Zur richterlichen Hinweispflicht

Zum Zwecke der Erforschung des Sachverhaltes durch das Gericht hat der vorsitzende Richter ausweislich § 76 Abs. 2 FGO auch eine Hinweispflicht.

Insoweit hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Erklärungen abgegeben werden.

Was sich sehr umfänglich anhört, hat aber auch seine Grenzen, wie aktuell ein Beschluss des BFH vom 17.7.2019 (Az: II B 35-37/18) zu entnehmen ist. Wurden nämlich für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bereits im Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem Finanzgericht rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesen entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern.

Bei einem durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises im Sinne der Vorschrift des § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.

Weitere Informationen:

BFH, Beschluss v. 17.07.2019 – II B 35-37/18

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