Der Bundestag hat am 21.10.2022 den 200-Milliarden-Abwehrschirm gegen hohe Energiepreise beschlossen und zur Finanzierung erneut ein Aussetzen der Schuldenbremse in 2022 genehmigt. Aber: Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen?
Hintergrund
Im Kampf gegen die insbesondere durch den russischen Krieg in der Ukraine befeuerten massiven Energiepreisanstieg hat der Bundestag für Entlastungsmaßnahmen für Bürger und Unternehmen einen gewaltigen 200 Mrd. Euro-Abwehrschirm beschlossen. Für das Gesetz stimmten die Fraktionen der Ampel-Parteien. Die Opposition kritisiert, dass der genaue Einsatz der Mittel unklar sei und die Bundesregierung eine „Blanko-Zusage“ verlange.
Eckpunkte des Abwehrschirms
Für den Abwehrschirm soll der Corona-Krisenfonds WSF reaktiviert und mit neuen Mitteln ausgestattet werden. Der WSF ist ein Sondervermögen im Sinne des Art. 110 Abs.1 GG außerhalb des regulären Haushalts, war zu Beginn der Corona-Pandemie eingerichtet worden und diente der Stabilisierung von Unternehmen zur Überwindung von Liquiditätsengpässen und Stärkung der Kapitalbasis (§ 16 Abs. 1, 2 StabilisierungsfondsG-StabFG).
Die Gelder können nach dem Inhalt des Abwehrschirms bis Mitte 2024 eingesetzt werden, um insbesondere die geplante Gaspreisbremse, die angedachte Strompreisbremse sowie Hilfen für angeschlagene Firmen zu finanzieren. Zur Senkung der zuletzt stark gestiegenen Gaspreise hat eine von der Regierung eingesetzte Kommission vorgeschlagen, dass der Bund die Dezember-Abschläge für alle deutschen Gaskunden übernimmt. Ab März 2023 könnte dann für Privatkunden eine Preisobergrenze für ein Grundkontingent von 80% des üblichen Verbrauchs greifen. Für Großkunden in der Industrie soll es bereits ab Januar 2023 eine Preisbremse geben. Ob die Bundesregierung die Vorschläge in dieser Form umsetzt, so soll im Kabinett bis Anfang November 2022 entschieden werden. Außerdem soll der Abwehrschirm helfen, den Strompreis zeitlich begrenzt zu senken; an diesem Konzept arbeitet die Bundesregierung noch.
Der Bundestag hat jetzt zur Finanzierung erneut für das Jahr 2022 ein Aussetzen der Schuldenbremse im Grundgesetz genehmigt. Damit ermöglicht er dem Bund zusätzliche Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. Ein solcher Beschluss ist nur in „außergewöhnlichen Notsituationen“ möglich.
Bundesrechnungshof (BRH) hat haushalts- und verfassungsrechtliche Bedenken
Der BRH kritisiert, dass der Milliardentopf über mehrere Jahre bis 2024 genutzt werden soll. Das widerspreche dem Grundsatz der Jährlichkeit, der besagt, dass ein Bundeshaushalt immer nur für ein Jahr aufgestellt werden kann. Weiterlesen →