Gut gedacht ist nicht immer auch gut gemacht. Ein Steuerpflichtiger hatte aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung begründet. Für die Familienheimfahrten durfte er den ihm zur Nutzung überlassen Firmenwagen nutzen. Mit seinem Arbeitgeber hatte er den Deal, dass er sich an den Kosten für Privatfahrten mit 10 Cent pro Kilometer beteiligt.
Sie wissen…
Zahlt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für die Privatnutzung des Fahrzeugs, beispielsweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten, ein Nutzungsentgelt so mindert dies den geldwerten Vorteil der Nutzungsüberlassung. Insoweit fehlt es an der Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an der Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn.
Trotzdem kein Werbungskostenabzug
In seiner Steuererklärung machte er daher Kilometergeld für seine Familienheimfahrten in Höhe dieser 10 Cent gelten. Ist ja logisch oder nicht? Insgesamt betrugen die Werbungskosten hierfür über 2.200 Euro. Doch das Finanzamt versagte ihm den Werbungskostenabzug.
Zurecht, wie der BFH bestätigt. Nach dem Einkommensteuergesetz werden Aufwendungen für Familienheimfahrten nämlich nicht berücksichtig, wenn sie mit einem Kfz erfolgen, das dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten überlassenen wird. Zuzahlungen des Steuerpflichtigen sind hier ohne Bedeutung. So steht es zumindest § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG.
Ist das gerecht?
Aus Sicht des Gesetzgebers und des BFH ja. Schließlich verzichtet der Gesetzgeber korrespondierend hierzu in diesem Fall auf den Zuschlag von 0,002 % des Brutto-Listenpreises für diesen geldwerten Vorteil (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 EStG).
Weitere Informationen:
BFH-Urteil v. 04.08.2022 – VI R 35/20