Update Preisentwicklung auf dem Energiemarkt: Abermalige Änderung der Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV) ab 1.10.2023

Am 14.6.2023 hat die Bundesregierung eine (abermaligen) Anpassung der
Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV) beschlossen, die am 4.7.2023 erneut geändert wurde und nun am 1.10.2023 in Kraft tritt. Was bedeutet das?

Hintergrund

Auf Basis des StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) und EWPG (BGBl 2022 I S.2560) will die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages durch die DABV den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern sicherstellen. Der Differenzbetrag ist der Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ergibt. Er ist die maßgebliche Stellgröße für die Entlastung der Kunden und Letztverbraucher. Die DABV wurde zuletzt im März 2023 geändert (DBAV v. 17.3.2023; BGBl. 2023 I Nr.81).

Warum wird die DABV erneut geändert?

Die Bundesregierung hat am 14.6.2023 auf Vorschlag des BMWK und des BMF eine
Änderungsverordnung zur DBAV (v. 17.3.2023; BGBl 2023 I Nr. 81) beschlossen, die der Zustimmung des Bundestages bedarf und eigentlich am 1.9.2023 in Kraft treten sollte. Die entsprechenden Änderungsvorlage der Bundesregierung (BT-Drs. 20/7225; BT-Drs.20/7293) hätte der Bundestag  am 6.7.2023 zustimmen sollen. Aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt sei, wie es in der ÄnderungsV heißt, dürfte die DABV in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel, Anreize zu setzen zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen nicht vollumfänglich gerecht werden, weswegen der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst werde.

Das bisherige Antragsgeschehen der Gas- und Strompreisbremse zeige, dass ein Großteil der Gas- und Stromlieferungen unter den bisherigen Begrenzungen des Differenzbetrags bleibe, heißt es in der Vorlage. Im Wärmebereich sei ein größerer Anteil der Liefermengen oberhalb der Begrenzung des Differenzbetrags bepreist. Ziel der Anpassung ist deshalb die Sicherstellung des Preiswettbewerbs zwischen Energieversorgern.

Die vom BMWK zu erlassende Verordnung wurde am 4.7.2023 aber abermals geändert (BT-Drs. 20/7538), der Bundestag muss im September noch zustimmen. Jetzt soll die ÄndV nicht am 1.9.2023, sondern erst am 1.10.2023 in Kraft treten. Hintergrund ist, dass die Versorgungsunternehmen Zeit haben, ihre IT-Systeme auf die neue Berechnung des Differenzbetrages anzupassen. Ferner wird berücksichtigt, dass im September 2022 geschlossene, zwölfmonatige Lieferverträge mit besonders hohen Arbeitspreisen entlastet bleiben.

Was bedeutet das für Letztverbraucher?

Durch die Berücksichtigung aktueller Marktentwicklungen bei der Begrenzung des
Differenzbetrags für bestimmte Kundengruppen sollen Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt werden. Um Missbrauchsrisiken und die Einschränkung von Wettbewerb zu begrenzen, soll für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Strom, bei denen die Höchstgrenzen anzuwenden sind, die maximale Höhe des Differenzbetrags zum 1.9.2023 angepasst werden – bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas auf 6 Cent/KWh; bei Letztverbrauchern von Strom18 Cent/KWh. Das alles gilt bis 31.12.2023.

Weitere Informationen:

 

Entwurf eines Wachstumschancengesetzes – Reform oder Reförmchen?

Das BMF hat mit dem Entwurf eines „Wachstumschancengesetzes“ vom 14.7.2023 ein Steuerpaket geschnürt, dass die Wirtschaft um jährlich rund sechs Milliarden Euro entlasten soll. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Seit dem 14.07.2023 liegt ein Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ vor. In dem BMF-Entwurf werden einige Maßnahmen thematisiert, die bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung angekündigt wurden. Der Entwurf zielt darauf ab, die Herausforderungen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der Dekarbonisierung und des demographischen Wandels anzugehen. Dafür sollen die Rahmenbedingungen von Unternehmen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands verbessert werden.

Eckpunkte des BMF-Entwurfs

Im Einzelnen sollen die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert und Impulse gesetzt werden, um Unternehmen zu ermutigen, mehr zu investieren und innovative Projekte anzugehen. Kernelemente sind dabei folgende: Weiterlesen

Beschluss des Bundeskabinetts: Inflationsausgleichsprämie für den Bundeskanzler

Das Bundeskabinett hat am 13.7.2023 die Übernahme des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst für die Beamten des Bundes beschlossen: Auch diese erhalten jetzt eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro.

Hintergrund

Ich habe bereits berichtet: Nach der Ergänzung des EStG mit dem neuen § 3 Nr. 11c durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen v. 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) haben Arbeitgeber seit dem 26.10.2022 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten bis längstens 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen einen Betrag von bis zu 3.000 € steuer- und sozialabgabenfrei zukommen zu lassen (Inflationsausgleichsprämie-IAP). Detailfragen zu den Bezugsvoraussetzungen regeln gesonderte FAQ, die das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.

Auch Bundesbeamte erhalten jetzt einen Inflationsausgleich

Das Bundesinnenministerium hat am 8.6.2023 einen „Gesetzentwurf zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)“ vorgelegt. Weiterlesen

Der Gesellschafter-Geschäftsführer – Ein Goldesel für die Sozialversicherung? (Teil 2)

Bevor ich das Thema weiter ausführe, kurz nochmal eine Wiederholung aus dem ersten Teil:

Mit Urteil vom 28.6.2022 (B 12 R 4/20 R) unterwirft das Bundessozialgericht die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH der Sozialversicherungspflicht. Auf deren berufsrechtliche Unabhängigkeit komme es nicht an, maßgeblich sei vielmehr ihre fehlende Rechtsmacht in der Gesellschafter-versammlung; sie verfügten über keine Sperrminorität und könnten deshalb in der Versammlung nicht ihren Willen durchsetzen.

Ein Steuerberater, der für solche Gesellschaften die Lohnbuchhaltung übernimmt, muss diese merkwürdige Rechtsprechung kennen. Wenn er es obendrein unterlässt, eine Statusfeststellung anzuregen, setzt er sich einer Haftung aus (OLG Hamm v. 8.4.2022, 25 U 42/20). Ob die betroffene Anwalts-GmbH Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ist nicht bekannt, aber es wäre höchste Zeit, dass dieser Weg einmal gegangen wird.

Die Anwälte beriefen sich u. a. auf die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (BVerfG v. 15.12.2015, 2 BvL 1/12). Es nützte nichts, nur der naive Jurist glaubt noch an die Einheit der Rechtsordnung (Heuermann, Anm. zu BFH V R 12/21, DStRE 2023, 651).

Bewegt sich das Bundessozialgericht im Abseits? In diesem Teil erfahren Sie, zu welchem Ergebnis ich komme.

4. Die schuldrechtliche Beziehung

Die Rechtsmacht des Gesellschafters als angestellter Geschäftsführer leitet sich allerdings nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ab, sondern aus einem Wahlrecht:

Der bestellte Geschäftsführer hat es in der Hand, ob er aufgrund seines Mitverwaltungsrechts als Gesellschafter oder aus einem anderen Rechtsgrund für die Gesellschaft tätig wird (siehe BFH v. 15.12.2004, I R 32/04; FG Rhl.-Pf. v. 12.5.2003, 5 K 2002/02; beachte FG Hessen v. 23.2.2018, 1 K 2201/17 F, DStRE 2019, 72, das dieses Gestaltungsrecht auf Seite 77 besonders hervorhebt; siehe ferner BFH v. 12.2.2020, XI R 24/18).

Das Wahlrecht steht allein dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu. Er hat damit in einem Schuldverhältnis mit der Gesellschaft eine zumindest gleichgewichtige Position, er muss sich von einem beherrschenden Gesellschafter in der Gesellschafter-versammlung nichts aufzwingen lassen. Das Rechtsgeschäft der Anstellung ist ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff. BGB), es handelt sich keineswegs um einen Gesamtakt, bei der die einfache oder qualifizierte Mehrheit der Stimmen zählt.

Der Anstellungsvertrag ist vielmehr zweigliedrig, er kommt allein durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die Gesellschafterversammlung vertritt nur ausnahmsweise die Gesellschaft (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) und damit nur eine Partei des Vertrags, sie ist in diesen Fällen nicht als Willensbildungsorgan, sondern allein als Vertretungsorgan tätig (sog. Annexkompetenz, BGH II R 282/98). Die so vertretene Gesellschaft steht dem Vertragspartner nicht übergeordnet gegenüber, sie befindet sich schuldrechtlich vielmehr auf einer Stufe mit der anderen Seite.

Aus alledem folgt, dass sich ein angestellter Geschäftsführer nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden kann, wenn er unternehmerisch an der Gesellschaft beteiligt ist. Dazu bedarf es keineswegs eines beherrschenden Einflusses, nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte genügt schon ein sicherer oder maßgeblicher Einfluss. Ein maßgeblicher Einfluss wird bereits vermutet, wenn jemand den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat (§ 311 Abs. 1 Satz 2 HGB). Bei einer Beteiligung von 25 % jedenfalls ist eine Schwelle erreicht, wo man ein unternehmerisches Engagement kaum mehr wird leugnen können. Einer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht bedarf es bei diesem Personenkreis nicht. Der maßgeblich beteiligte Gesellschafter übt einen sicheren Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens aus, es besteht kein sachlicher Grund, ihn als Geschäftsführer anders zu beurteilen. Er ist nicht nur Geschäftsführer, sondern zugleich unternehmerisch beteiligter Gesellschafter. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist in der personalistisch geprägten GmbH der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Mitunternehmer vergleichbar (ähnlich Kohlhaas, Stbg 2019, 58, 63). Der angestellte Kommanditist ist zwar auch Mitunternehmer, ihm fehlt aber die Befugnis zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft.

Wer nur sein Kapital investiert, ist nicht an der Geschäftsführung, sondern an einer guten Rendite oder einem Zusatzertrag interessiert. Für die Zivilgerichte spielt daher die rein kapitalistische Beteiligung am Unternehmen eine untergeordnete Rolle. Im sog. Managermodell handelt es sich nur um eine Ergänzung zum Anstellungsvertrag (siehe zuletzt LG Stuttgart v. 10.10.2018, 40 0 26/18 KfH, GmbHR 2019, 116 m. Anm. Höfer; zu den verschiedenen Beteiligungsmodellen in der Aktiengesellschaft siehe Stenzel, DStR 2019, 287).

In Konstellationen, in denen die Beteiligung dem Arbeitsvertrag „umgehängt“ ist, also dessen Schicksal teilt, gibt es einen sachlichen Grund, der Frage nachzugehen, ob die Beschäftigung ein Abhängigkeitsverhältnis begründet. Dieser sachliche Grund ist bei einem unternehmerisch beteiligten Geschäftsführer nicht erkennbar.

Bei einer Beachtung des Normumfeldes und aller sonstigen Umstände, steht der unternehmerisch beteiligte Geschäftsführer in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Der Typus der abhängigen Beschäftigung kann nicht mit Klassenbegriffen definiert werden, das Merkmal der Rechtsmacht ist mehrdeutig.

Es geht um die Frage, ob jemand auf der Seite des Arbeitgebers oder auf der Seite des Arbeitnehmers steht. Die gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers sind keine Arbeitnehmer, sie repräsentieren vielmehr den Arbeitgeber und tragen ein unternehmerisches Risiko. Bei einer Beteiligung von 25% und einer fehlenden Befreiung von der Organhaftung fällt dieses Risiko ins Gewicht.

Das Gehalt, der Urlaub oder die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall sind demgegenüber keine Merkmale, die ebenso gewichtig für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Der Werklohn steht auch einem Unternehmer zu, einen Betriebsurlaub gönnt er sich ebenfalls. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist keine Besonderheit eines Arbeitsverhältnisses, sie gilt auch für andere Dienstleistungen (siehe § 616 BGB), die gegenseitige Rücksichtnahme charakterisiert schließlich jedes Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB).

5. Zur Rolle der Organe

Die Funktion der Geschäftsführung übernehmen die Geschäftsführer („Mehrzahl“, § 35 Abs. 1 GmbHG). Zum Aufsichtsrat der AG heißt es im Gesetz, er bestehe aus drei Mitgliedern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ohne die Organe ist eine Kapitalgesellschaft nicht lebensfähig. Die Organe sind ihre wichtigsten Bestandteile. Nicht den Mitgliedern der Organe, sondern den einzelnen Organen ist eine Aufgabe zugewiesen, die der Gesellschaft die notwendige Handlungsfähigkeit verleiht. Deshalb hat der EuGH dem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrats umsatzsteuerlich keine Unternehmereigenschaft zugesprochen (EuGH v. 13.6.2019, C-420/18, DStR 2019, 1396 Rn. 41).

Auf die Idee, nicht das einzelne Mitglied, sondern das Organ selbst sei als Institution die tragende Säule juristischer Personen, kommt das Bundessozialgericht nicht. Der BGH ist wesentlich fortschrittlicher: Der Rechtsmacht der Gesellschafterversammlung stellt er die Rechtsmacht der Geschäftsführung gegenüber, indem er die Beteiligungen aller Gesellschafter-Geschäftsführer zusammenrechnet. In derartigen Fällen habe das einzelne Mitglied der Geschäftsführung auch keine arbeitnehmerähnliche Stellung im Gesamtorganismus (BGH v. 1.10.2019, II ZR 386/17, GmbHR 2020, 88).

Hätte das Bundessozialgericht die Beteiligungen der Geschäftsführer der Rechtsanwalts-GmbH zusammengerechnet, die hier besprochene Entscheidung wäre anders ausgefallen. Anfangs hatten die Geschäftsführer zusammen 80% der Geschäftsanteile inne, später waren es sogar 100 Prozent (je 25%).

Wieder einmal war den Bundesrichtern das erwünschte Ergebnis wichtiger als die Sicherung einer widerspruchsfreien und verständlichen Rechtsprechung.

6. Ergebnis

Wenn die Rechtskultur in diesem Land überhaupt noch gepflegt werden soll, dann müssen die obersten Gerichtshöfe des Bundes dafür sorgen, dass nicht nur der naive Jurist an die Einheit der Rechtsordnung glaubt (Art. 95 Abs. 3 GG).

Das verkündete Unrecht ist nicht nur Gift für die Wirtschaft, sondern auch eine schwere Krankheit im System, das von mehreren Gerichtszweigen getragen wird, von denen jeder für sich seine eigene Richtung verfolgt, ohne sich darum zu kümmern, ob dabei ein Gesamtwerk entsteht, das den Namen Rechtsstaat verdient.

Von einem Orchester würde man sagen, die künstlerische Leitung lasse zu wünschen übrig. Der Klangkörper bringt zu viele Dissonanzen hervor, dazu genügt es, wenn einer falschspielt.


Deckel drauf: Reformiertes Fachkräfteeinwanderungsgesetz passiert Bundesrat

Ausländische Fachkräfte werden künftig leichter nach Deutschland kommen können. Nach dem Beschluss des Bundestages vom 21.6.2023 hat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung am 7.7.2023 auch den Bundesrat passiert. Was ändert sich?

Hintergrund

Deutschland kann den Arbeits- und Fachkräftebedarf schon seit Jahrzehnten nicht aus eigener Kraft bewältigen. Der deutsche Arbeitsmarkt ist auf Zuwanderung angewiesen, deshalb gibt es schon seit 1.3.2020 ein Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. 2019 I S. 1307). Dessen Defizite sollen mit der jetzigen Gesetzesnovelle behoben werden, über die schon früher im Blog berichtet habe.

Neues Drei-Säulen-System: Weiterlesen

Update: Energiepreispauschale für 2,5 Mio. Studierende und Fachschüler – Jetzt noch bis 30.9.2023 Antrag stellen!

In einer aktuellen Antwort vom 20.6.2023 auf eine kleine Anfrage teilt die Bundesregierung (BT-Drs.20/7302) den aktuellen Sachstand beim Abruf der Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler mit. Bilanz positiv!

Hintergrund

Ich hatte berichtet: Mitte Dezember hat der Bundestag auf Vorschlag der Bundesregierung eine einmalige Sonderzahlung für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten beschlossen. Diese wird steuer- und abgabenfrei ausgezahlt, fließt den Begünstigten also netto zu. Die Antragstellung ist seit 15.3.2023 möglich. Über die Formalitäten der Antragstellung informiert die Bundesregierung in gesonderten FAQ (www.einmalzahlung200.de).

Bundesregierung zieht Zwischenbilanz

Nach Angaben der Bundesregierung (BT-Drs. 20/7302) haben aktuell (Stand:16.6.2023) mehr als 2,5 Millionen Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler den einmaligen steuerfreien 200-Euro-Zuschuss erhalten, der bei steigenden Lebenshaltungskosten unterstützen soll.  Weiterlesen

Paukenschlag: Bundesverfassungsgericht stoppt in letzter Sekunde Bundestag beim Heizungsgesetz

Mit einer einstweiligen Anordnung hat das BVerfG am 5.7.2023 die für den 7.7.2023 angesetzte finale Abstimmung über das sog. Heizungsgesetz gestoppt. Warum und was sind die Folgen?

Hintergrund

Ich habe vor wenigen Tagen im Blog: Nach wochenlangem Streit in der Ampelkoalition und Ablehnung der Opposition sollte die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) und weiterer Gesetze – sog. „Heizungsgesetz“ – eigentlich am 7.7.2023 in der letzten Sitzung des Bundestages vor der parlamentarischen Sommerpause abschließend beraten und verabschiedet werden. Der finale, mehrfach geänderte Gesetzentwurf wurde erst am 30.6.2023 fertiggestellt, die Anhörung der Sachverständigen im zuständigen Ausschuss erfolgte am 3.7.2023. Ein BT-Abgeordneter hat nachfolgend beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, weil der Ablauf des Beratungs- und Abstimmungsverfahrens ihn in seinen Abgeordnetenrechten beinträchtige.

BVerfG erlässt einstweilige Anordnung und stoppt Gesetzgebungsverfahren

Am späten Abend des 5.7.2023 hat das BVerfG (2 BvE 4/23) mit einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs.1 BVerfGG) nun die für den 7.7.2023 geplante Schlussabstimmung im Bundestag gestoppt. Begründung: Weiterlesen

Der Gesellschafter-Geschäftsführer – Ein Goldesel für die Sozialversicherung? (Teil 1)

Mit Urteil vom 28.6.2022 (B 12 R 4/20 R) unterwirft das Bundessozialgericht die Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH der Sozialversicherungspflicht. Auf deren berufsrechtliche Unabhängigkeit komme es nicht an, maßgeblich sei vielmehr ihre fehlende Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung; sie verfügten über keine Sperrminorität und könnten deshalb in der Versammlung nicht ihren Willen durchsetzen.

Ein Steuerberater, der für solche Gesellschaften die Lohnbuchhaltung übernimmt, muss diese merkwürdige Rechtsprechung kennen. Wenn er es obendrein unterlässt, eine Statusfeststellung anzuregen, setzt er sich einer Haftung aus (OLG Hamm v. 8.4.2022, 25 U 42/20, kommentiert von Freitag/Meixner, DStR 2023, 659; LG Kiel v. 25.8.2022, 6 O 315/21 und v. 16.8.2022, 6 O 275/20, kommentiert von Freitag/Bertrand, DStR 2023, 1221). Ob die betroffene Anwalts-GmbH Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ist nicht bekannt, aber es wäre höchste Zeit, dass dieser Weg einmal gegangen wird.

Die Anwälte beriefen sich u. a. auf die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (BVerfG v. 15.12.2015, 2 BvL 1/12). Es nützte nichts, nur der naive Jurist glaubt noch an die Einheit der Rechtsordnung (Heuermann, Anm. zu BFH V R 12/21, DStRE 2023, 651).

Bewegt sich das Bundessozialgericht im Abseits?  Weiterlesen

Lackmustest Heizungsgesetz: Kommen Beteiligungsrechte der parlamentarischen Demokratie unter die Räder?

In der Beratungswoche vom 5.-7.7.2023 soll die GEG-Novelle (sog. „Heizungsgesetz“) abschließend das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Oppositionspolitiker und Anhörungsexperten bemängeln den Husarenritt, mit dem das Gesetz durch den Bundestag „gepeitscht“ werden soll. Werden Abgeordnetenrechte verletzt?

Hintergrund

Im Rahmen der Energiewende hat die Ampel-Koalition bereits vor Monaten eine Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf den Weg gebracht. Die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz und weiteren Verordnungen soll dafür sorgen, dass im Gebäudesektor die Treibhausgasemissionen sinken, damit Deutschland seine Klimaziele erfüllt. Der Entwurf sieht vor, dass ab 2024 in Neubaugebieten Heizungen eingebaut werden müssen, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Ursprünglich sollten alle neuen Heizungen von 2024 an diese Vorgabe erfüllen. Jetzt soll die Wärmeplanung der Kommunen der zeitliche Taktgeber sein. Um das sog. „Heizungsgesetz“ gab es innerhalb der Regierungskoalition heftigen Streit, die Opposition lehnt das Vorhaben ab.

Wie ist der Regierung vorgegangen?

Der Bundesrat hat sich bereits am 12.5.2023 mit dem als „eilbedürftig“ (Art.76 Abs. 2 GG) bezeichneten Gesetzentwurf der Regierung befasst, der im Nachgang nochmals geändert wurde. Weiterlesen

Elektronische Rechnungspflicht ab 2025? Stellungnahmen der Verbände liegen vor!

Im April dieses Jahres hat das BMF den Verbänden einen Diskussionsvorschlag übersandt, der eine Einführung einer E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Geschäfte ab dem 01.01.2025 vorsieht. Im Blog hatte ich dazu bereits berichtet (E-Rechnungspflicht ab 2025 im B2B-Bereich?).

Mittlerweile ist der Diskussionsvorschlag von den verschiedenen Institutionen kommentiert worden und samt Stellungnahmen an das BMF zurückgesandt worden. Der Ball liegt daher nunmehr wieder beim BMF. Was sind die Kernaussagen der Verbände und wie geht es weiter? Weiterlesen