Allein eine fehlende Höchstbetragsbeschränkung der Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt für sich allein noch nicht zu einer vGA. Unter welchen Umständen Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführer angemessen sind, beurteilt sich jedoch leider nach keinen festen Regeln.
Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so kann grundsätzlich immer nur dann eine vGA angenommen werden, soweit die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Tantiemeleistung unangemessen ist. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung muss dabei grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen haben und angestellt worden sind. Für die Praxis bedeutet dies regelmäßig, dass die Höhe der angemessenen Beträge im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln ist.
Mit Urteil vom 27.2.2003 (Az: I R 46/01) hat der BFH klargestellt, dass die Entscheidung darüber, wie ein ordentlicher Geschäftsleiter eine gewinnabhängige Vergütung bemessen hätte und gegebenenfalls nach oben begrenzt hätte im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich dem Finanzgericht obliegt. Deutlich stellen die Richter jedoch auch klar, dass wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein sprunghafter Gewinnanstieg ernsthaft im Raum steht, kann es bei der Vereinbarung einer gewinnabhängige Vergütung geboten sein, diese auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Das FG Hamburg hat dies in seinem Beschluss vom 29.11.2016 (Az: 2 V 285/16) bestätigt.
Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 27.02.2003 – I R 46/01
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.11.2016 – 2 V 285/16