Update Überbrückungshilfe IV: Ausnahmeregel bei freiwilliger Geschäftsschließung bis Ende Februar verlängert

Das BMWi hat am 27.1.2022 mitgeteilt, dass die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV (ÜHi IV) unverändert bis Ende Februar verlängert wird. Eine gute oder schlechte Nachricht?

Worum geht es genau?

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Die zunächst vom 1.1. bis 31.1.2022 geltende Regelung wurde jetzt „zunächst“ bis 28.2.2022 verlängert.

Wie ist die Verlängerung zu bewerten?

Die mit der ÜHI IV erstmals eingeführte und zunächst auf den Januar 2022 beschränkte Ausnahmeregelung bei der Antragsberechtigung ist vor allem vor dem Hintergrund der unverändert geltenden Zutrittsbeschränkungen in Gastronomie, Freizeitwirtschaft und Einzelhandel zu sehen, der in vielen Fällen angesichts ausbleibender Kunden und damit verbundener Umsatzausfälle den Betrieb bei gleichbleibendem Kostenapparat schlicht unwirtschaftlich macht. Weiterlesen

Rechtsanspruch auf Homeoffice – Nein Danke!

Bundesarbeitsminister Heil plant einen gesetzlichen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice. Was ist davon zu halten?

Rechtlicher Hintergrund der bisherigen Homeoffice-Pflicht

Seit Januar 2021 sah die Corona-ArbSchV vor, dass für Arbeitgeber die Pflicht besteht, Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen. Diese Verpflichtung war zunächst bis zum 15.3.2021 befristet. Danach wurde eine Verlängerung bis zum 30.4.2021 beschlossen.

Mit der sogenannten „Bundes-Notbremse“ des Bundestages vom 21.4.2021 (BGBl. 2021 I S. 802) wurden die Regelungen zum Homeoffice in § 28 b Abs. 7 IfSG übernommen und in der Corona-ArbSchV gestrichen. Nach der früheren Regelung waren Arbeitnehmer lediglich gebeten, das Angebot zu Homeoffice zu nutzen. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Arbeitnehmer, das Home-Office-Angebot wahrzunehmen, enthielt die Corona -ArbSchV nicht. Diese verpflichtete also nur die Arbeitgeber, ohne gleichzeitig eine entsprechende Verpflichtung für Arbeitnehmer zu schaffen.

Dies änderte sich dann mit § 28 b Abs. 7 IfSG: Danach hatten die Beschäftigten das Homeoffice-Angebot zwingend anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Entgegenstehende Gründe konnten etwa häusliche räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung im Home-Office sein. Die gesetzliche Verpflichtung zur Annahme von Home-Office-Angeboten war allerdings bis zum 30.6.2021 befristet.

Mit der im November 2021 beschlossenen Änderung stellte der Gesetzgeber den im Rahmen der Bundesnotbremse geltenden Status aber wieder her: Nach § 28 b Abs. 4 S. 1 IfSG n.F. (BGBl 2021 I S. 4906) muss Beschäftigten mit Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice angeboten werden, es sei denn, das ist aus „zwingenden betrieblichen Gründen“ nicht möglich. Diese Regelung ist befristet bis 19.3.2022.

SPD will dauerhaften Rechtsanspruch auf Homeoffice einführen

Die SPD sieht die Beendigung der bisherigen Regelung anders; sie will im Gegenteil schon nach ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahlen vom Herbst 2021 einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice für mindestens 24 Tage/Jahr einführen (SPD-Zukunftsprogramm, S. 29). Diese politische Zielsetzung hat der Bundesarbeitsminister Mitte Januar bekräftigt: Weiterlesen

Coronabedingte staatliche Schließungsmaßnahmen – Ein Fall für die Betriebsausfallversicherung des Unternehmers?

Am 26.1.2022 hat der BGH (IV ZR 144/21) grundsätzlich die Frage entscheiden, dass bei einer behördlich angeordneten, coronabedingte Schließungsmaßnahme kein versichertes Risiko im Rahmen der Betriebsausfallversicherung vorliegt mit der Folge, dass die Versicherung den Ausfallschaden nicht ersetzen muss.

Welche praktischen Folgen resultieren aus der BGH-Entscheidung für Unternehmen und ihre Versicherer?

Sachverhalt

Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er begehrte die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag lagen die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ zugrunde. Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a ZBSV 08 ersetzt der Versicherer hiernach dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. Die Vorinstanz, das OLG Schleswig-Holstein (10.5.2021 – 16 U 25/21) hatte die Klage abgewiesen.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat am 26.1.2022 entschieden), dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der im Einzelfall vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung eines Gewerbebetriebs zustehen. Eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 ist hiernach nicht vom Versicherungsschutz nach § 2 ZBSV 08 umfasst. Sinn und Zweck der Versicherungsklausel sprächen für die Abgeschlossenheit des versicherten Schutzes. Eine solche Versicherungskontrolle halte auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, sei insbesondere auch für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent; es werde gerade nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei.

Welche praktischen Konsequenzen hat das? Weiterlesen

Update: 2G-Regel im Einzelhandel im freien Fall – oder nicht?

Zuerst wurde die 2G-Regel im bayerischen Einzelhandel durch Richterspruch gelockert, jetzt fällt sie ganz weg: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Zugangsbeschränkung vorläufig gekippt (BayVGH v. 19.1.2022 – 20 NE 21.3119). Auch im Saarland hat das höchste Verwaltungsgericht die 2-G Regel im Einzelhandel jetzt vorläufig kassiert (OVG Saarland v. 21.1.2022 – 2 B 295/21).

Dennoch hält die MPK an den bisherigen Beschränkungen weiterhin fest. Was bedeutet das? Weiterlesen

Laden dicht wegen Corona – wer zahlt die Miete?

Am 12.1.2022 hat der BGH (XII ZR 8/21) geurteilt, wie bei der Kürzung der Geschäftsraummiete zu verfahren, wenn ein Laden coronabedingt nach staatlicher Schließungsanordnung geschlossen bleiben muss: Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.

Welche praktischen Konsequenzen hat das für gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse?

Hintergrund

Ich hatte bereits informiert: Schon Anfang Dezember hat der BGH (XII ZR 8/21) über die Frage verhandelt, ob ein Gewerbemieter seine Miete pauschal um die Hälfte kürzen kann, wenn das das Geschäft wegen einer behördlichen Anordnung schließen muss. Nach § 313 BGB ist in solchen Fällen ein Wegfall der Geschäftsgrundlage zu vermuten, wie der Bundestag in Art. 240 § 7 EGBGB (BGBl 2020 I S. 3328, 3332) festgelegt hat. Die Vorinstanz (OLG Dresden) hatte deshalb eine salomonische Lösung gewählt und die Lasten hälftig geteilt.

BGH gegen pauschale Mietkürzung

Jetzt hat der BGH dem OLG Dresden widersprochen und Leitplanken definiert, die in Corona-Pandemie bundesweit in Konfliktfällen zwischen Vermietern und Mietern gelten, wenn coronabedingt ein Ladenlokal geschlossen bleiben muss. Deshalb müssen die Dresdner Richter jetzt nochmal ran: Weiterlesen

Kein Feierabendbier ohne Booster-Impfung?

Die Konferenz der Ministerpräsidenten/innen mit dem Bundeskanzler (MPK) hat am 7.1.2022 unter anderem eine 2G Plus-Regel in Gastronomie beschlossen: Wer keine dritte Auffrischungsimpfung hat, hat nur mit einem aktuellen Test Zutritt zur Gastronomie.

Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Auf Basis der letzten MPK-Beschlüsse vom Dezember 2021 wurden zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens u.a. in der Gastronomie mit der 2G-Regel verschärfte Zutrittsregeln beschlossen. Mit dem MPK-Beschluss vom 7.1.2022 (Ziff. 4) wird der Zugang zur Gastronomie nicht nur auf auf Geimpfte und Genesene beschränkt (2G), sondern ergänzend „kurzfristig“ bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein (2G Plus). „An diesen Orten können Masken nicht dauerhaft getragen werden, so dass sich die Virus-Variante (Omikron) besonders leicht überträgt“, heißt es im Beschluss. Die Regelung soll – wenn sie von den Ländern entsprechend verordnungsrechtlich umgesetzt wird – ab 15.1.2022 gelten, die MPK soll dann wieder am 24.1.2022 beraten, wie es weitergeht.

Welche Folgen der verschärften Zutrittsregeln sind in der Gastronomie zu befürchten?

Am 7.1.2022 waren laut RKI bundesweit 74,5% der Bevölkerung (61.930.498 Personen) gegen Corona erstgeimpft, 71,6% (55.995.583 Personen) waren zweimal geimpft. Auffrischungsimpfungen (Booster) haben deutschlandweit erst 41,6% (34.570.045 Personen) erhalten.

Schon die bisherige 2G-Regel hat in der Gastronomie (Restaurants, Cafés, Kneipen etc.) zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt, weil viele potentielle Gäste entweder den Impfnachweis oder Genesenennachweis nicht führen können oder aber die Nachweispflicht als „unbequem“ empfinden und deshalb auf den Gastronomiebesuch verzichten. Bei den betroffenen Gastronomen und deren Verbänden besteht jetzt die berechtigte Sorge, dass wegen der zusätzlichen Testpflicht der Gäste noch weniger Kunden den Weg ins Café, in Restaurant oder die Kneipe zum Feierabendbier finden.

Damit zeichnet sich ab, dass gerade in der Gastronomie weitere Umsatzeinbußen zu befürchten sind mit der Folge, dass viele Gastronomen ihren Betrieb wegen Unwirtschaftlichkeit vollständig schließen. Weiterlesen

Überbrückungshilfe IV: Antragsverfahren am 7.1.2022 gestartet

Mit der Überbrückungshilfe IV wird die Hilfe von den wirtschaftlichen Coronafolgen betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberuflern von Januar bis Ende März 2022 fortgesetzt, seit 7.1.2022 können Anträge gestellt werden.

Was zu beachten und wie das zu bewerten ist.

Hintergrund

 Seit März 2020 unterstützt der Bund mit den Ländern Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit steuerbaren Zuschusshilfen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Die Überbrückungshilfeprogramme I bis III (Plus) waren zunächst bis 31.12.2021 befristet. Da das Infektionsgeschehen unvermindert anhält und damit auch Unternehmen und Freiberufler unverändert von coronabedingten Umsatzausfällen betroffen sind, hat der Bund die bisherigen Zuschusshilfen abermals modifiziert und bis 31.3.2022 verlängert. Er setzt damit die Ergebnisse der MPK-Beschlüsse vom 2.12.2021 (Ziff.20) und 21.12.2021 (Ziff.13) um.

Was ist zu beachten?

 Mit der verlängerten Überbrückungshilfe (ÜHi IV) gelten im Kern die bisherigen Förderbedingungen fort. Neu ist insbesondere: Weiterlesen

Rückforderung von Corona-Zuschüssen zur Unzeit

Bei den Corona-Zuschüssen für Unternehmen und Selbständige werden erste Rückzahlungen und Schlussabrechnungen fällig. Rückzahlungsverpflichtungen können bei anhaltenden Pandemiefolgen vielen Unternehmen wirtschaftlich das Genick brechen: Rückzahlungsbescheide kommen deshalb zur Unzeit!

Hintergrund

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern hat der Bund neben Steuererleichterungen und Kurzarbeitergeld insbesondere mit den Corona-Zuschussprogrammen Unternehmen und Selbständigen unter die Arme gegriffen, die unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten sind. Bis Mitte Dezember 2021 waren rund 60,4 Mrd. Euro an Corona-Hilfen des Bundes ausgezahlt worden, davon sog. Soforthilfe zu Beginn der Pandemie in Höhe von 13,48 Mrd. Euro, an Überbrückungshilfen (I – III Plus) 31,11 Mrd. Euro, an November- und Dezemberhilfen 13,83 Mrd. Euro und an Neustarthilfen rund 1,99 Mrd. Euro.

Rückforderungen bei Soforthilfen angelaufen

In der ersten Phase der Corona-Pandemie haben Bund und Länder Corona-Soforthilfen vergleichsweise unbürokratisch und schnell überwiesen: Erst helfen, dann prüfen. Wer einen coronabedingten Liquiditätsengpass hatte, also den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand wie Pacht, Kreditkosten oder Versicherungen nicht mehr bedienen konnte, durfte die Soforthilfe behalten; liefen die Geschäfte aber doch besser als erwartet, musste die Soforthilfe (anteilig) zurückgegeben werden (Jahn, NWB 2020 S. 1342). Erst recht gilt dies in den rund 17.000 bundesweit festgestellten Betrugsfällen mit einem Schaden von rund 150 Mio. Euro. Wie aus den Wirtschaftsministerien der Länder bekannt ist, haben diese aber zum Ende des Jahres 2021 in Summe knapp 300 Mio. Euro Corona-Finanzhilfen zurückgefordert, rund 30.000 Betriebe sollen bundesweit betroffen sein.

Endabrechnung für Neustarthilfe muss jetzt eingereicht werden

Auch alle Empfänger der Neustarthilfe sind jetzt zur Einreichung der Endabrechnung verpflichtet. Für die Direktantragsteller galt in den meisten Fällen die Einreichungsfrist 31.12.2021. Allein in Bayern aber waren Mitte Dezember 2021 noch über 70 Prozent der Endabrechnungsanträge von Direktantragstellern nicht eingereicht worden. Erfolgt keine Endabrechnung, muss der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden – das kann teuer werden. Weiterlesen

Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, hat das Bundessozialgericht (BSG v. 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R) ganz aktuell entschieden – ein wichtiges Urteil für Arbeitnehmer im Homeoffice.

Worum es im Streitfall ging und wie das BSG entschieden hat erfahren Sie in der NWB Online-Nachricht Sozialrecht | Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert

 Was bedeutet die Entscheidung in der Praxis?

 Kann ein Arbeitnehmer in der eigenen Wohnung überhaupt einen „Betriebsweg“ zurücklegen, obwohl er sich doch „zu Hause“ befindet? Das BSG sagt ja und weist hierbei auf seine bisherige Rechtsprechung hin: Ausnahmsweise ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden (BSG v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R).

Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob er bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG v. 31.8.2017 – B 2 U 9/16 R). Wäre also der Arbeitnehmer im Homeoffice bei einer privaten Verrichtung gestürzt, hätte kein Unfallversicherungsschutz bestanden. Weiterlesen

Corona-2G-Regel im Einzelhandel auf gerichtlichem Prüfstand

Mehrere Oberverwaltungsgerichte haben inzwischen die sog. 2G-Regel im Einzelhandel beanstandet; Wirtschaftsverbände fordern deren Aus. Wie ist das zu bewerten?

Hintergrund

Bund und Länder haben sich am 2.12.2021 auf schärfere Corona-Regeln geeinigt, die bundesweit gelten sollen, insbesondere 2G-Regelungen für den Besuch von Restaurants, Kinos, Theatern und anderen Freizeiteinrichtungen; zusätzlich kann sogar ein aktueller Test – also 2G plus – vorgeschrieben werden. Auch im Einzelhandel  – mit Ausnahme von Läden für den täglichen Bedarf wie z.B. Lebensmittel – haben nur noch Geimpfte oder Genesene Zutritt (Ziff. 7 des MPK-Beschlusses v. 2.12.2021). Dies gilt unabhängig von den Inzidenzen. Die Geschäfte müssen das Einhalten der Regel kontrollieren. Weiterlesen