Sowie Neues zur Gesellschafterliste bei Ausscheidenstatbeständen
In jetzigen Zeiten der Corona-Krise befindet man sich im Gesellschaftsrecht, vor allem im Recht der Kapitalgesellschaften und dem Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Spannungsfeld zwischen GmbH-Gesetz, GmbH-Satzung, die nicht so ohne weiteres durchbrochen werden kann (ohne Zuhilfenahme von Notaren und notariellen Beschlüssen) sowie dem umfassenden Regelwerk, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Corona-Gesetzgebung aufgesetzt hat und dabei immer wieder Veränderungen vornimmt (vergleiche Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I, 2020, Seite 569).
Leicht ist hierbei der Überblick zu verlieren. In einem aktuellen Beschluss des LG Hamburg vom Juni 2020 wurde nun einer Firma und seinen Gesellschaftern folgendes im Rahmen von sinngemäßen Leitsätzen mitgeteilt:
- Bei Umlaufbeschlüssen nach § 2 COVMG, für welche nicht das Einverständnis aller Gesellschafter vorliegt, sind für die Wirksamkeit einer kontroversen Beschlussfassung Mindestfristen einzuhalten, die sich an der Wochenfrist für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung (§ 51 GmbHG) bzw. einer etwaigen längeren satzungsmäßigen Einberufungsfrist orientieren (vgl. dazu auch: Säulen/Heinrichs, DB 2020,1225 ff. Der frühestmögliche Termin für die Rückäußerung ist demnach der erstmögliche Tag für eine Gesellschafterversammlung unter Wahrung der gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Ladungsfrist.
- Es ist im Allgemeinen nicht gerechtfertigt, dass ein von der Ausschließung betroffener Gesellschafter aufgrund der bloßen Behauptung der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes und damit des Vorliegens eines Stimmverbotes nach § 47 Abs. 4 GmbHG Nachteile erleidet. Vor der Umsetzung derartiger Beschlüsse sind die Gesellschafter in der Regel gehalten, die gerichtliche Klärung abzuwarten und keine geänderte Gesellschafterliste einzureichen, nach welcher der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr Gesellschafter der Antragsgegnerin ist.
Im entschiedenen Einzelsachverhalt war es so, dass eine Absendung der Ladung zur Gesellschafterversammlung an einem Freitag, am letzten Freitag des Monats, versandt wurde und eine Beschlussfassung, so das Gericht, in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, für die die Ladung erfolgte, erst am Dienstag der übernächsten Woche, mithin mit einem Abstand von über zehn Tagen hätte erfolgen können.
§ 2 COVMG ordnet für die GmbH temporär an, dass abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Die Vorschrift ist am 28. 3. 2020 in Kraft getreten. Der Zweck des COVMG ist es, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften auch während der Corona-Krise sicherzustellen und hierfür substantielle Erleichterungen bei der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen zu schaffen (BT-Drs. 19/18110, 5).
Das COVMG ist somit kein Gesetz zur Legitimierung von (Einberufungs-)Überraschungsakten, sondern es verdrängt lediglich die Regelungen zur Abhaltung von infektionsträchtigen (Präsenz-)Gesellschafterversammlungen durch die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen in Textform. Die Erleichterungen betreffen daher gerade nicht die – oft satzungsmäßig genau bestimmten – Einberufungsvorschriften.
Für eine Abkürzung der gesetzlichen Einberufungsfrist von mindestens einer Woche gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG und etwaigen längeren gesellschaftsvertraglichen Einberufungsfristen ist nach dem Wortlaut des § 2 COVMG kein Raum.
Dort, wo die Gesellschafter auch unter normalen Umständen eine längere Einberufungsfrist gegenüber der gesetzlichen Regelung vereinbart haben, kann ihnen auch in der jetzigen Situation nicht unterstellt werden, dass eine Beschlussfassung nach § 48 Abs. 2 GmbHG i. V. m. § 2 COVMG unter Missachtung der gesellschaftsvertraglichen Einberufungsfrist ihrem Willen entspricht.
Die Gesellschafter rechnen mit Beschlussfassungen in Textform auch während der COVID-19-Pandemie nur nach Ablauf der vereinbarten Einberufungsfrist.
Zudem erwarten sie, dass die Form der Einberufung per Einschreiben eingehalten wird. Nach dem Zweck des § 2 COVMG ist davon auszugehen, dass die Anforderungen, die für eine Präsenzversammlung gelten, soweit wie möglich auf die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zu übertragen sind (vgl. dazu auch: Eickhoff/Busold, DStR 2020, 1054,1056).
Außerdem muss den Gesellschaftern die gründliche Vorbereitung auf die Beschlussfassung in dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Zeitraum möglich sein. Das Primat der strengeren gesellschaftsvertraglichen Regelung besteht daher für die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren fort, sofern die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag nicht ändern (ebenso Behme, DZWIR 2020, 269, 273;).
Der frühestmögliche Termin für die Rückäußerung ist, wie das Landgericht Hamburg im nicht rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, demnach der erstmögliche Tag für eine Gesellschafterversammlung unter Wahrung der statuarischen Ladungsfrist.
Auch wenn § 2 COVMG dies nicht ausdrücklich bestimmt, ist der auffordernde Geschäftsführer aus seiner organschaftlichen Treuepflicht verpflichtet mitzuteilen, dass der Beschluss auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter wirksam gefasst werden kann (BeckOK GmbHG/Schindler GmbHG § 48 Rn. 95 c). Ein Vorenthalten der Abstimmungsbedingungen gegenüber einem unwissenden Gesellschafter macht den Beschluss anfechtbar analog § 243 Abs. 1 AktG.
Darüber hinaus ist der Beschluss des Landgericht Hamburg aus 2020 insofern von Relevanz, als die Rechtsprechung neuester Art des Bundesgerichtshof fortgeführt wird, wonach im Falle von Ausschlüssen von Gesellschafter aus wichtigem Grund und diesbezüglichen Stimmverboten des Gesellschafters gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG bzw. nach satzungsmäßigen Stimmverboten bei entsprechenden gerichtlichen Anfechtungen die Rechtsfragen als offen anzusehen. Deshalb sei es ihm allgemein nicht gerechtfertigt, das betroffene Gesellschafter, die sich einem Ausschluss aus wichtigem Grund gegenüber sehen oder einer ordentlichen oder außerordentlichen Einziehung des Geschäftsanteils aufgrund von bloßen Behauptungen der Voraussetzung eines wichtigen Grundes gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Nachteile erleiden. Vor der Umsetzung derartiger Beschlüsse sind Gesellschaften der Regel gehalten, die gerichtliche Klärung abzuwarten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeiten, nach Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste für die GmbH die streitbefangenen GmbH-Anteile beispielsweise an einen Dritten zu veräußern, oder Änderungen der Gesellschafter-Liste – mit den damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen (gegenüber der Gesellschaft und Mitgesellschaftern) und Vermutung – Rechtswirkungen im Rechtsverkehr seit Änderung der Vorschriften über die Gesellschafterliste überhaupt vornehmen zu dürfen.
Selbstverständlich stellen sich von einem von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen betroffenen Gesellschafter in diesem Zusammenhang auch Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes, deren Möglichkeit und etwaigen mittelbaren Zwang zur Einlegung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit gegen ihn betreffende Maßnahmen mit dem bezweckten Schutz des Gesellschafters noch nicht abschließend thematisiert und deren Verhältnis ausdiskutiert worden sind. Auch im Prozessrecht und Registerrecht gilt wie im Web oftmals auch der Grundsatz: „die Schnellen fressen die Langsamen“.
Ergänzend können wir mitteilen, dass das Landgericht Hamburg seine im einstweiligen Verfügungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung zu einem Einziehungsbeschluss unter Verkürzung der Einberufungsfrist im erleichterten Umlaufverfahren nach § 2 COVMG in der Hauptsache bestätigt hat (Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2021, Az. 412 HKO 86/20, eine Veröffentlichung erfolgt bald).
Nach dem Landgericht Hamburg ist bei kontroversen Umlaufbeschlüssen nach § 2 COVMG nur die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zum schriftlichen Umlaufverfahren entbehrlich. Sämtliche weiteren gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen zum Schutz der Gesellschafter sind einzuhalten. Die Verletzung der Mindestfristen des § 51 GmbHG oder einer etwaigen längeren gesellschaftsvertraglichen Einberufungsfrist führt – außer in extremen Ausnahmefällen – jedoch nicht zur Nichtigkeit sondern nur zur Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses.
Dr. Sven Claussen, Weiland Rechtsanwälte Hamburg