI I – III (Plus) bis spätestens 30.6.2022 zu erfolgen (Details s. NWB online Nachricht vom 20.9.2021). Weiterlesen

Was ist nun Pflichtlektüre für Berater mit Blick auf das Haftungsrisiko – und auf was darf noch vertraut werden?

Immer wieder stellt sich die Frage, auf was ein Berufsträger der steuerberatenden Berufe noch vertrauen darf. Noch 2008 galt, dass solange sich der Steuerberater der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichtes orientiert, arbeite er lege artis. Man könne von ihm deshalb „regelmäßig nur verlangen, die Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, die im Bundessteuerblatt und in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht – dem Organ der Bundessteuerberaterkammer – veröffentlicht worden sind“.

Später in 2014 wandte sich der BGH (IX ZR 199/13) der Thematik zu. Wiederum ging es um die einzigartigen steuerberatenden Berufe. Grundsätzlich dürfe der Steuerberater in „den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen.“ Maßgeblich sei die jeweils aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung – im Zeitpunkt der Beratung. Über deren Entwicklung muss sich der Berater anhand der einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten. In Betracht kämen vor allem das vom BMF herausgegeben BStBl und die von der Bundessteuerberaterkammer herausgegebene Zeitschrift „DStR“. Von der äußerst hilfreichen, sehr praxisrelevanten NWB Datenbank und insbesondere der Zeitschrift NWB war damals noch nicht die Rede. Wie würde der BGH aber dies heute beurteilen? Dies im Zeitalter der steuerrechtlichen Voll-Digitalisierung? Auf was muss „Zugriff“ genommen werden? Beispielsweise EU-Websites? Weiterlesen

Kein Geld mehr für ungeimpfte Arbeitnehmer in Quarantäne?

Am 22.9.2021 haben die Gesundheitsminister der Länder über ein einheitliches Vorgehen in einer strittigen Frage beraten: Soll jemand, der ohne Not freiwillig ungeimpft bleibt, weiterhin für die Dauer einer Corona-Quarantäne einen Entschädigungsanspruch haben? Bundesweit einheitlich wollen die Länder künftig Ungeimpften, für die es eine Impfempfehlung gibt und die sich impfen lassen könnten, keine Entschädigung zahlen, wenn sie in Quarantäne müssen – und zwar spätestens ab 1.11.2021.

Bewertung: Was ist von einer Einschränkung der Entschädigungspflicht zu halten?

Inzwischen steht in Deutschland ausreichend Impfstoff gegen die Corona-Virusvarianten zur Verfügung, grundsätzlich kann sich jeder, der will, impfen lassen – von medizinisch indizierten Impfrisiken bzw. -ausschlüssen abgesehen.

Ich meine deshalb: Die Gesellschaft kann erwarten, dass alle ihren Beitrag zur Vermeidung eines größeren Corona-Schadens leisten, auch durch medizinisch mögliche Impfung. Richtig ist: Ausnahmen aus medizinischen und anderen Gründen müssen möglich bleiben. Da es aber bei jeder Impfung Risiken gibt, kann nicht jedes denkbare minimale Risiko von Impffolgen angesichts der möglichen gravierenden Pandemiefolgen zu einer „Vollkaskoverpflichtung“ des Staates führen. Wer freiwillig und ohne medizinische Indikation ungeimpft bleiben will, muss deshalb nicht nur für die gesundheitlichen, sondern auch für die wirtschaftlichen Folgen seines Verhaltens einstehen.

Das sieht auch die Mehrheit der Bevölkerung nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey für Business Insider so: Zwei Drittel der Befragten bewerten demnach die Entscheidung einiger Bundesländer, ungeimpfte Mitarbeiter im Quarantänefall nicht weiter zu entschädigen, als richtig. 28 Prozent finden die Regelung falsch, fünf Prozent sind unentschieden. Je älter die Befragten, desto größer ist die Zustimmung, dass Ungeimpften keine Quarantäne-Entschädigung mehr gezahlt werden sollten. Unter den 18- bis 29-jährigen halten 56 Prozent, unter den 30- bis 39-jährigen 58 Prozent den Vorschlag richtig. Bei den Menschen über 65, die in den meisten Fällen nicht mehr arbeiten, sondern Rente beziehen, ist die Zustimmung mit Abstand am größten. Fast 80 Prozent von ihnen halten es für richtig, dass Impfverweigerern kein Quarantäne-Geld gezahlt werden sollte.

Ich meine die Gesundheitsminister der Länder haben jetzt eine richtige und richtungsweisende Entscheidung getroffen: Schluss mit der Vollkaskomentalität von Impfverweigerern! Wer grundlos eine Corona-Impfung verweigert, darf nicht mehr davon ausgehen, dass sein quarantänebedingter Lohnausfall sozialisiert und mit Verdienstausfallentschädigung vom Staat kompensiert wird.

Wenn Sie mehr zu den Details, Hintergründen, zur Rechtslage und wer den Entschädigungsanspruch verliert erfahren möchten, dann lesen Sie ab hier weiter.

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Mietenregulierung durch Mietendeckel: Kommt eine Länderöffnungsklausel?

In einer Entschließung hat der Bundesrat am 17.9.2021 eine Ausschussüberweisung zur Prüfung einer Länderöffnungklausel beim sog. Mietendeckel beschlossen (BR-Drs. 694/21). Was bedeutet das und was von solchen Plänen zu halten?

Hintergrund

Die Länderermächtigungen bei der sogenannten Mietpreisbremse (§ 556d Abs. 2 BGB) und  Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB) haben die Situation auf angespannten Wohnungsmärkten nicht überall oder nur leicht verbessert. In einzelnen Gebieten gehen die vorhandenen Instrumente manchen nicht weit genug, um eine wirksame Mietpreisbegrenzung zu erreichen.

Als bundesweiter Vorreiter hat deshalb das Land Berlin einen gesetzlichen Mietpreisdeckel eingeführt. Mit Beschluss vom 25.3.2021 hat das BVerfG (2BvF 1/20; 2 BvL 5/20 und 2 BVL 4/20)  allerdings das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt. Regelungen zur Miethöhe für ungebundenen Wohnraum fallen danach als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Mit den §§ 556 bis 561 BGB habe der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Zuständigkeit für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts abschließend Gebrauch gemacht. Aufgrund der hierdurch eingetretenen Sperrwirkung verbleibe für landesrechtliche Regelungen zur Miethöhe kein Raum.

Diese Sperrwirkung kann nur der Bundesgesetzgeber selbst durchbrechen: Durch eine Länderöffnungsklausel, die es den Ländern erlaubt, abweichende Regelungen insbesondere durch Mietpreisdeckel zu beschließen. Weiterlesen