Im Urteilsfall hielt sich ein Kind in Begleitung seiner Mutter mehrere Jahre zwecks Schulbesuches im Ausland auf. Dieser Drittlandsaufenthalt wurde lediglich durch die dreimonatigen Sommerferien unterbrochen, in dem das Kind sich mit seiner Mutter wieder in Deutschland aufhielt. Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 4.7.2018 (Az: 3 K 3220/17) erhält das Kind jedoch sein inländischen Wohnsitz bei.
Nach Meinung des FG Berlin-Brandenburg gelten die vom BFH entwickelten Kriterien zur Abgrenzung eines Wohnsitzes gegenüber bloßen Besuchsaufenthalten von Kindern, die im Ausland studieren oder zur Schule gehen und in der Wohnung der Eltern in Deutschland ein Zimmer behalten unverändert auch dann, wenn ein Elternteil mit dem Kind im Ausland lebt und nur ein Elternteil dauerhaft in der deutschen Wohnung residiert.
Dementsprechend hat das FG entschieden: Hält sich ein Kind in Begleitung der Mutter mehrere Jahre im Ausland (hier: Pakistan) auf, um dort die Schule zu besuchen, und verbringen beide jeweils die dreimonatigen Sommerferien gemeinsam mit der Familie in der inländischen Familienwohnung, behält das Kind sein inländischen Wohnsitz bei und die Kindergeldberechtigung bleibt erhalten.
Allerdings hat das FG die Revision zur Fortbildung des Rechtes zugelassen, da dem BFH die Gelegenheit gegeben werden soll, zur Frage Stellung zu nehmen, ob sich an den bereits entwickelten Kriterien für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitz etwas ändert, wenn ein Elternteil mit dem Kind im Ausland lebt. Der BFH wird unter dem Aktenzeichen III R 46/18 insoweit noch eine Klärung herbeizuführen haben.
Weitere Informationen:
- FG Berlin-Brandenburg v. 04.07.2018 – 3 K 3220/17
- Verfahrensverlauf | BFH – III R 46/18 – anhängig seit 20.11.2018