Impfpflicht ohne Mehrheit – aber auch ohne Folgen?

Im Bundestag war am 7.4.2022 keiner der eingebrachten Gesetzesanträge zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht mehrheitsfähig. Eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Folgen.

Hintergrund

Die neue Ampel-Koalition hat Ende 2021 eine COVID-19-Impfpflicht auf den Weg gebracht, allerdings nur „berufsbezogen“ in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen (z.B. Alten- und Pflegeheimen),. Eine Ausweitung bleibt zu prüfen“, hieß es damals. Angesichts weiter steigender Infektionszahlen und einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems von Krankenhäusern bis hin zu Gesundheitsämtern wurde seitdem eine über die einrichtungsbezogene (sektorale) Impfpflicht hinausgehende allgemeine Impfpflicht streitig diskutiert: Zwischen Medizinern und Juristen gleichermaßen. Aus der vom Bundeskanzler bis „Mitte März 2022“ angekündigten allgemeinen Impfpflicht ist nichts geworden, ja nicht mal eine Regierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetz hat die Ampel-Koalition hinbekommen.

Sämtliche Gesetzesvorlagen gescheitert

Verschiedene Initiativen zum Thema Corona-Impfpflicht, die von völliger Ablehnung bis zu einer allgemeinen Impfpflicht für alle über 18-Jährigen reichen, sind am 7.4.2022 im Bundestag ohne die erforderliche Abstimmungsmehrheit geblieben, alle Vorlagen sind „durchgefallen“, ein bemerkenswerter Vorgang. Die meisten Stimmen konnte auf die Beschlussempfehlung des federführenden Gesundheitsausschusses (BT-Drs. 20/1353) der Antrag auf sich vereinen, der eine verpflichtende Impfberatung und Einführung einer altersbezogenen Impfpflicht ab 60 Jahren ab dem 15.10.2022 vorsah (BT-Drs. 20/899 und 20/954); aber auch hier gab es keine Mehrheit. Damit haben sich letztlich die Parlamentarier faktisch durchgesetzt, die gegen eine Impfpflicht sind.

Welche Auswirkungen auf das Corona-Geschehen sind zu erwarten?

Feststeht, dass das Corona-Virus – egal in welcher Variante – noch längst nicht zu den Akten gelegt werden kann. Weiterlesen

Rolle rückwärts: Keine freiwillige Isolations- und Quarantäne ab 1.5.2022

Ab 1.5.2022 sollten die bislang sehr strengen Isolations- und Quarantäneregelungen bei Corona-Infektionen gelockert werden, nachdem sich die Gesundheitsminister von Bund und Ländern am 4.4.2022 geeinigt haben. Damit sollte den Lockerungen der bisherigen Corona-Einschränkungen entsprochen werden.

Aber nur einen Tag später erklärt der Bundesgesundheitsminister: Rolle rückwärts!

Hintergrund

Ich habe berichtet: Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG, BGBl 2022 I S. 466) endeten mit dem 2.4.2022 die meisten Corona-Beschränkungen, nur die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern machen bislang von den sog. Hotspot-Regelungen Gebrauch, die weiterhin flächendeckende Corona-Einschränkungen wie Maskenpflicht oder Zugangsbeschränkungen erlauben. Gleichzeitig mit den weitreichenden Lockerungen hat der Bund aber an den strengen Isolations- und Quarantäneregelungen nach §§ 28 Abs. 1 S.1;  30 Abs. 1 S.2 IfSG festgehalten, die in der Umsetzungspraxis bei steigenden Infektionszahlen zu erheblichen Personalausfällen geführt haben.

Was ändert sich jetzt (nicht)?

Für Kontaktpersonen von Menschen mit einer Corona-Infektion soll es nun ab dem 1. Mai eine verkürzte und freiwillige Isolation oder Quarantäne geben, nicht aber für Infizierte selbst; für diese Gruppe bleibt es bei den strikten Isolationsregeln, die von den Gesundheitsämtern anzuordnen sind. Kontaktpersonen sollen sich stattdessen selbst regelmäßig testen. Für infizierte Beschäftigte in Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen soll die Absonderung ebenfalls weiter vom Amts wegen angeordnet werden und erst nach fünf Tagen nach einem negativem Schnell- oder PCR-Test enden. Alle Corona-Infizierten müssen also auch weiterhin in Isolation bleiben – nach fünf (bislang: sieben) Tagen soll ab 1.5.2022 die Möglichkeit bestehen, sich freizutesten.

Aus dem ursprünglichen Plan, nach dem bei einer Corona-Infektion ab 1.5.2022 nur noch eine „dringende Empfehlung“ für eine fünf Tage lange Isolation Infizierter gelten sollte, wird also nichts. Denn der Bundesgesundheitsminister hat es sich einen Tag später wieder anders überlegt: Rolle rückwärts, um den Kritikern zu entsprechen, die sich mahnend gegen Freiwilligkeit und gegen das „Prinzip der Durchseuchung“ ausgesprochen haben. Weiterlesen

Mietanpassung bei bloß mittelbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie?

Das OLG Frankfurt/M hat in einem aktuellen Urteil (18.2.2022 – 2 U 138/21) zur Frage Stellung genommen, ob eine Anpassung eines Gewerbemietvertrages auch dann in Betracht kommt, wenn eine behördliche Corona-Anordnung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar zu einem Umsatzrückgang führt. Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Weiterlesen

Weiterhin Corona-Wirtschaftshilfen trotz weitreichender Corona-Lockerungen ab April 2022?

Kein Aprilscherz: Mit Beginn des April kehren in Deutschland weitreichende Corona-Lockerungen zurück, nur wenige Länder wollen von den diffusen Hotspot-Regelungen Gebrauch machen, die weiterhin Einschränkungen erlauben. Bei soviel Freiheit: Sind ab dem zweiten Quartal 2022 weiterhin Corona-Wirtschaftshilfen noch das Mittel der Stunde?

Hintergrund

Nach dem Beschluss der MPK vom 16.2.2022 waren sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Unternehmen und Selbständige brauchen nach Ansicht des Bundeswirtschaftsministers „auch weiterhin eine Absicherung für den Fall, dass es länger dauert, bis die Geschäfte wieder anlaufen“, heißt es in der Pressemitteilung vom 16.2.2022. Konkret bedeutet das: Unternehmen erhalten über den 31.3.2022 hinaus bis 30.6.2022 über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss. Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro. „Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet“ heißt es in der Pressemitteilung vom 16.2.2022. Passiert ist allerdings bis 31.3.2022 bei der „Neustarthilfe 2022“ noch nichts (Abfrage am 1.4.2022), obwohl die neuen Bedingungen für den neuen Förderzeitraum bereits ab 1.4.2022 gelten sollen; nur die FAQ zur ÜHI IV wurden am 1.4.2022 angepasst, allerdings unvollständig.

Einordnung und Bewertung

Ganz ohne Frage: Die Corona-Wirtschaftshilfen waren während der Pandemie ein unverzichtbares Mittel, um die Wirtschaft am Laufen zu halten – ohne diese Mittel hätten viele Unternehmen vermutlich nicht überlebt. Weiterlesen

April, April, jeder kriegt was er will – Energiepreispauschale & Co: Eine erste Bewertung

Am 23.3.2022 hat der Koalitionsausschuss auf ein (zweites) Maßnahmenpaket des Bundes zur Entlastung bei den weiter steigenden Energiekosten geeinigt, das nach Befassung des Bundeskabinetts Bundestag und Bundesrat passieren muss. Was ist von dem Paket zu halten?

Hintergrund

Bereits am 23.2.2022 der Koalitionsausschuss auf ein Energiekosten-Entlastungspaket geeinigt, das u.a. Eine vorzeitige Abschaffung der EEG-Umlage ab 1.7.2022, eine Anhebung von steuerlichem Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Fernpendlerpauschale und einen Heizkostenzuschuss umfasst.  Dieses Paket wird mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 am 8.4.2022 im Bundestag in erster Lesung auf den Weg gebracht.

Eckpunkte des zweiten Entlastungspakets

Das geplante neue (zweite) Entlastungspaket beinhaltet nun weitreichende Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten. Dazu zählen insbesondere: Weiterlesen

Lockerungen im Infektionsschutzrecht aber strenge Isolations- und Quarantäneregeln – Wie passt das zusammen?

Am 2.4.2022 enden in den meisten Ländern die strengen Corona-Regeln. Gleichzeitig aber gelten weiterhin strenge Regeln für Quarantäne und Isolation. Eine kritische Bewertung.

Hintergrund

Nach dem geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG, BGBl 2022 I S. 466) enden mit dem 2.4.2022 die meisten Corona-Beschränkungen. Es bleiben dann nur noch punktuelle Maskenpflichten (etwa im Nah- und Fernverkehr, in Pflegeeinrichtungen und Kliniken) oder Testpflichten (in Pflegeheimen, Schulen). Da der Bund eine Verlängerung der bis 2.4.2022 geltenden Übergangsregelung nicht mitträgt, es also keine bundeseinheitlichen Vorgaben mehr gibt, können nur noch die Landtage über die sog. Hotspot-Regelungen die bisherigen Einschränkungen reaktivieren, wenn Corona außer Kontrolle zu geraten droht.

Dafür muss aber im jeweiligen Hotspot die Inzidenz stark ansteigen, eine gefährliche Virusvariante auftreten oder die Krankenhäuser an die Belastungsgrenze geraten. Weil die rechtlichen Hürden hierfür hoch sind, wollen die meisten Länder von (flächendeckenden) Hotspot-Regelungen keinen Gebrauch machen: vorbeugender Infektionsschutz fällt damit grundsätzlich wieder in den eigenen Verantwortungsbereich der Bürger.

Strenge Isolations- und Quarantäneregeln und ihre Folgen

Auf Basis des IfSG legen die Länder die Regeln für die Isolation Infizierter und die Quarantäne für enge Kontaktpersonen nach einheitlichen Standards fest. Positiv auf Corona Geteste müssen sich – auch ohne Anordnung des Gesundheitsamtes – in häusliche Isolation begeben und können sich frühestens nach sieben Tagen mit zertifiziertem Antigen-Schnelltest und Übermittlung an das Gesundheitsamt freigestempelt, wenn sie mindestens 48 Stunden symptomfrei waren, andernfalls nach zehn Tagen ohne Antigen-Schnelltest.

Erleichternde Ausnahmen gibt es nur in Bereichen mit besonderem Personalmangel, wenn alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung des Personalbesatzes ausgeschöpft sind; hierüber entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde. Ähnlich strenge Regeln gelten für die Quarantäne von engen Kontaktpersonen Infizierter, wobei Ausnahmen von der Quarantänepflicht für mehrfach Geimpfte bestehen, immer vorausgesetzt, dass kein Krankheitssymptome bestehen.

Aber welche praktischen Folgen haben diese Regeln? Insbesondere in Kliniken werden inzwischen Engpässe beklagt, Operationen müssen verschoben werden, weil Mitarbeiter wegen positiver Corona-Tests zu Hause bleiben müssen. In der Wirtschaft kein anderer Befund: Die Unternehmen melden steigende Ausfallzahlen in der Belegschaft, weil entweder Isolations- oder Quarantäneregeln eingehalten werden müssen, egal ob der Industriebetrieb betroffen ist, der Handel oder das Hotel- und Gaststättengewerbe. Homeoffice ist in solchen Fällen keine Lösung, weil die Arbeitsplätze nicht Homeoffice-fähig sind.

Wenn der Bundesgesundheitsminister eine abermalige Änderung des IfSG und eine Verlängerung der bisherigen strengeren Regeln beim Infektionsschutz ablehnt, muss verwundern, warum der Bund nicht im Gleichschritt den gesetzlichen Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVO angepasst hat. Die Kritik aus den Ländern wächst deshalb – berechtigt!

Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hat in ihrer Sitzung vom 28.3.2022 das Bundesgesundheitsministerium und das Robert‑Koch‑Institut aufgefordert, „zeitnah eine fachliche Prüfung und Bewertung vorzunehmen, ob und wie lange eine Absonderung von

Infizierten und Kontaktpersonen in der aktuellen Pandemiephase der Folgenminderung angezeigt ist und ab wann eine Rückkehr zum regelhaften Handeln nach IfSG inklusive einer Fokussierung auf das Ausbruchsmanagement empfohlen wird.“

Dem ist nichts hinzuzufügen: Wenn die Corona-Regeln ab dem 2.4.2022 weitgehend gelockert werden, müssen auch die Isolations- und Quarantäneregeln Schritt halten. Bayern hat deshalb schon am 29.3.2022 angekündigt, die entsprechenden Regeln zeitnah anzupassen.

Weitere Informationen:

 

Update: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) abermals verlängert

Am 16.3.2022 hat das Bundeskabinett auf Vorlage des BMAS eine neue Corona-ArbSchV beschlossen, die am 20.3.2022 in Kraft getreten und bis 25.5.2022 befristet ist. Was bedeutet das für den betrieblichen Infektionsschutz?

Hintergrund

Die seit Januar 2021 geltende Corona-ArbSchV wurde mehrfach geändert. Die Geltungsdauer der bisherigen Corona-ArbSchV (v. 25.6.2021) endete mit Ablauf des 19.3.2022. Mit Rücksicht auf das aktuelle Infektionsgeschehen sollen mit der neuen Corona-ArbSchV v. 18.3.2022 für einen Übergangszeitraum in allen Lebensbereichen weiterhin bestimmte Basisschutzmaßnahmen unter weitgehender Verantwortung des Arbeitgebers getroffen werden.

Was ist neu?

Die neue Corona-ArbSchV verpflichtet den Arbeitgeber weiterhin zur Festlegung eines betrieblichen Hygienekonzepts unter Beachtung des ArbSchG, der ArbSchV und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (v. 10.8.2020). Anders als bisher sollen die konkreten Schutzmaßnahmen künftig aber stärker in der Eigenverantwortung der Arbeitgeber liegen. Der Arbeitgeber soll unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens und der besonderen tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren selbst festlegen, ob und in welchem Umfang nachfolgende Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

Zum Schutzprogramm zählen im betrieblichen Infektionsschutz weiterhin folgende Maßnahmen: Weiterlesen

Update: BGH versagt Entschädigungsanspruch bei Corona-Lockdown

Gewerbetreibende, die aufgrund einer coronabedingten, staatlichen Schließungsanordnung einen Vermögensschaden nach Umsatzausfall erleiden, haben keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung – das hat der BGH in einer wichtigen Grundsatzentscheidung am 17.3.2022 entschieden (III ZR 79/21).

Hintergrund

Ich hatte berichtet: In der Corona-Pandemie haben Gewerbetreibende bei staatlichen Schließungsanordnungen zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, die nicht immer durch die staatlichen Corona-Finanzhilfen kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund hat es seit Frühjahr 2020 wiederholt zivilgerichtliche Klagen von Betroffenen gegeben mit dem Ziel, den Staat auf Entschädigungszahlungen in Anspruch zu nehmen. Jetzt hat der BGH mit einer Grundsatzentscheidung ein Machtwort gesprochen: Es gibt keine staatliche Entschädigung bei coronabedingten staatlichen Schließungsanordnungen.

BGH schafft Klarheit

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 3.3.2022 hatte der BGH angedeutet, dass die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerade nicht für einen Ausgleich bei flächendeckenden Betriebsschließungen gedacht sind. Auch nach anderen Rechtsgrundlagen sieht der BGH jetzt keinen Fall von Staatshaftung.

Große Bedeutung für viele Vergleichsfälle

Die BGH-Entscheidung ist in ihrem Ergebnis wenig überraschend. Die Entschädigungstatbestände im IfSG sind abschließend. Weiterlesen

Einig über die Uneinigkeit – Bund beschließt IfSG-Novelle

Am 17./18.3.2022 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen (BGBl 2022 I S.466). Noch nie waren sich Bund und Länder so uneins über die Lockerung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen: Versuch einer ersten Bewertung.

Hintergrund

Seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 ist das IfSG mehrfach geändert worden, am schärfsten – ich habe berichtet – mit der sog. Bundesnotbremse, die dem Bund im Rahmen einer epidemischen Notlage von bundesweiter Tragweite weitreichende Eingriffsbefugnisse verschafft hat, etwa in Form von Kontaktbeschränkungen oder betrieblichen Nutzungseinschränkungen bis hin zum Lockdown. Mit dem neuen IfSG sind seit 20.3.2022 viele Beschränkungen weggefallen. Auffällig aber ist, dass die Länder fast durchweg an der im IfSG enthaltenen Übergangsregelung festhalten, nach der die bekannten Corona-Regeln noch bis einschließlich 2.4.2022 weitergelten.

Was ändert sich jetzt in der Corona-Politik?

Mit den im neuen IfSG festgeschriebenen Lockerungen verabschiedet sich der Bund aus seiner bundeseinheitlichen Verantwortung im Rahmen der Pandemiebekämpfung.  Künftig gilt – spätestens ab dem 2.4.2022 – nur noch ein Basisschutz, den die Länder in jedem Fall umsetzen können – etwa bei Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen oder bei Testpflichten z.B. für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen; schärfere Restriktionen gelten dann nur noch für Hotspots mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen. Die Umsetzung solcher Hotspot-Regelungen ist allerdings künftig Sache der Länder, deren Parlamente entsprechend beschließen müssen. Weiterlesen

Update: BGH versagt Entschädigungsanspruch bei Corona-Lockdown

Gewerbetreibende, die aufgrund einer coronabedingten, staatlichen Schließungsanordnung einen Vermögensschaden nach Umsatzausfall erleiden, haben keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung – das hat der BGH in einer wichtigen Grundsatzentscheidung am 17.3.2022 entschieden (III ZR 79/21).

Hintergrund

Ich hatte berichtet: In der Corona-Pandemie haben Gewerbetreibende bei staatlichen Schließungsanordnungen zum Teil erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, die nicht immer durch die staatlichen Corona-Finanzhilfen kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund hat es seit Frühjahr 2020 wiederholt zivilgerichtliche Klagen von Betroffenen gegeben mit dem Ziel, den Staat auf Entschädigungszahlungen in Anspruch zu nehmen. Jetzt hat der BGH mit einer Grundsatzentscheidung ein Machtwort gesprochen: Es gibt keine staatliche Entschädigung bei coronabedingten staatlichen Schließungsanordnungen.

BGH schafft Klarheit

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 3.3.2022 hatte der BGH angedeutet, dass die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerade nicht für einen Ausgleich bei flächendeckenden Betriebsschließungen gedacht sind. Auch nach anderen Rechtsgrundlagen sieht der BGH jetzt keinen Fall von Staatshaftung.

Große Bedeutung für viele Vergleichsfälle

Die BGH-Entscheidung ist in ihrem Ergebnis wenig überraschend. Weiterlesen