Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die erweiterte Gewerbesteuerkürzung auf Antrag, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenen Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt oder daneben Wohnungsbauten betreut oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet und veräußert.
In diesem Zusammenhang hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 19.9.2018 (Az: 10 K 174/16) zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung beurteilt. Danach ist die erweiterte Kürzung zu versagen, wenn der Steuerpflichtige neben eigenen Grundbesitz und einen Kapitalvermögen nicht nur Wohnungsbauten betreut. Zwar ist der Begriff „Wohnungsbauten“ gesetzlich nicht geregelt, jedoch geht das erstinstanzliche Gericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Begriff ausschließlich Gebäude umfasst, die zu Wohnzwecken genutzt werden.
Die Folge: Selbst wenn in einer der verwalteten Immobilien nur eine (kleine) Gewerbeeinheit vorhanden ist, wäre dies schädlich für die erweiterte Kürzung. Ob dem tatsächlich so ist prüft aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen IV R 32/18.
Die Rechtsfrage lautet: Liegt eine „Betreuung von Wohnbauten“ auch dann vor, wenn zu dem auch verwalteten fremden Grundbesitz in untergeordnetem Umfang Gebäudeeinheiten gehören, in denen sich nicht nur Wohnungen, sondern auch vereinzelt Gewerbeeinheiten befinden.
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Ebber, Gewerbesteuer, infoCenter NWB KAAAB-14433
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Weitere Informationen:
- Niedersächsisches Finanzgericht v. 19.09.2018 – 10 K 174/16
- Verfahrensverlauf | BFH – IV R 32/18 – anhängig seit 20.05.2019