Zuschuss einer Genossenschaft an ihre Mitglieder für zusätzliche Verkaufsflächen

Einzelhändler haben es schwer. Sie müssen sich mit hohen Pachten in Innenstädten arrangieren, der Internetkonkurrenz trotzen, die Coronakrise irgendwie meistern und – kaum noch überschaubaren – steuerlichen Anforderungen Genüge tun. Gut, wenn sie zumindest in ihrem Kerngeschäft, dem Einkauf und dem Absatz von Produkten, genossenschaftliche Unterstützung erhalten. Und die Genossenschaften wiederum sind wirtschaftlich recht versiert. Zumindest sind sie ein gutes Bindeglied zwischen Herstellern und Händlern bzw. Mitgliedern.

Doch wie immer im Leben: Der Fiskus nimmt die Vertragsbeziehungen unter die Lupe und kommt – wie so oft – zu äußerst seltsamen Ergebnissen. Jüngst ging es um die Frage, wie Zuschüsse zur Verkaufsförderung steuerlich zu behandeln sind, die Hersteller zunächst an die Genossenschaften leisten, damit diese die Zahlungen nach bestimmten Kriterien an ihre Mitglieder weiterreichen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einzelhändler die Zuschüsse in entsprechenden Fällen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen und den Genossenschaften der Vorsteuerabzug zusteht. Zwischen Händler und Genossenschaft kommt es zu einem Leistungsaustausch. Das gilt zumindest dann, wenn die Genossenschaft ihrerseits von dem Vertragsgeschehen profitiert (BFH-Urteil vom 7.5.2020 – V R 22/18).

Dem Urteil lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde: Eine eingetragene Genossenschaft (e.G.) ist auf dem Gebiet der Unterhaltungs-, Kommunikations- und Haustechnik tätig. Zweck ihres Unternehmens ist die Förderung ihrer Mitglieder. Das sind mittelständische Einzelhändler. Die e.G. erbringt für ihre Mitglieder zahlreiche Dienstleistungen wie etwa die Durchführung der Zentralregulierung. Auch fördert sie im Wege eines Zuschusses die Schaffung neuer Verkaufsflächen bei ihren Mitgliedern. Bezugsgröße ist die branchenbezogene Verkaufsfläche inklusive der erforderlichen Verkehrswege. Finanziert wird das Konzept ausschließlich dadurch, dass alle namhaften Hersteller einen bestimmten Prozentsatz vom zentralregulierten Warenumsatz an die e.G. bezahlen.

Das Finanzamt sah in den Zahlungen kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Einzelhändlers, sondern einen nicht steuerbaren Zuschuss der Genossenschaft. Auf Seiten der Genossenschaft wurde der Vorsteuerabzug versagt. Der BFH sieht in dem jeweiligen Vorgang indes eine Leistung, die das Mitglied an die e.G. erbringt. Die Zahlung des Zuschusses von der e.G. an das jeweilige Mitglied unterliegt daher der Umsatzsteuer.

Die Begründung des BFH: Mit der Vergabe der Fördergelder besteht ein eigenes wirtschaftliches Interesse der e.G., denn die Umsatzsteigerung beim Einzelhändler, die durch die zusätzlichen Verkaufsflächen herbeigeführt wird, kommt der e.G. wiederum zugute, da sie als Zentralregulierer an dem zusätzlichen Umsatz wirtschaftlich beteiligt ist. Dass der Zuschussgeber nicht unmittelbar von einer Umsatzsteigerung profitiert, sondern mittelbar über eine Umsatzsteigerung bei Einkäufen und bei Provisionen, steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen.

Hinweis:

Ehrlich gesagt verstehe ich nicht die Intention des Finanzamts an der Klage. Man stelle sich vor, der BFH hätte der Finanzverwaltung beigepflichtet und in dem Fall einen „echten“ (nicht steuerbaren) Zuschuss gesehen. Das wäre dem Fiskus an anderer Stelle mit Sicherheit auf die Füße gefallen und hätte teuer werden können.

 

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