Mindestlohnanhebung: Staatslohnentwicklung oder Sache der Tarifparteien?

Der Mindestlohn soll ab 1.10.2022 auf 12 Euro angehoben werden – aber nicht durch die Mindestlohnkommission, sondern unmittelbar durch den Gesetzgeber.

Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Seit 2015 gilt in Deutschland per Gesetz (MiLoG, BGBl 2014 I S. 1348) ein flächendeckender Mindestlohn. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn bundesweit für alle Beschäftigten über 18 Jahre. Auf die Branche (egal ob im gewerblichen oder kaufmännischen Bereich bzw. in Privathaushalten) oder die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. 450,- €-Job) kommt es grundsätzlich nicht an. Seit dem 1.1.2021 wird der gesetzliche Mindestlohn nach der Dritten Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns – MiLoV (BGBl 2020 I S. 2356) in vier Stufen bis 1.7.2022 weiter angehoben:

1.1.2021: 9,50 € / 1.7.2021: 9,60 € / 1.1.2022: 9,82 € / 1.7.2022: 10,45 €.

Die neue Bundesregierung beabsichtigt jetzt eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 € ab dem 1.10.2022.

Wer entscheidet über die Mindestlohnhöhe?

Eigentlich spricht das Gesetz eine eindeutige Sprache: Weiterlesen

Bundesrat billigt Verlängerung Corona-Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Am 11.3.2022 hat der Bundesrat die Verlängerung der Corona-Sonderegeln bis 30.6.2022 gebilligt – in einer Entschließung aber auch Kritik geübt; eine Einordnung und Bewertung.

Hintergrund

Bereits am 9.2.2022 hatte das Bundeskabinett eine Verlängerung der bisherigen Regeln für eine erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. Mit der jetzt vom Bundesrat bewilligten Verlängerung wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert (aktuell beträgt sie 24 Monate). Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten. Bis zum 30.6.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt.

Wie ist das einzuordnen und zu bewerten?

Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden. Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert haben, gebe es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten, formuliert es die amtliche Begründung zur jetzt beschlossenen Verlängerung. Dazu habe ich meine Bedenken bereits unlängst im Blog formuliert: Weiterlesen

Die Bilanz-Nichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters – Türöffner zu den Dividenden der Aktionäre?

Nicht nur in einem der größten Wirtschaftsdelikte der deutschen Nachkriegsgeschichte, namentlich im Fall Wirecard, ging es um Überbewertungen oder falsche Bewertung von Bilanzposten in der Bilanz/Konzernbilanz.

Nichtigkeitsklage durch den Insolvenzverwalter

Kommt es aufgrund dieser unzutreffenden Bilanzierung zu einer Insolvenz der Gesellschaft, dauert es regelmäßig nicht lange, bis eine entsprechende Bilanz-Nichtigkeitsklage des Insolvenzverwalters, unter anderem wegen Überbewertungen eines Bilanzpostens oder falschen Ausweises von Forderungen der Aktiva im Jahresabschluss, gerichtlich beim erstinstanzlichen Landgericht lanciert werden.

Der Insolvenzverwalter ist aber befugt, eine Nichtigkeitsklage nach § 256 Abs. 7, S. 1, § 249 Abs. 1, S. 1 AktG zu erheben, soweit die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses die Insolvenzmasse betrifft. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter die Ersetzung des angegriffenen Jahresabschlusses durch ein für die Masse günstigeren Jahresabschluss anstrebt.

Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3 AktG, des § 217 Abs. 2 AktG und des § 241 AktG nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grunde kann aber nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Hinweisbeschluss des BGH

Der BGH hat dazu beispielsweise in einem Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2021, AZ: II ZR 56/20, geurteilt, dass wenn die Anschaffungskosten über dem Zeitwert des Vermögens-Gegenstandes liegen und es dadurch zu einer Überbewertung bei der Zugangsbewertung kommt, im Rahmen des folgenden Jahresabschlusses zu prüfen ist, ob eine Abwertung nach § 253 Abs. 3 bis Abs. 5 HGB zu erfolgen hat. Weiterlesen

BGH: Wenig Aussicht auf Entschädigungsanspruch bei Corona-Lockdown

Gewerbetreibende, die aufgrund einer coronabedingten, staatlichen Schließungsanordnung einen Vermögensschaden nach Umsatzausfall erleiden, haben wenig Aussicht auf staatliche Entschädigung – das hat der BGH jetzt durchblicken lassen (III ZR 79/21).

Hintergrund

In der Corona-Pandemie haben Gewerbetreibende bei staatlichen Schließungsanordnungen zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, die nicht immer durch die staatlichen Corona-Finanzhilfen kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund hat es seit Frühjahr 2020 wiederholt zivilgerichtliche Klagen von Betroffenen gegeben mit dem Ziel, den Staat auf Entschädigungszahlungen in Anspruch zu nehmen. Zuletzt hatte das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil v. 9.2.2022 – 4 U 28/21) Entschädigungsansprüche versagt.

BGH macht Betroffenen wenig Hoffnung

Jetzt hat der BGH im Verfahren III ZR 79/21 am 3.3.2022 mündlich verhandelt und angedeutet, dass die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerade nicht für einen Ausgleich bei flächendeckenden Betriebsschließungen gedacht sind. Auch nach anderen Rechtsgrundlagen sieht der BGH offenbar keinen Fall von Staatshaftung. Weiterlesen

Das Astsägemassaker oder: Wilder Westen – auch in der Provinz

Ist etwas „überragend“, sollte man meinen, das ist toll. Nicht so im Nachbarrecht, jedenfalls wenn es Äste sind, die die Grundstücksgrenze überragen. Das Nachbarrecht ist aber auch kompliziert: Zäune, Abstandsflächen, Wurzeln, Bienen, krähende Hähne, was Sie wollen. Da kann es schon mal zu hollywoodreifen Showdowns à la „Ein Mann sieht Baum“ oder „Für ein paar Zweige mehr“ kommen. Zu Bäumen hat der BGH (Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19) einen wichtigen Alltagsfall geklärt:

Auf dem Grundstück von Sundance Kid steht seit 40 Jahren ein Nadelbaum an der Grenze zu Calamity Janes Grundstück. Der Baum wurde zwar mal mit dem richtigen Abstand gepflanzt, ist aber mittlerweile 15 m hoch. Sundance hat es auch nicht so mit der Baumpflege. Seit mindestens 20 Jahren wachsen die Äste auf das Grundstück von Jane, aber nicht nur das: Jane stört es, dass der Baum das ganze Jahr über massiv Nadeln verliert. Auf dem Boden unter den Ästen wächst nichts mehr und der Boden versauert. Außerdem fallen die Nadeln bis auf ihre Terrasse und sie muss immer in die Ecken kriechen, um sie aufzufegen. Jane setzt Sundance eine Frist: Er soll seinen Baum beschneiden, sonst mache sie das. Sundance ist aber mit seinem Kumpel Butch gerade beschäftigt und reagiert nicht. Jane greift selbst zur Säge. Sundance weiß, wozu Jane fähig ist und bekommt jetzt doch Angst um seinen Baum. Er will das drohende Astsägemassaker verhindern. Er verklagt Jane, die Kettensägeaktion zu unterlassen.

Ohne Erfolg! Jane darf die Säge ansetzen – auch wenn Sundances Baum eingehen sollte!

Warum ist das so?

Dazu gibt es mal eine ausnahmsweise klar verständlich und einfach zu lesende Norm. § 910 BGB lautet:

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Aber so einfach ist das natürlich alles nicht. Denn das Gesetz spricht nur von herüberragenden Zweigen, aber nicht von fallenden Nadeln oder Blättern. Denn Achtung: Dies ist kein Überfall! Weiterlesen

Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld erneut verlängert – Risiken und Nebenwirkungen

Der Bundestag hat am 18.2.2022 mit nachfolgender Zustimmung des Bundesrates die Sonderregeln für den Bezug von erhöhtem Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 verlängert. Ungeteilte Zustimmung verdient das allerdings nicht.

Hintergrund

Bereits am 9.2.2022 hatte das Bundeskabinett eine Verlängerung der bisherigen Regeln für eine erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben dem jetzt zugestimmt (s. hierzu NWB Online-Nachricht: Bundestag beschließt Verlängerung des Anspruchs auf erhöhtes Kurzarbeitergeld). Mit der jetzt beschlossenen Verlängerung wird die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert, aktuell beträgt sie 24 Monate. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Wie ist die abermalige Verlängerung zu bewerten?

Kurzarbeit hat sich vor allem wegen der verlängerten Bezugsdauer und der Zugangserleichterungen als wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der Corona-Pandemie erwiesen. Andernfalls hätten vermutlich Millionen von Arbeitnehmern ihren Arbeitsplatz verloren. Nach Ansicht der Bundesregierung soll die jetzige Verlängerung der Corona-Sonderregeln sicherstellen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden – das ist löblich. Aber Risiken und Nebenwirkungen bleiben. Weiterlesen

Änderungen bei Mini- und Midijobs geplant – Eine erste Einordnung und Bewertung

Das BMAS hat einen Gesetzentwurf mit Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, aber auch verschärfte Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber vorgelegt. Eine erste Bewertung.

Hintergrund

Geringfügige und kurzfristige, geringfügige Beschäftigungen haben eine Reihe von sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Vorteilen. Sie sind deshalb für etliche Beschäftigungsgruppen (Studenten, Rentner etc.) attraktiv und sind auch für Arbeitgeber nützlich, etwa um Arbeitsspitzen abzufedern. Die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro/Monat ist seit Jahren unverändert geblieben – obwohl mit Rücksicht auf den gestiegenen Mindestlohn und die hiermit verbundene reduzierte Arbeitszeit von Minijobbern immer wieder eine Anhebung gefordert wurde.

BMAS-Entwurf plant Anhebung der Geringfügigkeitsgrenzen

Der Referentenentwurf des BMAS sieht jetzt vor, dass parallel zur Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro zum Oktober 2022 die Geringfügigkeitsgrenze bei Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro/Monat angehoben wird. Ferner soll diese Grenze auf Basis von 10 Stunden pro Woche dynamisiert werden, damit geringfügig Beschäftigte bei zukünftigen Mindestlohnanpassungen ihre Arbeitszeit nicht mehr reduzieren müssen. Zudem sind gesetzliche Kriterien zu den Voraussetzungen eines „gelegentlichen unvorhergesehenen Überschreitens“ der Geringfügigkeitsgrenze geplant. Auch die Obergrenze des Übergangsbereichs bei Midijobs soll von 1.300 Euro auf 1.600 Euro/Monat angehoben werden.

Der Arbeitgeberbeitrag im unteren Übergangsbereich soll erhöht und gleitend von dann 28 Prozent auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,9 Prozent abgeschmolzen werden.

Daneben sieht der Referentenentwurf Neuregelungen zu den in § 17 Mindestlohngesetz geregelten Arbeitszeitaufzeichnungspflichten vor: Künftig sollen der Beginn der täglichen Arbeitszeit jeweils „unmittelbar bei Arbeitsaufnahme“ sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils „am Tag der Arbeitsleistung“ elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet und elektronisch aufbewahrt werden.

Wie ist das zu bewerten?

Die Wirtschaftsverbände haben sich schon vor geraumer Zeit für eine Anhebung und Dynamisierung der Minijobgrenze ausgesprochen. Der jetzige Gesetzentwurf, mit dem der Koalitionsvertrag umgesetzt wird, war also überfällig, gut dass er endlich kommt. Allerdings hat der Entwurf meines Erachtens auch einige „Haken und Ösen“: Weiterlesen

Keine einrichtungsbezogene Impfpflicht in Bayern – Rechtsbruch oder Vorbild für andere Länder im Bund?

Bayern hat eine Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht angekündigt. Ist das ein fatales Signal, gar ein Rechtsbruch oder sollten andere Bundesländer diesem Schritt folgen? Eine Positionsbestimmung.

Worum geht es?

Seit geraumer Zeit ringt Deutschland um die Einführung einer Corona-Impfpflicht. Bereits am 18.11.2021 hat die MPK beschlossen: „Die Länder halten es für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Länder bitten den Bund, dies schnellstmöglich umzusetzen.” Das entsprechende Gesetz zur Stärkung der COVID-19-Impfprävention (v. 10.12.2021, BGBl 2021 I S. 5162) ist am 12.12.2021 in Kraft getreten. Ab 15.3.2022 sieht es für Beschäftigte in Kliniken oder Pflegebereich den Nachweis vor, dass sie geimpft oder genesen sind. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, können die Gesundheitsbehörden Tätigkeitsverbote aussprechen. Die neue Regelung nach § 20a IfSG ist bis zum 31.12.2022 befristet.

Bayern hat jetzt „großzügige Übergangsregelungen“ angekündigt, was „de facto zunächst mal auf ein Aussetzen des Vollzugs hinausläuft.“ Die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 15.3.2022 sei „kein wirksames Mittel mehr, um die jetzige Omikron-Welle zu begleiten oder zu dämpfen oder zu stoppen.“ Geht das so einfach?

Wie ist die rechtliche Situation?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal in § 20a IfSG ist geltendes Recht. Sie ist als „mittelbare Impfpflicht zu qualifizieren, da das Gesetz zwar an das Vorhandensein der Schutzimpfung anknüpft, die Schutzimpfung selbst aber nicht durchsetzen kann. Das Unterlassen der Impfung ohne Genesenen- oder Impfnachweis kann weitreichende berufliche Einschränkungen zur Folge haben. Das BVerfG (v.10.2.2022 – 1 BvR 2649/21) hat diese Regelung wenigstens vorläufig bestätigt und es nach einer Folgenabwägung der Nachteile für vulnerable Bevölkerungsgruppen abgelehnt, den Vollzug einstweilen auszusetzen.

Pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) heißt es im Privatrecht und nichts anderes gilt bei Gesetzen. Nach dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sind Exekutive und Rechtsprechung an „Recht und Gesetz“ gebunden. Die Einfügung von § 20a IfSG ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren vom Bundestag am 10.1.2021 beschlossen worden, der Bundesrat hat zugestimmt – auch Bayern. Soll jetzt in Bayern das Gesetz nicht mehr eingehalten werden? Muss Bayern gar mit Bundeszwang (Art.37 Abs. 1 GG) dazu angehalten werden, seine Bundespflichten nach dem IfSG zu erfüllen?

Der bayerische Sonderweg: Vorbild für andere Länder?

Zugegeben: Viele Fragen der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind noch offen, die wichtigsten hat das Bundesgesundheitsministerium in FAQ zu beantworten versucht. Weiterlesen

Betriebsschließungsversicherung in der Pandemie: BGH klappt den Regenschirm zu

Über die Instanzrechtsprechung haben wir hier und da schon berichtet. Jetzt hat der BGH über die Betriebsschließungsversicherung der Pandemie entschieden – und zwar zugunsten der Versicherer, jedenfalls für eine konkrete Klausel.

Das aktuelle Urteil wurde vom Bloggerkollegen Professor Jahn hier schon sehr informativ aufgegriffen, ich möchte aber noch zwei Aspekte der Entscheidung ausleuchten, die die Feinheiten der Juristerei so schön deutlich machen: Die Auslegung nach dem Wortlaut und die Transparenz von Formularklauseln. Weiterlesen

Abermalige Verlängerung der Corona-Hilfen bis Ende Juni 2022?

Die Wirtschaftsministerkonferenz der Länder und das BMWi haben sich am 8.2.2022 dem Vernehmen nach dafür ausgesprochen, die bis Ende März 2022 laufende Überbrückungshilfe IV nochmals um drei Monate bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Seit März 2020 pumpen Bund und Länder zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine Menge (Steuer)Geld in die Wirtschaft, insbesondere steuerbare, aber bei Beachtung der Förderbedingungen nicht rückzahlbare Zuschüsse. Anspruch auf die sogenannte Überbrückungshilfe IV (ÜHi IV) haben Unternehmen und Solo-Selbstständige, deren Umsatz im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vor-Corona-Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent zurückgegangen ist.  Die ÜHi IV soll nach der Forderung der Wirtschaftsminister der Länder und des Bundeswirtschaftsministers nun bis Ende Juni 2022 verlängert werden. Final entscheiden muss das die Bundesregierung.

Wie sind die Verlängerungspläne zu bewerten?

Erst am 7.1.2022 hatten BMF und BMWi mitgeteilt: Wir haben daher beschlossen, die Überbrückungshilfe bis zum 31.3.2022 zu verlängern und dabei weiter an die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen anzupassen. Insbesondere die Unternehmen, die durch die zusätzlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen sind, wie etwa die 2G-Regelungen oder die Absage von Weihnachtsmärkten, erhalten gezielte Unterstützung.“

Zugegeben: Die Situation mancher Branchen ist auch seit knapp zwei Jahren noch immer äußerst angespannt, viele Betriebe in der Hotellerie und Gastronomie, der Freizeit- und Messewirtschaft hätten den wiederholten Corona-Lockdown nicht überleben können, hätte der Staat ihnen nicht finanziell unter die Arme gegriffen. Weiterlesen