Zusammenballungen bei Abfindungen oder: Jetzt kommt es dicke für den Fiskus

Eine tarifbegünstigte Besteuerung von außerordentlichen Einkünften ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Entschädigung oder Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Beim Zufluss in unterschiedlichen Jahren soll es schlicht keine begünstige Besteuerung mehr geben. Soweit der Grundsatz. 

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme hatte sogar schon die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 01.11.2013 vorgesehen. Danach ist eine begünstigte Besteuerung immer noch möglich, wenn in einem anderen Jahr nur eine geringfügige Teilleistung zufließt. Als geringfügig hat der Fiskus in diesem Zusammenhang eine Zahlung von maximal 5 % der Hauptleistung definiert. Bis zu 5 % Teilleistung (wohlgemerkt bezogen auf die Hauptleistung und nicht auf die Gesamtleistung) in einem andern Veranlagungszeitraum darf man sich also noch über die Tarifermäßigung freuen. Darüber ist aber Schluss! Oder?

Nein Schluss ist hier noch lange nicht, denn wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. So schon die erstinstanzliche Meinung des FG Baden-Württemberg (Az: 10 K 2655/13). Daher watschen die Richter hier den Fiskus ab, denn eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor, noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Die Regelungen des BMF sind also dahin.

Aber bis wann kann man nun die Teilleistung der Zahlung von außerordentlichen Einkünften in einem anderen Jahr noch als unschädlich für die tarifbegünstigte Besteuerung ansehen? Die Antwort gibt schlussendlich der BFH, denn der Fiskus hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Revision angegriffen. Sicherlich geschah dies in der Hoffnung, dass die obersten Finanzrichter der Republik die Vorinstanz aufheben. Diese Hoffnung hat sich nun jedoch erledigt, denn der BFH bestätigt seine erstinstanzlichen Kollegen in der Sache.

Tatsächlich steht die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise (!) nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Eine solche Geringfügigkeit ist nach Meinung des erkennenden Senats unter Berücksichtigung der konkreten und individuellen Steuerbelastung zu prüfen. So ist eine Nebenbelastung geringfügig, wenn sie niedriger ist als die Steuerentlastung der Hauptleistung. Der Grund: Müsste in solchen Fällen die Tarifermäßigung wegen Zahlungen in verschiedenen Jahren versagt werden, stünde der Steuerpflichtige besser da, wenn er die Teilauszahlung nicht erhalten hätte. Die Teilauszahlung würde (vor Steuern) noch nicht einmal den steuerlichen Nachteil ausgleichen, den sie verursacht hat. Dieses Ergebnis würde zu wirtschaftlich unsinnigen Gestaltungen Veranlassung geben, was der BFH nicht möchte.

Im Ergebnis ist die Entscheidung sicherlich nachvollziehbar und kann insoweit auch als richtig eingeordnet werden. Trotzdem muss man sich die Frage stellen, ob man es immer so kompliziert machen muss. In der Praxis ist damit sicherlich einiges an Rechnerei (und damit auch zwangsläufig mit Fehlerpotenzial) verbunden, weshalb man gestaltend immer auf die Zahlung in einem Kalenderjahr hinwirken sollte.

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